Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Im Zentrum steht die Frage des Intimsphärenschutzes öffentlicher Personen und die Reichweite der bundesgerichtlichen Rechtsverweigerung.
Spiess-Hegglin erwirkt vor dem Kantonsgericht Zug eine superprovisorische Verfügung gegen die Veröffentlichung eines Buches der Tages-Anzeiger-Journalistin Michele Binswanger. Das Gericht bestätigt die Massnahme im September 2020: Die Veröffentlichung intimer Details aus dem Privatleben von Spiess-Hegglin wird untersagt.
Auf Berufung von Binswanger hebt das Obergericht des Kantons Zug die Schutzmassnahme am 1. September 2021 auf. Es übernimmt das Argument, die Vorgänge an der Landammannfeier 2014 seien zu einem Ereignis der Zeitgeschichte und teilweise zu «Gemeingut» geworden, auch weil Spiess-Hegglin sich in den Folgejahren öffentlich dazu geäussert habe. Die Buchveröffentlichung wird zugelassen.
Ein medienwissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Vinzenz Wyss (ZHAW) vom 30. September 2021 widerlegt die Annahme eines selbstverschuldeten Verlusts: Die öffentlichen Äusserungen von Spiess-Hegglin erfolgten in der legitimen Rolle der Medienkritik und gaben keine Lebensvorgänge aus der Intimsphäre preis, die nicht ohnehin bereits publik waren. Ihre Intimsphäre wurde dadurch nicht zum Gemeingut.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde von Spiess-Hegglin nicht ein (Urteil 5A_824/2021 vom 25. Januar 2022). Es behandelt den Massnahmeentscheid als Zwischenentscheid und verlangt, dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegt; dies sei nicht hinreichend dargetan. Eine inhaltliche Prüfung des Intimsphärenschutzes unterbleibt damit. Eine Analyse in der AJP 9/2022 stuft dieses Nichteintreten als überspitzt formalistisch ein und hält fest, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Beschwerdeschrift dargelegt war.
Die Beschwerde aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsverweigerung und der Frage des Intimsphärenschutzes öffentlicher Personen wird beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eingereicht. Der Gerichtshof kommuniziert die Beschwerde der Schweizer Regierung und stellt ihr einen Fragenkatalog, eine Verfahrensstufe, die nur ein kleiner Teil der Beschwerden erreicht.
Der EGMR schickt der Schweizer Regierung einen Fragekatalog zum Fall. Das Verfahren ist hängig.
Veröffentlicht sind ausschliesslich Gerichtsentscheide, offizielle EGMR-Korrespondenz und öffentlich zugängliche Beilagen. Parteieneingaben (Schriftsätze) sind nicht veröffentlicht. Privatadressen sind geschwärzt.
Die Verfahrensdokumente sind über die offizielle EGMR-Datenbank einsehbar:
Das Verfahren vor dem EGMR wirft eine grundlegende Frage auf: Darf die Intimsphäre einer Person zum Gemeingut erklärt werden, bloss weil Medien diese Intimsphäre über Jahre hinweg illegal verbreitet haben? Das Obergericht Zug bejahte dies, indem es die «Gemeingut»-Argumentation übernahm und die Schutzmassnahme aufhob; das Bundesgericht trat in der Folge aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde ein und prüfte die Frage materiell nicht. Diese Logik bedeutet: Je länger und massiver eine mediale Kampagne geführt wird, desto weniger Schutz geniesst das Opfer. Der EGMR muss nun klären, ob Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) einen Schutz bietet, den die Schweizer Gerichte verweigert haben.
Das Bundesgericht begründete sein Nichteintreten damit, die Beschwerdeführerin habe sich «mit keinem Wort» über den nicht wiedergutzumachenden Nachteil geäussert, obwohl dieser auf über sechs Seiten der Beschwerdeschrift dargelegt worden war.
Ein Fachaufsatz von Schulthess/Aeschimann/Cottinelli (AJP 9/2022) beurteilt das Nichteintreten als «überspitzt formalistisch» – der Nachteil sei «geradezu in die Augen springend» gewesen, die Beantwortung der materiellen Fragen ungerechtfertigt verweigert worden.
Neben der materiellen Frage des Intimsphärenschutzes wirft der Fall eine verfahrensrechtliche Grundsatzfrage auf: Hat die Schweiz den Zugang zum Gericht willkürlich verweigert? Der EGMR hat der Schweiz in seinem Fragekatalog explizit diese Frage gestellt und die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) thematisiert. Die Eidgenossenschaft räumte in ihrer Stellungnahme ein, dass Art. 6 EMRK auf das Verfahren anwendbar ist – beantragte aber dennoch die Abweisung. Wenn ein Bundesgericht ein Rechtsmittel mit einer sachlich nicht haltbaren Begründung abweist, stellt sich die Frage, ob der Zugang zum Recht noch gewährleistet ist.
Ein Urteil des EGMR hätte Wirkung weit über die Schweiz hinaus. Die Frage, ob illegale mediale Verbreitung intimer Informationen den Persönlichkeitsschutz des Opfers aushöhlt, stellt sich in jedem Vertragsstaat der EMRK. Im Zeitalter digitaler Medien, in dem einmal veröffentlichte Inhalte nicht mehr eingeholt werden können, ist die Antwort auf diese Frage für Millionen potenziell Betroffener relevant. Der EGMR hat die Beschwerde kommuniziert und der Schweiz einen Fragekatalog vorgelegt – ein Verfahrensschritt, den nur ein Bruchteil aller Beschwerden erreicht.
Das EGMR-Verfahren ist direkt aus dem vorsorglichen Verfahren zum Buchprojekt der Tamedia-Journalistin entstanden. Das Kantonsgericht Zug hatte die Publikation persönlichkeitsverletzender Inhalte untersagt, das Obergericht hob die Massnahme auf, das Bundesgericht trat nicht ein. Die Journalistin publizierte das Buch im Eigenverlag – und wurde in der Folge wegen Verleumdung verurteilt (zweitinstanzlich bestätigt, am Bundesgericht angefochten). Die Ironie: Hätte das Bundesgericht den Persönlichkeitsschutz gewährt, wären sowohl das Buch als auch die daraus folgenden Strafverfahren vermeidbar gewesen. Der EGMR muss auch diesen Zusammenhang beurteilen.