Erstmals in der Schweiz wurde ein Medienkonzern gerichtlich zur Herausgabe von Gewinnen aus persönlichkeitsverletzender Berichterstattung verpflichtet. Erstmals konnten die erzielten Gewinne einzelnen Artikeln zugewiesen und hergeleitet werden. Ein Präzedenzfall mit Signalwirkung für den Teil der Medienbranche, der bisher persönlichkeitsverletzende Kampagnen als Erwerbsmodell betreiben konnte.
Am 24. Dezember 2014 erscheint auf der Blick-Frontseite die Headline mit den Bildern und Namen der Betroffenen. Es ist der Startschuss zu einer medialen Hetzjagd. Es folgen über 150 Blick-Artikel und Videos – ohne Einverständnis, mit millionenfachen Klicks und massiven Werbeeinnahmen für den Konzern.
Die Schlagzeilen der Blick-Kampagne 2014–2015
Der Schweizer Presserat urteilt: Der Blick hat die Privat- und Intimsphäre verletzt, die identifizierende Berichterstattung hätte nie stattfinden dürfen. Blick publiziert dieses Urteil nicht. Im selben Jahr wird die Klage auf Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB eingereicht – erstmalige Anwendung dieses Rechtsinstruments gegen einen Schweizer Medienkonzern.
Das Zuger Kantonsgericht urteilt im Zivilprozess: Blick hat «schwere Persönlichkeitsverletzungen» begangen, der identifizierende Artikel von Heiligabend 2014 sei ein «krasser Eingriff in die Intimsphäre» gewesen. Es war falsch, im Ursprungsartikel die Namen und Bilder zu veröffentlichen. Ringier zieht das Urteil weiter.
Als klar wird, dass Ringier das Urteil nicht akzeptiert, lanciert Fairmedia ein Crowdfunding. 1000 Personen beteiligen sich, innert Kürze kommen über 60 000 Franken zusammen. Damit kann der Prozess weitergeführt werden.
Das Obergericht bestätigt das Urteil in zweiter Instanz: Die Intimsphäre wurde «in schwerwiegender Weise» verletzt. Ringier akzeptiert. Blick schreibt auf seiner Titelseite: «Entschuldigung, Jolanda Spiess-Hegglin.» Es ist das Ende der Blick-Kampagne – und der Beginn der Gewinnherausgabe-Klage.
Das Kantonsgericht Zug bejaht den Gewinnherausgabeanspruch: Ringier muss die Zahlen herausgeben. Vier persönlichkeitsverletzende Artikel der damaligen Blick-Kampagne werden identifiziert. Der Weg zur Berechnung und Herausgabe des digitalen Gewinns ist damit geebnet.
Ringier lässt drei international anerkannte Expertinnen ein Gutachten für die Berechnungsmethode erstellen. Berufungsverhandlung am Obergericht. Ringier fechtet das Urteil an.
Das Obergericht bestätigt das Urteil. Ringier AG wird zur Herausgabe unrechtmässig erzielter Gewinne aus persönlichkeitsverletzender Berichterstattung verpflichtet. Erstmals in der Schweizer Rechtsgeschichte muss ein Medienkonzern ein ökonomisches Preisschild für Persönlichkeitsverletzungen tragen.
Das Gewinnherausgabe-Urteil betrifft vier Artikel. Insgesamt publizierte Blick über 150 Beiträge zur Kampagne. Eine Kampagnenklage für die restlichen Artikel ist in Vorbereitung. Der Präzedenzfall ist geschaffen – die Anwendung auf die gesamte Kampagne ist der nächste Schritt.
Veröffentlicht sind ausschliesslich öffentlich zugängliche Gerichtsentscheide und offizielle Medienmitteilungen.
Rechtskräftig. Ringier akzeptierte das Urteil und entschuldigte sich öffentlich.
Berufung von Ringier am Obergericht hängig.
