Verleumdung – Medien – Persönlichkeitsschutz

Michele Binswanger / Tamedia

Die Tamedia-Journalistin ist inzwischen in zweiter Instanz wegen vorsätzlichem Lügen und bewusster Falschbehauptung (Verleumdung) verurteilt worden. Der Fall ist noch beim Bundesgericht. Zivilklage wegen knapp 200 persönlichkeitsverletzenden Buchpassagen und Gewinnherausgabe. Der gesamte Komplex zeigt, wie eine Journalistin, die bereits im Jahr 2015 in ihrer Berichterstattung rufschädigend falsch lag, nicht in der Lage war, ihren Fehler einzugestehen, sondern stattdessen über Jahre eine systematische Kampagne führte. Statt dass ihre Arbeitgeberin Tamedia die Autorin vor sich selbst schützte, gab man ihr den Auftrag zu einer «Recherche» über die Landammannfeier, ohne dass irgendwelche neuen Erkenntnisse vorgelegen hätten. Es ist bis heute nicht ganz klar, wann die Tamedia-Autorin als Privatperson unterwegs ist und wann als Tamedia-Angestellte. Bei den Prozessen gegen sie wegen vorsätzlichen Lügens und Falschbehauptungen kann sie auf die Unterstützung des anwesenden Tamedia-Rechtsvertreters zählen.

Zeitraum
2020–hängig
Status
Strafrecht: Am Bundesgericht hängig · Zivilrecht: Hängig
Rechtsgebiet
Art. 174 StGB · Art. 28 ZGB · EMRK Art. 8
Gegenseite
M. Binswanger / Tamedia AG

Chronologie

2020

Tamedia kündigt Buchprojekt an

Nachdem sich Ringier öffentlich bei Jolanda Spiess-Hegglin entschuldigt hat, mischt sich Tamedia ein. Im Auftrag von Tamedia gibt die Tages-Anzeiger-Journalistin bekannt, die «Skandalnacht von 2014» neu aufrollen und ein Buch darüber schreiben zu wollen. Anlass dafür sind keine neuen Erkenntnisse.

2020–2021

Superprovisorische Massnahme

Das Zuger Kantonsgericht stoppt das Buchprojekt superprovisorisch. Der Tages-Anzeiger-Journalistin wird untersagt, persönlichkeits- und intimsphärenverletzende Texte zu publizieren. Es ist kein Buchverbot, sondern ein Persönlichkeitsverletzungsverbot.

2021

Strafbefehl – und Tamedia ficht an

Die Basler Staatsanwaltschaft erlässt gegen Binswanger einen Strafbefehl wegen Verleumdung: 45 Tagessätze à CHF 200 (bedingt) und Busse CHF 1'500. Grundlage: Binswanger habe den verleumderischen Tweet «wider besseres Wissen» veröffentlicht, obwohl der Vorwurf der Falschanschuldigung durch die Strafverfolgungsbehörden bereits zugunsten von Spiess-Hegglin abschliessend widerlegt worden war. Tamedia-Kommunikationsleiterin Nicole Bänninger erklärt daraufhin öffentlich, der Konzern werde das Urteil anfechten und Beweismittel gegen den Verleumdungsvorwurf einreichen. Tamedia begründet den Schritt damit, die Staatsanwaltschaft habe die Beschuldigte nicht vorgängig angehört.

2021

Tamedia-Kampagne: 10 Artikel

Im Sommer 2021 widmen sich 10 Artikel in Tamedia-Zeitungen Jolanda Spiess-Hegglin. Ursache für die Kampagne ist ein «Like» auf Twitter zu einem satirischen Beitrag. Die Republik bezeichnet Tamedia in der Folge als «Zerstörungsmaschine».

2023

Buchpublikation trotz offener Verfahren

Die Tages-Anzeiger-Journalistin publiziert ihr Buch im Januar 2023 im Eigenverlag, trotz dreier offener Gerichtsverfahren. Nach einer ersten Prüfung zeigt sich, dass das Buch wohl hochgradig persönlichkeitsverletzend ist.

