Dokumentation / Lesart

Was ein Faden belegt.

Jede Verbindung nennt ihren Gegenstand und ihre Quelle. Belegstatus und Rechtsstand stehen bei der jeweiligen Fundstelle.

Gerichtlich festgestellt

Die Aussage ist in einem Entscheid beurteilt. Ob dieser rechtskräftig ist, steht zusätzlich auf der Karte. Zweitinstanzlich bestätigt bedeutet nicht automatisch rechtskräftig.

Dokumentiert

Eine Veröffentlichung, ein Interview oder ein öffentlicher Bericht belegt den Vorgang. Die Quellenart zeigt, ob es eine Erklärung der Beteiligten, ein Medienbericht oder die eigene Dokumentation ist.

Im Verfahren vorgebracht

Die Aussage wird in einem hängigen Verfahren geltend gemacht. Sie ist damit noch kein gerichtlich bestätigtes Ergebnis.

Eigene Einordnung

Die redaktionelle Deutung wird ausdrücklich als solche bezeichnet. Zeitliche Nähe und ähnliche Behauptungen reichen nicht als Beleg gemeinsamer Steuerung.

Diese Dokumentation zeigt Originalartikel, ausgewählte Aktenseiten und geschwärzte Belegbilder. Jede Abbildung nennt Herkunft, Fundstelle und Aussagegrenze.

Quellenregister

Gerichtsentscheide, Verfügungen und amtliche Dokumente33 Quellen

Öffentlicher Entscheid

Obergericht Zug · 18.08.2020 · veröffentlichtes Urteil

Verfahren zur Persönlichkeitsverletzung; Rechtskraft gemäss öffentlichem Falldossier.

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Öffentlicher Entscheid

Obergericht Zug · 19.06.2026 · veröffentlichtes Urteil

Urteilsspruch, PDF-S. 83, gedruckte S. 82: vier Gewinnpositionen von CHF 50’510, CHF 14’285, CHF 44’827 und CHF 29’606; zusammen CHF 139’228. Je 5 % Zins seit 27.12.2014, 04.02.2015, 14.08.2015 bzw. 24.09.2015. Gerichtskosten je Instanz CHF 30’000, hälftig; keine Parteientschädigungen. Der Weiterzug ist gesondert durch SRF am 04.09.2026 dokumentiert. Zwei Berechnungswerte wurden gesenkt: online der vom Verlag genannte Durchschnitt von drei ausgelieferten Werbeeinblendungen statt fünf bzw. sechs (PDF-S. 52, E. 8.4.6); im Print die offengelegten tatsächlichen Werbeerlöse statt einer Schätzung anhand von Anzeigenpreisen aus 2016 (PDF-S. 64–65, E. 9.3.4–9.4). Das Gewichtungsmodell für den Artikelanteil wurde beibehalten.

Abbildung: Ringier-Gewinnurteil: Dispositiv, PDF-S. 83, gedruckte S. 82.

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Öffentlicher Entscheid

Bundesgericht · 6B_747/2025 · 02.06.2026

Offizieller Volltext, 6B_747/2025 vom 02.06.2026: Sachverhalt A (Tweet vom 04.05.2020), E. 7.1 (Aussagegehalt), E. 7.2.2–7.2.3 (Unwahrheit, 2018 eingestellte Vorwürfe), E. 7.4 (Wissen und direkter Vorsatz), E. 7.6 (Schuldspruch bundesrechtskonform). Die Verurteilung betrifft diesen Tweet, nicht das gesamte Buch oder Tamedia.

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Öffentlicher Entscheid

Bundesgericht · 6B_747/2025 · 02.06.2026

Offizieller Volltext, 6B_747/2025 vom 02.06.2026: Sachverhalt A (Tweet vom 04.05.2020), E. 7.1 (Aussagegehalt), E. 7.2.2–7.2.3 (Unwahrheit, 2018 eingestellte Vorwürfe), E. 7.4 (Wissen und direkter Vorsatz), E. 7.6 (Schuldspruch bundesrechtskonform). Die Verurteilung betrifft diesen Tweet, nicht das gesamte Buch oder Tamedia. Ergänzend geprüft: E. 3.4.1 gibt die Feststellung wieder, dass Jolanda Spiess keine konkrete Beschuldigung einer Betäubung oder sexuellen Handlung gegen ihren Willen erhob. E. 3.4.2 nennt den Vergleich, den Rückzug der Ehrverletzungs-Strafanträge und die Einstellung wegen falscher Anschuldigung; E. 7.2.2 bestätigt die Einstellungen in sämtlichen Punkten. Die Kurzform auf dem Zettel bezieht sich auf diese Vorwürfe, nicht auf eine gerichtliche Gesamtbewertung ihrer Person oder die Klärung des Vorfalls.

«Der Schuldspruch wegen Verleumdung erweist sich als bundesrechtskonform.»
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Öffentlicher Entscheid

Obergericht Zürich · 18.06.2019 · veröffentlichtes Urteil

Gezielt gelesen im veröffentlichten Urteil: S. 23 E. II.F.3.5 zur Berufung auf vorliegende Ermittlungsakten; S. 26–30 zur Beweisprüfung, den Einstellungen von 2018 und der journalistischen Sorgfalt. Keine gerichtliche Feststellung des konkreten Wegs der Aktenweitergabe in diesen Erwägungen.

Abbildung: Erste Seite des veröffentlichten Urteils; vollständige Seite, anonymisierte Parteien.