Art. 28a Abs. 3 ZGB sieht seit 1985 vor, dass unrechtmässig erzielte Gewinne aus Persönlichkeitsverletzungen herausgegeben werden müssen. In der Praxis blieb diese Bestimmung für Mediengeschädigte während fast vier Jahrzehnten toter Buchstabe. Medienkonzerne verhinderten Präzedenzurteile systematisch durch aussergerichtliche Vergleiche – sobald eine Gewinnherausgabe drohte, bot man einen Vergleich an. Das vorliegende Verfahren durchbricht diese Praxis erstmals: Ein Medienkonzern wird gerichtlich zur Herausgabe von Gewinnen verpflichtet, die er durch widerrechtliche Eingriffe in die Intimsphäre erzielte.
Allein im Jahr 2015 generierte die Ringier AG aus dem ungeklärten Vorfall an der Zuger Landammannfeier 167 Beiträge. Das Obergericht stellte in zweiter Instanz fest, dass Blick die Intimsphäre «in schwerwiegender Weise» verletzt hatte – die identifizierende Berichterstattung über ein mutmassliches Sexualdelikt mit Namen und Bild hätte nie stattfinden dürfen. Das Gewinnherausgabe-Urteil betrifft vier dieser Artikel. Die Kampagnenklage für die restlichen rund 150 Beiträge ist in Vorbereitung und wird den Grundsatz auf die gesamte Breite der Kampagne anwenden.
Der Fall erzwingt erstmals die Entwicklung einer gerichtlich überprüfbaren Methode zur Berechnung digitaler Werbegewinne aus einzelnen Artikeln. Ringier argumentierte – wie zuvor alle Medienkonzerne –, dass keine Gewinne zuordenbar seien. Drei international anerkannte Expertinnen erstellten ein Gutachten, das nachweist, wie Push Alerts, Page Impressions und Werbeerlöse pro Artikel berechnet werden können. Die Behauptung der Medienhäuser, Online-Gewinne liessen sich nicht auf einzelne Artikel herunterbrechen, ist damit widerlegt. Für die gesamte Branche entsteht ein messbares Risiko.
Bisher waren Persönlichkeitsverletzungen durch Medien für die Verleger ökonomisch rational: Die Gewinne aus Klicks und Werbung überstiegen die drohenden Sanktionen bei weitem. Genugtuungssummen im Schweizer Medienrecht bewegen sich typischerweise im tiefen fünfstelligen Bereich – bei Millionenumsätzen ein vernachlässigbarer Posten. Das Gewinnherausgabe-Urteil verändert diese Kalkulation grundlegend. Es zwingt Verlage, den wirtschaftlichen Ertrag einer Persönlichkeitsverletzung vollständig abzuliefern. Das ist kein Schadenersatz, sondern die Rückgabe unrechtmässig erzielter Gewinne – und damit ein strukturelles Korrektiv gerade bei langwierigen, persönlichkeitsverletzenden Kampagnen, wie sie im Boulevard – bis zum Ringier-Urteil – auch in der Schweiz üblich waren.
Das Obergericht hielt fest, dass eine Person, die ein Sexualdelikt bei der Polizei meldet, sich nicht «ihres Intimsphärenschutzes begibt». Würde diese Argumentation der Medienhäuser zutreffen, müssten Opfer von Sexualdelikten jederzeit damit rechnen, dass eine Strafanzeige eine identifizierende Berichterstattung nach sich zieht – und sie wider Willen zu öffentlichen Personen werden. Das Gericht stellte klar: Der Opferschutz hat Vorrang. Der Fall schafft damit auch für künftige Betroffene Klarheit darüber, dass eine Strafanzeige nicht den Verlust der Intimsphäre bedeutet.
Die Schweizer Medienbranche beobachtet diesen Fall mit gutem Grund. Die Gewinnherausgabe als durchsetzbares Rechtsinstrument verändert die Risikokalkulation jedes Verlags, der Klicks durch Persönlichkeitsverletzungen generiert. Dass Ringier das Urteil zunächst weiterzog und sich gleichzeitig ein zweiter Gewinnherausgabe-Komplex im Tamedia-Fall aufbaut, zeigt: Der Präzedenzfall wirkt bereits. Es geht nicht mehr um einen Einzelfall, sondern um die Frage, ob die systematische Verwertung fremder Intimsphären ein tragfähiges Geschäftsmodell bleibt.