2023

Binswanger-Verurteilung wegen Verleumdung – Strafgericht Basel-Stadt

Das Strafgericht Basel-Stadt bestätigt die Vorinstanz und erhöht die Strafe wegen Verleumdung nach Art. 174 StGB. Im Verlauf des Strafverfahrens wird Binswanger das Video der Erstbefragung von Jolanda Spiess-Hegglin gezeigt – das wichtigste Aktenstück aus dem Strafverfahren von 2014/2015. Es steht in diametralem Gegensatz zur These ihres bereits publizierten Buches. Das Strafgericht beschrieb das Verhalten der Beschuldigten als «obsessiv» und «verbissen». Ein Geständnis, Einsicht oder Reue seien zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen.

Das Gericht hielt zudem fest, dass Binswanger durch die Buchpublikation und öffentliche Äusserungen selbst dafür verantwortlich ist, dass das Thema weiterhin aktuell geblieben ist. Die Journalistin akzeptiert das Urteil nicht.

2025

Bestätigung durch Appellationsgericht Basel-Stadt

Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigt die Verurteilung wegen Verleumdung in zweiter Instanz. Die Journalistin zieht das Urteil weiter ans Bundesgericht.

Hängig

Beschwerde am Bundesgericht

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Verleumdung – bestätigt in zwei Instanzen – ist nun am Bundesgericht hängig. Es ist das höchste Gericht der Schweiz und die letzte Instanz in diesem Verfahren.

2025

Strafbefehl Solothurn – Verleumdung in Aktivradio-Interview

Die Staatsanwaltschaft Solothurn büsst die Tages-Anzeiger-Journalistin per Strafbefehl wegen mehrfacher Verleumdung. Grundlage ist ein Interview beim Solothurner Aktivradio, in dem sie öffentlich falsche Tatsachenbehauptungen über Spiess-Hegglin aufstellte. Es ist bereits die zweite strafrechtliche Verurteilung. Es erfolgt ein erstinstanzlicher Freispruch am Amtsgericht. Die Begründung ist widersprüchlich; Spiess-Hegglin sowie die Staatsanwaltschaft Solothurn legen Berufung ein. Das Urteil des Obergerichts steht aus.

Hängig

Zivilverfahren Basel: Buch und Gewinnherausgabe

Am Zivilgericht Basel-Stadt ist eine Klage wegen knapp 200 persönlichkeitsverletzenden Passagen aus dem im Eigenverlag publizierten Buch hängig. Die Klage umfasst Unterlassung, Beseitigung und Gewinnherausgabe nach Art. 28a ZGB. Es ist die zivilrechtliche Parallele zu den Strafverfahren.

Hängig

EGMR-Verfahren (Verbindung)

Das vorsorgliche Verfahren zum Buchprojekt ging 2021 bis zum Bundesgericht, das die superprovisorische Massnahme aufhob. Daraus entstand das EGMR-Verfahren: Die Beschwerde in Strassburg betrifft die Frage, ob die Intimsphäre einer Person zum Gemeingut erklärt werden darf, bloss weil Medien sie über Jahre illegal verbreitet haben.

Verfahrensdokumentation

Veröffentlicht sind ausschliesslich öffentlich zugängliche Gerichtsentscheide und Strafbefehle.

Strafverfahren IVerleumdung «Falschbeschuldigerin» – Tweet 2020

Beschwerde der Verurteilten am Bundesgericht hängig.

Strafverfahren IIMehrfache Verleumdung – Aktivradio-Interview 2024

Erstinstanzlicher Freispruch. Berufung am Obergericht Solothurn hängig.

ZivilverfahrenBuch – Persönlichkeitsverletzung und Gewinnherausgabe

Klage wegen knapp 200 persönlichkeitsverletzenden Buchpassagen auf Unterlassung, Beseitigung und Gewinnherausgabe nach Art. 28a ZGB. Am Zivilgericht Basel-Stadt hängig.

Rechtskräftig seit 15. Dezember 2024. Übrige Klage (Unterlassung, Beseitigung, Gewinnherausgabe) am Zivilgericht Basel-Stadt hängig.

Bedeutung

Die Scheinrecherche als Buch

Die Journalistin behauptete im Vorfeld der Buchpublikation, ihr Werk gebe primär die Sichtweise von Markus Hürlimann wieder. Gemäss einer im Zivilverfahren eingereichten Analyse des veröffentlichten Textes ergibt sich ein anderes Bild: 49 Prozent des Buchinhalts widmen sich Jolanda Spiess-Hegglin persönlich – Werdegang, Familie, Intimes aus Spitalakten, Inhalte aus nicht öffentlichen Untersuchungsprotokollen. Die Darstellung von Markus Hürlimann macht weniger als 20 Prozent des Gesamtumfangs aus. Das Buch ist – entgegen seiner Ankündigung – kein Porträt eines Betroffenen, sondern eine über 200 Seiten lange Auseinandersetzung mit der Klägerin.

