Landmark Case – Gewinnherausgabe

Ringier AG / Blick

Erstmals in der Schweiz wurde ein Medienkonzern gerichtlich zur Herausgabe von Gewinnen aus persönlichkeitsverletzender Berichterstattung verpflichtet. Erstmals konnten die erzielten Gewinne einzelnen Artikeln zugewiesen und hergeleitet werden. Ein Präzedenzfall mit Signalwirkung für den Teil der Medienbranche, der bisher persönlichkeitsverletzende Kampagnen als Erwerbsmodell betreiben konnte.

Zeitraum
seit 2014
Status
Gewinnherausgabe zweitinstanzlich bestätigt · Bundesgericht möglich · Kampagnenklage in Vorbereitung
Rechtsgebiet
Art. 28a Abs. 3 ZGB – Gewinnherausgabe
Gegenseite
Ringier AG

Chronologie

Dez. 2014

Blick-Frontseite: «Hat er sie geschändet?»

Am 24. Dezember 2014 erscheint auf der Blick-Frontseite die Headline mit den Bildern und Namen der Betroffenen. Es ist der Startschuss zu einer medialen Hetzjagd. Es folgen über 150 Blick-Artikel und Videos – ohne Einverständnis, mit millionenfachen Klicks und massiven Werbeeinnahmen für den Konzern.

Die Schlagzeilen der Blick-Kampagne 2014–2015

2016–2017

Presserat-Urteil und Zivilklage

Der Schweizer Presserat urteilt 2016: Der Blick hat die Privat- und Intimsphäre verletzt, die identifizierende Berichterstattung hätte nie stattfinden dürfen. Blick publiziert dieses Urteil nicht. 2017 reicht Jolanda Spiess die Zivilklage wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Sie wird zur Grundlage der späteren Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB, der erstmaligen Anwendung dieses Rechtsinstruments gegen einen Schweizer Medienkonzern.

2019

Kantonsgericht: «Schwere Persönlichkeitsverletzungen»

Das Zuger Kantonsgericht urteilt im Zivilprozess: Blick hat «schwere Persönlichkeitsverletzungen» begangen, der identifizierende Artikel von Heiligabend 2014 sei ein «krasser Eingriff in die Intimsphäre» gewesen. Es war falsch, im Ursprungsartikel die Namen und Bilder zu veröffentlichen. Ringier zieht das Urteil weiter.

2019

Fairmedia-Crowdfunding

Als klar wird, dass Ringier das Urteil nicht akzeptiert, lanciert Fairmedia ein Crowdfunding. 1000 Personen beteiligen sich, innert Kürze kommen über 60 000 Franken zusammen. Damit kann der Prozess weitergeführt werden.

2020

Obergericht bestätigt – Blick entschuldigt sich

Das Obergericht bestätigt das Urteil in zweiter Instanz: Die Intimsphäre wurde «in schwerwiegender Weise» verletzt. Ringier akzeptiert. Blick schreibt auf seiner Titelseite: «Entschuldigung, Jolanda Spiess-Hegglin.» Es ist das Ende der Blick-Kampagne – und der Beginn der Gewinnherausgabe-Klage.

2022

Erster Zwischenentscheid Gewinnherausgabe

Das Kantonsgericht Zug bejaht den Gewinnherausgabeanspruch: Ringier muss die Zahlen herausgeben. Vier persönlichkeitsverletzende Artikel der damaligen Blick-Kampagne werden identifiziert. Der Weg zur Berechnung und Herausgabe des digitalen Gewinns ist damit geebnet.

2023–2024

Gutachten zur Berechnungsmethode

Im erstinstanzlichen Verfahren legt Jolanda Spiess ein Gutachten von drei Sachverständigen vor, das begründet, wie sich digitale Werbegewinne einzelnen Artikeln zuordnen lassen. Ringier lässt seinerseits ein umfassendes Gegengutachten von PricewaterhouseCoopers (PwC) erstellen. Die Behauptung, Online-Gewinne liessen sich nicht auf einzelne Artikel herunterbrechen, wird damit gerichtlich überprüfbar.

22. Januar 2025

Landmark-Urteil erster Instanz

Das Kantonsgericht Zug verpflichtet die Ringier AG zur Herausgabe der mit vier persönlichkeitsverletzenden Blick-Artikeln erzielten Gewinne (Art. 28a Abs. 3 ZGB iVm Art. 423 OR). Erstmals in der Schweizer Rechtsgeschichte trägt ein Medienkonzern ein ökonomisches Preisschild für Persönlichkeitsverletzungen. Das Urteil ist erstinstanzlich.

2025

Berufung am Obergericht Zug

Ringier zieht das Urteil ans Obergericht Zug weiter. Das Obergericht entscheidet aufgrund der Akten, ohne Berufungsverhandlung.

19. Juni 2026

Obergericht Zug bestätigt die Gewinnherausgabe

Das Obergericht Zug bestätigt den Gewinnherausgabeanspruch gegen die Ringier AG in zweiter Instanz. Es bestätigt die Berechnungsmethode und den Grundsatz und korrigiert zwei Berechnungswerte nach unten: im Schnitt rund 35'000 Franken pro Artikel, zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit 2014/2015. Über die Höhe und die Kostenverteilung kann gestritten werden, über den Grundsatz nicht – wer mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Geld verdient, muss diesen Gewinn herausgeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist möglich.

Ausblick

Kampagnenklage: Die restlichen 150 Artikel

Das Gewinnherausgabe-Urteil betrifft vier Artikel. Insgesamt publizierte Blick über 150 Beiträge zur Kampagne. Eine Kampagnenklage für die restlichen Artikel ist in Vorbereitung. Der Präzedenzfall ist geschaffen – die Anwendung auf die gesamte Kampagne ist der nächste Schritt.

