Verurteilung des Weltwoche-Vizechefredaktors wegen übler Nachrede in zwei Instanzen. Der Fall dokumentiert, wie vertrauliche Untersuchungsakten instrumentalisiert und in Absprache mit einem Beschuldigten publiziert wurden.
Dem Weltwoche-Vizechefredaktor werden vom SVP-Politiker wiederholt vertrauliche Untersuchungsakten zugespielt. Er veröffentlicht in einem Artikel Auszüge aus Zeug:innenprotokollen, nennt den vollen Namen des zweiten Beschuldigten und unterstellt Spiess-Hegglin, ein Sexualdelikt erfunden zu haben, um ihre Ehre zu retten. Die Weltwoche-Berichterstattung wird vehement und wiederholt von rechtspolitischen Kreisen als Kampagne gegen Spiess-Hegglin instrumentalisiert.
Strafanzeige wegen übler Nachrede. Akten aus der Strafuntersuchung zeigen, dass die Weltwoche und der SVP-Politiker «höchstwahrscheinlich in enger Absprache agiert haben». Für den Weltwoche-Artikel und die Falschbeschuldigungs-Anzeige wurden teilweise identische Formulierungen verwendet.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilt den Weltwoche-Vizechefredaktor wegen übler Nachrede. Im Prozess geht es um den Artikel mit den vertraulichen Untersuchungsakten. CH-Media-Zeitungen bestätigen nach Akteneinsicht, dass die Weltwoche-Kampagne gegen Spiess-Hegglin wohl inszeniert worden ist.
Der Weltwoche-Journalist wird auch in zweiter Instanz verurteilt. Die Weltwoche akzeptiert das Urteil. Spiess-Hegglin muss Genugtuung plus einen kleinen Teil der Anwaltskosten erhalten. Drei Viertel der Kosten trägt die Weltwoche selbst.
Der Weltwoche-Fall ist nicht primär ein Presserechtsfall – er ist ein Dokumentationsfall. Er belegt, wie politische und mediale Akteure koordiniert gegen eine einzelne Person vorgehen können: Der damalige Zuger SVP-Präsident Markus Hürlimann erstattete eine Strafanzeige wegen Falschbeschuldigung – und der Weltwoche-Vizechefredaktor Philipp Gut veröffentlichte zeitgleich einen Artikel, der dieselbe Botschaft transportierte. Akten aus der Strafuntersuchung zeigen, dass Weltwoche und SVP-Politiker «höchstwahrscheinlich in enger Absprache agiert haben». Für den Weltwoche-Artikel und die Falschbeschuligungs-Anzeige wurden teilweise identische Formulierungen verwendet. Das ist kein Zufall. Es ist ein Muster.
Philipp Gut publizierte Auszüge aus vertraulichen Zeug:innenprotokollen. Diese Akten aus einer laufenden Strafuntersuchung waren nicht öffentlich zugänglich – sie wurden ihm zugespielt. Damit wurde das Instrument des Strafverfahrens selbst zur Waffe umfunktioniert: Interna einer behördlichen Untersuchung, die dem Schutz der Verfahrensbeteiligten dienen sollen, wurden gezielt zur Rufschädigung eingesetzt. Wer die Akten weitergegeben hat und auf welchem Weg, ist Teil des dokumentierten Befundes.
Philipp Gut behauptete im September 2015 in der Weltwoche, Spiess-Hegglin habe einen SVP-Politiker «planmässig falsch beschuldigt», ihn geschändet zu haben – die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt und die Anzeige sei nachträglich erfunden worden, um den Ehemann zu täuschen. Das Bezirksgericht Zürich stellte in erster Instanz fest: Gut konnte seine Vorwürfe nicht belegen. Er konnte auch nicht nachweisen, diese in gutem Glauben verfasst zu haben. Beides wäre Voraussetzung für einen Freispruch nach Art. 173 StGB. Die Verurteilung wegen übler Nachrede wurde in zweiter Instanz bestätigt.
Parallel zur Weltwoche-Kampagne lief ein Strafverfahren wegen Falschbeschuldigung gegen Spiess-Hegglin – initiiert von demselben SVP-Politiker, der dem Weltwoche-Journalisten die Akten zugespielt hatte. Die Staatsanwaltschaft Zug stellte dieses Verfahren ein mit einer klaren Feststellung: Spiess-Hegglin «habe davon ausgehen dürfen, Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein» – und habe niemanden falsch beschuldigt. Dieser Befund steht. Er ist amtlich. Die Weltwoche-Behauptungen waren nicht nur nicht belegbar – sie standen im direkten Widerspruch zum Ergebnis der staatlichen Untersuchung.
Der Fall schärft die Grenzlinie zwischen zulässiger Medienkritik und strafbarer übler Nachrede. Art. 173 StGB schützt nicht vor Kritik, nicht vor Meinung, nicht vor scharfer Kommentierung – er schützt vor unwahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen, wenn der Verfasser weder deren Wahrheit belegen noch seinen guten Glauben nachweisen kann. Philipp Gut konnte beides nicht. Dass das Urteil in zwei Instanzen Bestand hatte, setzt einen klaren Massstab: Auch investigativer Journalismus, der sich politischer Unterstützung sicher ist, endet dort, wo beleglose Falschbehauptungen über Betroffene von Sexualdelikten als Tatsachen präsentiert werden.
Der Weltwoche-Fall ist Teil eines übergreifenden Musters: Blick-Kampagne, Weltwoche-Artikel, Tamedia-Verleumdungen, Cyberstalking – die Angriffe kamen aus unterschiedlichen Richtungen, mit unterschiedlichen Mitteln, aber mit einer gemeinsamen Stossrichtung. Dass der Weltwoche-Vizechefredaktor im selben Zeitraum arbeitete, in dem Blick über 150 Artikel zur gleichen Person produzierte und die Tamedia-Autorin ihre Recherche aufnahm, ist dokumentierter Befund. Jeder Fall hat seinen eigenen rechtlichen Rahmen. Zusammen ergeben sie ein Bild medialer Machtausübung, das über den Einzelfall hinausweist.