Der strafrechtliche Zusammenhang ist direkt: Der Tweet, für den die Journalistin am 23. Mai 2023 wegen Verleumdung verurteilt wurde, ist inhaltlich der Kern des Buches – das Buch breitet denselben Vorwurf auf über 200 Seiten aus. Die Journalistin hielt ihre Grundthese noch am Tag der Verurteilung öffentlich aufrecht und wiederholte sie wenige Tage danach in einem Video-Interview. Das Strafgericht Basel-Stadt beschrieb ihr Verhalten im Verlauf des gesamten Strafverfahrens als «obsessiv» und «verbissen»; ein Geständnis, Einsicht oder Reue seien zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen.

Zentralplus schrieb im Februar 2023: «Das ist die grösste Schwäche des Projekts. Im Buch über die Landammannfeier tut Michèle Binswanger genau das, was sie Spiess-Hegglin vorwirft, Markus Hürlimann angetan zu haben: Sie verbreitet öffentlich, dass die ehemalige Kantonsrätin eine Straftat begangen haben könnte, indem sie den ehemaligen SVP-Präsidenten zu Unrecht beschuldigt habe. [...] Denn vor Gericht gilt: Unschuldig bis zum Beweis der Schuld. Und diesen Grundsatz tritt das Buch mit Füssen.»

Zu den konsultierten und im Buch namentlich zitierten Quellen gehört mindestens ein Stalker, der aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids seit Jahren verpflichtet ist, keinerlei Äusserungen zur Klägerin gegenüber Dritten zu machen – und insbesondere nicht gegenüber Journalistinnen und Journalisten. Derselbe Stalker wurde in diesem Zeitraum mehrfach straf- und zivilrechtlich verurteilt und in weiteren Verfahren angeklagt, allesamt im Zusammenhang mit der Klägerin. Dass eine Journalistin mit Anspruch auf Seriosität eine derart belastete Quelle heranzieht und im Buch zitiert, wirft grundlegende Fragen zur journalistischen Sorgfaltspflicht auf – und ist dokumentiert.

Verleumdung als Muster

Die Verurteilung nach Art. 174 StGB – Verleumdung, also die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen wider besseres Wissen – wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigt und ist nun am Bundesgericht hängig. Das Gericht stellte fest, dass die Journalistin die Privatklägerin «obsessiv» und «verbissen» verfolgte und ihre Behauptungen trotz Kenntnis der widersprechenden Aktenlage aufrechterhielt. Der verleumderische Tweet von 2020, die Buchpublikation von 2023 und die Interview-Äusserungen von 2024 bilden kein Nebeneinander isolierter Vorfälle, sondern eine Kette. Das Buch erschien im Januar 2023, nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verleumdung des Tweets bereits im Strafbefehl von Juli 2021 rechtlich qualifiziert hatte. Die Interviewäusserungen von 2024 folgten auf die erstinstanzliche Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt – und erfolgten trotz hängigem Strafverfahren.

Ein zentrales Muster dieses Komplexes ist die systematische Umkehr der Rollen. Die in zwei Instanzen wegen Verleumdung verurteilte Journalistin – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beschwerde am Bundesgericht hängig ist – wird zur Kämpferin für die Medienfreiheit stilisiert, die tatsächlich Geschädigte zur Verfolgerin. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hielt ausdrücklich fest, dass Medienfreiheit nicht davor schützt, Falschbehauptungen aufzustellen. Die Rahmung als Frage der «Pressefreiheit» ist sachlich nicht haltbar – es handelt sich um nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen, die wider besseres Wissen verbreitet wurden. Dass diese Umkehr bis heute das öffentliche Narrativ prägt, zeigt die strukturelle Wirkmacht medialer Deutungshoheit.