Verfahrensdokumentation

Veröffentlicht sind ausschliesslich öffentlich zugängliche Gerichtsentscheide und offizielle Medienmitteilungen.

Verfahren IPersönlichkeitsverletzung – Identifizierender Erstartikel (2016–2020)

Rechtskräftig. Ringier akzeptierte das Urteil und entschuldigte sich öffentlich.

Verfahren IIGewinnherausgabe – Art. 28a Abs. 3 ZGB (2020–2026)

Das Obergericht Zug bestätigte die Gewinnherausgabe am 19. Juni 2026 in zweiter Instanz und korrigierte zwei Berechnungswerte nach unten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Beschwerde ans Bundesgericht ist möglich.

Bedeutung

Toter Buchstabe wird lebendiges Recht

Art. 28a Abs. 3 ZGB sieht seit 1985 vor, dass unrechtmässig erzielte Gewinne aus Persönlichkeitsverletzungen herausgegeben werden müssen. In der Praxis blieb diese Bestimmung für Mediengeschädigte während fast vier Jahrzehnten toter Buchstabe. Medienkonzerne verhinderten Präzedenzurteile systematisch durch aussergerichtliche Vergleiche – sobald eine Gewinnherausgabe drohte, bot man einen Vergleich an. Das vorliegende Verfahren durchbricht diese Praxis erstmals: Ein Medienkonzern wird gerichtlich zur Herausgabe von Gewinnen verpflichtet, die er durch widerrechtliche Eingriffe in die Intimsphäre erzielte.

167 Artikel, vier vor Gericht

Allein im Jahr 2015 generierte die Ringier AG aus dem ungeklärten Vorfall an der Zuger Landammannfeier 167 Beiträge. Das Obergericht stellte in zweiter Instanz fest, dass Blick die Intimsphäre «in schwerwiegender Weise» verletzt hatte – die identifizierende Berichterstattung über ein mutmassliches Sexualdelikt mit Namen und Bild hätte nie stattfinden dürfen. Das Gewinnherausgabe-Urteil betrifft vier dieser Artikel. Die Kampagnenklage für die restlichen rund 150 Beiträge ist in Vorbereitung und wird den Grundsatz auf die gesamte Breite der Kampagne anwenden.

Berechnungsmethode für digitale Gewinne

Der Fall erzwingt erstmals die Entwicklung einer gerichtlich überprüfbaren Methode zur Berechnung digitaler Werbegewinne aus einzelnen Artikeln. Ringier argumentierte – wie zuvor alle Medienkonzerne –, dass keine Gewinne zuordenbar seien. Drei international anerkannte Expertinnen erstellten ein Gutachten, das nachweist, wie Push Alerts, Page Impressions und Werbeerlöse pro Artikel berechnet werden können. Die Behauptung der Medienhäuser, Online-Gewinne liessen sich nicht auf einzelne Artikel herunterbrechen, ist damit widerlegt. Für die gesamte Branche entsteht ein messbares Risiko.

Ökonomische Abschreckung statt symbolischer Sanktion

Bisher waren Persönlichkeitsverletzungen durch Medien für die Verleger ökonomisch rational: Die Gewinne aus Klicks und Werbung überstiegen die drohenden Sanktionen bei weitem. Genugtuungssummen im Schweizer Medienrecht bewegen sich typischerweise im tiefen fünfstelligen Bereich – bei Millionenumsätzen ein vernachlässigbarer Posten. Das Gewinnherausgabe-Urteil verändert diese Kalkulation grundlegend. Es zwingt Verlage, den wirtschaftlichen Ertrag einer Persönlichkeitsverletzung vollständig abzuliefern. Das ist kein Schadenersatz, sondern die Rückgabe unrechtmässig erzielter Gewinne – und damit ein strukturelles Korrektiv gerade bei langwierigen, persönlichkeitsverletzenden Kampagnen, wie sie im Boulevard – bis zum Ringier-Urteil – auch in der Schweiz üblich waren.

Opferschutz und Unschuldsvermutung

Das Obergericht hielt fest, dass eine Person, die ein Sexualdelikt bei der Polizei meldet, sich nicht «ihres Intimsphärenschutzes begibt». Würde diese Argumentation der Medienhäuser zutreffen, müssten Opfer von Sexualdelikten jederzeit damit rechnen, dass eine Strafanzeige eine identifizierende Berichterstattung nach sich zieht – und sie wider Willen zu öffentlichen Personen werden. Das Gericht stellte klar: Der Opferschutz hat Vorrang. Der Fall schafft damit auch für künftige Betroffene Klarheit darüber, dass eine Strafanzeige nicht den Verlust der Intimsphäre bedeutet.

Signalwirkung für die gesamte Branche

Die Schweizer Medienbranche beobachtet diesen Fall mit gutem Grund. Die Gewinnherausgabe als durchsetzbares Rechtsinstrument verändert die Risikokalkulation jedes Verlags, der Klicks durch Persönlichkeitsverletzungen generiert. Dass Ringier das Urteil zunächst weiterzog und sich gleichzeitig ein zweiter Gewinnherausgabe-Komplex im Tamedia-Fall aufbaut, zeigt: Der Präzedenzfall wirkt bereits. Es geht nicht mehr um einen Einzelfall, sondern um die Frage, ob die systematische Verwertung fremder Intimsphären ein tragfähiges Geschäftsmodell bleibt.