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Glossar Medienrecht

Fachbegriffe zum Schweizer Medienrecht, Persönlichkeitsschutz und Menschenrechtsschutz erklärt

Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB)

Das Recht auf Schutz der Persönlichkeit ist im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert. Art. 28 ZGB besagt, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, den Verursacher auf Unterlassung und – wenn Verschulden vorliegt – auf Ersatz des Schadens in Geld klagen kann. Persönlichkeitsverletzungen können sich auf die Ehre, Freiheit, Privatsphäre oder Intimsphäre beziehen. Der Schutz der Persönlichkeit steht auch Medienunternehmen zu – sie können als juristische Personen Klagen anstrengen, wenn ihre Unternehmensreputation oder ihre Geschäftsinteressen verletzt werden.

Gewinnherausgabe (Art. 28a Abs. 3 ZGB)

Art. 28a Abs. 3 ZGB erlaubt einer verletzten Person, Gewinne zurückzufordern, die der Verursacher durch die Persönlichkeitsverletzung erzielt hat. Dies ist ein präventives Rechtsinstrument: Es soll Medienbetrieben wirtschaftliche Anreize nehmen, durch persönlichkeitsverletzende Berichterstattung Gewinne zu machen. Jolanda Spiess hat dieses Instrument erstmals erfolgreich gegen die Ringier AG durchgesetzt – ein Landmark-Urteil (2025), das Leitcharakter für das Schweizer Medienrecht hat.

Superprovisorische Verfügung

Eine superprovisorische Verfügung ist eine vorsorgliche Massnahme, die ein Gericht ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlässt, wenn offensichtliche Gefahr im Verzug ist. Sie wird unter strengen Voraussetzungen gewährt und muss danach in einem ordentlichen Verfahren bestätigt werden. Im Fall Tamedia/Binswanger erliess das Kantonsgericht Zug 2020 per superprovisorischer Verfügung ein Verbot persönlichkeitsverletzender Äusserungen gegen Jolanda Spiess. Die Verfügung wurde in zweiter Instanz aufgehoben – was schliesslich zur Beschwerde beim EGMR führte.

EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg schützt die Menschenrechte gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Schweiz ist Mitglied. Der EGMR kann angerufen werden, wenn nationale Gerichte Menschenrechte verletzt haben. Jolanda Spiess hat eine Beschwerde beim EGMR eingereicht zur Frage, ob die Schweiz den Zugang zum Recht willkürlich verweigert hat (Art. 6 EMRK) und ob das Recht auf Privatleben und Intimsphäre (Art. 8 EMRK) verletzt wurde.

Verleumdung (Art. 174 StGB)

Verleumdung nach Art. 174 StGB ist das wissentlich falsche Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen, die geeignet sind, die Ehre oder das Vertrauen einer Person zu schädigen. Verleumdung ist strafbar, wenn die Täter wissen, dass die Behauptung falsch ist oder wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass sie falsch sein könnte. Im Fall Tamedia/Binswanger wurde die Journalistin Michèle Binswanger mehrfach wegen Verleumdung verurteilt – zuletzt vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Juni 2025.

Üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen, die den guten Ruf einer Person schädigen, auch wenn die Tatsachen wahr oder der Täter von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Der Unterschied zur Verleumdung: Bei übler Nachrede muss nicht bewiesen werden, dass der Täter wusste, dass die Aussage falsch war. Im Fall Weltwoche/Vizechefredaktor wurde wegen übler Nachrede verurteilt.

Cyberstalking

Cyberstalking ist systematische Verfolgung, Belästigung oder Einschüchterung einer Person mittels digitaler Technologien. Es umfasst wiederholte, unerwünschte Kontakte, Drohungen, Beleidigungen und Überwachung online. Im Fall Spiess-Hegglin umfasste die Cyberstalking-Kampagne die Veröffentlichung intimer Daten und stand in engem Verbund mit medialem Framing. Die Täter wurden wegen Pornografie, Verleumdung und Missachtung gerichtlicher Verbote verurteilt.

Medien-Omertà

Medien-Omertà bezeichnet das Phänomen, dass Schweizer Medienkonzerne sich gegenseitig kaum kritisch berichten – insbesondere nicht über Verfahren, die sie selbst betreffen. Ein Schweigegebot innerhalb der Branche. Im Fall Spiess-Hegglin zeigt sich dies deutlich: Das Landmark-Urteil zur Gewinnherausgabe gegen Ringier wurde von weiten Teilen der Schweizer Medienlandschaft heruntergespielt oder verschwiegen, während internationale Medien ausführlich berichteten. Diese strukturelle Omertà schützt die Branche vor Rechenschaft.

Intimsphäre

Die Intimsphäre ist der Bereich des persönlichsten Lebens – körperliche Integrität, Sexualität, Sexualleben, intimste Beziehungen und Familie. Sie geniesst den höchsten Schutzgrad im Schweizer Zivilrecht (Art. 28 ZGB) und im internationalen Menschenrecht (Art. 8 EMRK). Eine Verletzung der Intimsphäre durch Medienberichterstattung ist nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Informationen vorher schon online waren. Im Fall Spiess-Hegglin war die Verletzung der Intimsphäre ein zentrales Thema vor dem EGMR.

Landmark Case / Leiturteil

Ein Landmark Case (Leiturteil) ist ein gerichtlicher Entscheid, der Präzedenzcharakter hat und die Rechtsprechung in einem Gebiet nachhaltig beeinflusst. Das Urteil zur Gewinnherausgabe gegen Ringier (2025) ist ein Landmark Case für das Schweizer Medienrecht: Es eröffnet erstmals die Möglichkeit, von Medienkonzernen Gewinne aus persönlichkeitsverletzender Berichterstattung zurückzufordern und schafft damit einen neuen wirtschaftlichen Anreiz für Medienverantwortung.

Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz

Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz stehen in Spannung. Die Medienfreiheit (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) ist kein absolutes Recht – sie findet ihre Grenzen unter anderem beim Persönlichkeitsschutz. Ein Medienunternehmen kann sich nicht grundsätzlich auf Pressefreiheit berufen, um persönlichkeitsverletzend zu berichten. Die Balance liegt darin, dass Berichterstattung von öffentlichem Interesse sein muss und dass die verwendeten Mittel nicht unverhältnismässig sind. Im Fall Spiess-Hegglin zeigt sich, dass über 150 Artikel zur Zuger Landammann-Feier – bei denen die Fakten unklar waren – als unverhältnismässig und nicht von öffentlichem Interesse beurteilt wurden.

Verwaltungsratshaftung (Art. 754 OR)

Verwaltungsratsmitglieder haften nach Art. 754 OR persönlich für Schäden, die durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung entstehen. Im Kontext des Schweizer Medienrechts stellt sich die Frage, ob Verwaltungsräte von Medienunternehmen persönlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn in ihrem Unternehmen systematisch Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das Tamedia-Verfahren wirft diese Frage strukturell auf: Können Führungspersonen haftbar gemacht werden, wenn persönlichkeitsverletzende Berichterstattung über Jahre toleriert oder nicht unterbunden wird?

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Weitere Ressourcen

Buch

Meistgeklickt – Protokoll eines Systemversagens von Jolanda Spiess (Limmat Verlag, 2024) bietet eine umfassende Dokumentation der Mechanismen medialer Persönlichkeitsverletzung und erklärt die juristische Strategie der Gewinnherausgabe. Das Buch ist eine wichtige Ressource zum Verständnis des Schweizer Medienrechts in der Praxis.