Der Medienkonzern

Die Journalistin handelte nicht allein. Tamedia-Chefredaktor Arthur Rutishauser äusserte sich öffentlich in zwei Interviews. Im ersten Interview auf persoenlich.com, September 2020 – unmittelbar nach der superprovisorischen Massnahme des Zuger Kantonsgerichts – erklärte Rutishauser: «Tamedia hat die Verteidigung von Michèle Binswanger übernommen.» Er begründete dies damit, dass «wir als Redaktion auch vom Publikationsverbot betroffen sind». Und er stellte klar: «Schlussendlich entsteht wegen einer Recherche für die Tamedia-Zeitungen dank Eigeninitiative auch ein Buch von Michèle Binswanger über den Fall.» Im zweiten Interview im Schweizer Journalist, April 2021 – nach dem Obergericht-Urteil – bestätigte er: «Vor fast zwei Jahren hat Michèle Binswanger im Auftrag von Tamedia eine Recherche zu den Geschehnissen rund um die Zuger Landammannfeier 2014 begonnen.» Auf die Frage, ob Tamedia bereit sei, diese Recherche zu verteidigen: «Es geht über das Buch hinaus. Es geht um den freien Journalismus. Und dafür setzen wir uns als Medienunternehmen ein.» Und er versicherte: «Wir werden nichts veröffentlichen, das persönlichkeitsverletzend ist.» Das Buch erschien im Januar 2023. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte die Autorin im Mai 2023 wegen Verleumdung; das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verurteilung im Juni 2025.

Als die Basler Staatsanwaltschaft im Juli 2021 den ersten Strafbefehl wegen Verleumdung erliess, erklärte Tamedia-Kommunikationsleiterin Nicole Bänninger öffentlich, der Konzern werde das Urteil anfechten und Beweismittel einreichen. Damit übernahm Tamedia offiziell Verantwortung für ein Strafverfahren wegen eines privaten Tweets seiner Mitarbeiterin.

Der Tamedia-Chefredaktor und der Leiter der Rechtsabteilung werden im Dank des Buches ausdrücklich für ihren «grossen persönlichen Einsatz für diese Recherche und die Pressefreiheit» namentlich erwähnt. Konzernanwalt Matthias Seemann begleitete Binswanger persönlich zu Gerichtsterminen – nachweislich zweimal in Basel und einmal in Solothurn. Dass Tamedia die Kosten der juristischen Auseinandersetzung seiner Mitarbeiterin übernimmt, ist im Buch «Meistgeklickt» (Limmat Verlag, 2024) aus erster Hand dokumentiert: «2022 bestätigte der Vorgesetzte der Tages-Anzeiger-Journalistin mir gegenüber und vor mehreren Zeug:innen, dass Tamedia sämtliche juristischen Kosten für ihre Mitarbeiterin übernimmt, sowohl für Verfahren im Zusammenhang mit dem geschriebenen Buch als auch für die Verleumdungsprozesse, die seinen Ursprung in einem privat geäusserten Tweet der Journalistin hat.» Die Kostentragung durch Tamedia gilt somit nicht nur für das Zivilverfahren, sondern auch für die Strafverfahren – einschliesslich jener, die aus einem privaten Tweet der Mitarbeiterin entstanden sind. Es stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats nach Art. 754 OR: Ob ein Medienkonzern, der eine Mitarbeiterin über Jahre aktiv unterstützt, die wegen Verleumdung in zwei Instanzen verurteilt wurde, selbst haftet.

Die Zivilklage wegen knapp 200 persönlichkeitsverletzenden Buchpassagen ist in ihrer Grössenordnung vergleichbar mit dem Ringier-Fall. Sie umfasst Unterlassung, Beseitigung und Gewinnherausgabe nach Art. 28a ZGB. Der Fall zeigt, dass die juristische Aufarbeitung medialer Persönlichkeitsverletzungen kein singuläres Ereignis ist, sondern strukturell dort ansetzt, wo Medienhäuser systematisch von rechtswidrigem Handeln profitieren. Dass eine einzelne Person gezwungen ist, diese Aufarbeitung gleichzeitig auf vier Rechtsebenen zu führen – im Straf-, Zivil- und Bundesgerichtsverfahren sowie vor dem EGMR – und dabei einer Journalistin gegenübersteht, die von einem Medienkonzern offenbar vollumfänglich finanziert und juristisch begleitet wird, macht die Asymmetrie zwischen individuellen Persönlichkeitsrechten und konzerngestützter Medienmacht sichtbar. Dass sich ein einziger Komplex über kantonales Strafrecht, Bundesgericht, Zivilrecht und europäische Menschenrechte erstreckt, ist in der Schweizer Rechtsgeschichte aussergewöhnlich.

Die Verbindung zu den Cyberstalkern und dem Internet-Mob

Der Tamedia/Binswanger-Komplex und die Cyberstalking-Verfahren sind strukturell nicht voneinander zu trennen. Die im Strafurteil des Bezirksgerichts Pfäffikon festgestellten Verhaltensweisen der verurteilten Täter – systematische Beschaffung, Verbreitung und Verwertung von Material gegen die Klägerin – fanden in einem medialen Umfeld statt, das durch die Tamedia-Kampagne der vorangehenden Jahre geprägt war. Dass ein Medienkonzern eine Journalistin jahrelang aktiv schützt und finanziert, während gleichzeitig eine koordinierte digitale Angriffskampagne gegen dieselbe Person läuft, ist keine Koinzidenz, die sich von selbst erklärt.

Die Verbindung ist an einem konkreten Punkt dokumentiert: Rechtsschriften aus den laufenden Binswanger-Verfahren – zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich den Parteien und den befassten Gerichten zugänglich – erschienen auf einem von den verurteilten Stalkern betriebenen Blog, versehen mit Insiderwissen über einzelne Verfahrensschritte und -inhalte. Die Klägerin macht in der Replik im Zivilverfahren unter Benennung aller Beteiligten geltend, dass nach Ausschluss des Gerichts, der Klägerin, ihrer Anwältin und des Anwalts der Beklagten die Beklagte selbst als einzig plausible Quelle dieser Weitergabe in Frage kommt. Beide Komplexe werden gerichtlich separat behandelt – strukturell bilden sie einen nachgewiesenen Berührungspunkt.

Ein weiterer Berührungspunkt betrifft die sogenannten «Hateleaks»: Im Mai 2023 – unmittelbar vor ihrer Verurteilung wegen Verleumdung – veröffentlichte die Journalistin Michele Binswanger Teile dieses Chats unter dem Titel «Hateleaks» auf ihrem eigens dafür ins Leben gerufenen Blog. Die Veröffentlichung diente der Umkehr des Narrativs: Spiess-Hegglin sollte als Drahtzieherin einer Hetzkampagne dargestellt werden, die wegen vorsätzlichen Lügens und wissentlicher Falschbehauptung (noch nicht rechtskräftig) verurteilte Tagi-Journalistin als Opfer. Dieses Framing wurde von verschiedenen Medien – auch vom eigenen Tamedia-Konzern – übernommen.

Die Fakten erzählen eine andere Geschichte. Die einzigen, wirklich hetzerischen Äusserungen im Chat, der keineswegs als Hassgruppe gegen die Tamedia-Journalistin konzipiert war, stammten nicht von Spiess-Hegglin, sondern von zwei Frauen, die sich später als enge Vertraute der Journalistin herausstellten – sie waren bei deren Appellationsverhandlung in Basel als Begleitpersonen anwesend. Dieselben Frauen mussten zuvor wegen Handlungen gegen den Vereinszweck aus dem Verein #NetzCourage ausgeschlossen werden . Sie stehen und standen auch im Austausch zu den verurteilten Stalkern. Ob hier gezielt von innen provoziert wurde, um verwertbares Material gegen Spiess-Hegglin zu erzeugen, kann nicht abschliessend bewiesen werden – das Muster legt es nahe.

Das Schweigen der Schweizer Medien-Branche

Der Komplex legt eine Dynamik offen, die über den Einzelfall hinausgeht. Die Schweizer Medienbranche hat ein kollektives finanzielles Interesse daran, den Präzedenzfall der Gewinnherausgabe im Ringier-Fall nicht auf weitere Medienhäuser ausgedehnt zu sehen. Dass Tamedia seine Journalistin ausgerechnet nach der Ringier-Entschuldigung mit dem Buchprojekt beauftragte, wirft die Frage auf, ob hier journalistisches Interesse oder die Verteidigung eines Geschäftsmodells handlungsleitend war. Hansi Voigt, Gründer von Watson, bezeichnete das Branchenschweigen bereits im Mai 2021 in einem offenen Brief im Schweizer Journalist als «Omertà»: «Schweigen tut aber seit Jahren die ganze Journalistenzunft. Die einen schweigen betreten, die anderen in einer Art Omertà.» In demselben Brief stellte Voigt die Frage, die bis heute unbeantwortet ist: «Wer bei Tamedia muss am Schluss die Verantwortung übernehmen? Die Frage geht auch an alle Verwaltungsräte bei Tamedia.»