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Öffentlicher Entscheid

Obergericht Zürich · NP230026-O/U · 08.07.2024

Abbildung: Erste Seite des veröffentlichten Urteils; vollständige Seite, anonymisierte Parteien.

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Öffentliche Gerichtsdatenbank

EGMR · Spiess-Hegglin c. Suisse · 21416/22

Kommunikation einer Beschwerde ist weder Gutheissung noch Endentscheid.

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Öffentlicher Entscheid

Bundesgericht · 5A_824/2021 · 25.01.2022

Prozessuales Nichteintreten; kein materieller Entscheid über die Buchpassagen.

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Originalverfügung · 1A.2018.434

Staatsanwaltschaft Zug · Einstellung vom 07.05.2018 · S. 3

Das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wird eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass Jolanda Spiess bei der Anzeigeerstattung subjektiv überzeugt war, Opfer eines Delikts gegen die sexuelle Integrität geworden zu sein. Die Einstellung klärt nicht den tatsächlichen Hergang der Nacht. Vollständige Originallektüre: sechs Seiten; gezeigt wird die Begründungsseite ohne private Anschrift.

«Aufgrund der Aussagen von Jolanda Spiess ist erstellt, dass diese anlässlich der Anzeigeerstattung subjektiv davon überzeugt war, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein.»

Abbildung: Staatsanwaltschaft Zug · Einstellung vom 07.05.2018 · S. 3

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Rechtskräftiges Zivilurteil · anonymisierte öffentliche Fassung

Obergericht Zürich · NP230026 · 08.07.2024 · S. 20

Das Gericht ordnet dem Beklagten die gesammelten Beiträge auf 24 Online-Kanälen zu. Grundlage sind unter anderem übereinstimmende Inhalte, Verlinkungen und eingeräumte Pseudonyme. Die schematische Darstellung auf der Wand visualisiert diese Zuordnung; sie ist keine Sammlung von 24 Originalprofilen. Zahl der Kanäle und Zahl der Personen sind zu unterscheiden.

«den Eindruck verschiedener unabhängiger Quellen und damit einer breiteren Abstützung zu erwecken»

Abbildung: Obergericht Zürich · NP230026 · 08.07.2024 · S. 20

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Rechtskräftiges Zivilurteil · berufliches Umfeld

Obergericht Zürich · NP230026 · 08.07.2024 · S. 30–31

Das Gericht würdigt E-Mails und Aufrufe an Organisationen, Preisverantwortliche und Unternehmen als Teil eines gezielten Versuchs, Jolanda Spiess sozial und wirtschaftlich zu schädigen. Es lässt offen, ob einzelne Kritik zur Finanzhilfe berechtigt war. Entscheidend sind Vehemenz und Vielzahl direkter und indirekter Kontaktaufnahmen. Eine bestimmte finanzielle Schadenssumme ist damit nicht festgestellt.

Abbildung: Obergericht Zürich · NP230026 · 08.07.2024 · S. 30–31

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Zivilurteil · gemeinsame Publikation

Bezirksgericht Hinwil · 02.05.2025 · S. 13

Das Bezirksgericht stellt arbeitsteiliges Vorgehen und ausführliche Absprachen der beiden Blogbetreiber fest. Das Dispositiv auf S. 39 beurteilt 101 Beiträge als persönlichkeitsverletzende Medienkampagne. Die Berufungen sind getrennt: Bei einem Betreiber ist die Löschpflicht rechtskräftig, übrige Anträge sind hängig; beim anderen erfolgte eine zweitinstanzliche Bestätigung am 28.05.2026. Deren definitive Rechtskraft ist hier nicht bestätigt. Diese Feststellung betrifft die beiden Betreiber, nicht eine gemeinsame Steuerung aller Akteure der Wand.

Abbildung: Bezirksgericht Hinwil · 02.05.2025 · S. 13

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Nichtanhandnahme · ungetreue Geschäftsbesorgung

Staatsanwaltschaft Zug · 09.01.2023 · S. 2

Die Anzeige vom 11.11.2022 führt zu keiner Untersuchung: Ein hinreichender Tatverdacht sei nicht einmal ansatzweise gegeben. Das ist ein konkretes Beispiel aus dem Gegenanzeigenkomplex, kein Nachweis, dass sämtliche Gegenverfahren erfolglos waren. Der Bestand enthält auch eine rechtskräftige Busse gegen Jolanda Spiess wegen Missachtung einer Verfügung. Aus der Nichtanhandnahme folgt für sich allein kein Nachweis wissentlich falscher Anschuldigung. Am 08.09.2026 vollständig am öffentlichen Entscheid und S. 2 am Bild abgeglichen. Der Deliktsvorwurf lautet ungetreue Geschäftsbesorgung, nicht Veruntreuung. Der zitierte Satz wird als separates HTML-Overlay gelb hervorgehoben; das Original bleibt unverändert.

«Dieser hinreichende Tatverdacht ist im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise gegeben.»

Abbildung: Staatsanwaltschaft Zug · 09.01.2023 · S. 2

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Bildquelle · Tamedia-Medienmitteilung

Tamedia-Autorin Binswanger · Pressefoto, publiziert 2021

Von Tamedia in der Medienmitteilung vom 22.06.2021 als Foto Michèle Binswanger verlinkte Originaldatei. Bildmetadaten: Foto Andrea Zahler / Tamedia AG, aufgenommen am 12.09.2019. Historisches Porträt zur damaligen Tätigkeit, keine Aufnahme eines Gerichtstermins. Originaldatei unverändert; keine freie Lizenz festgestellt.

Abbildung: Michèle Binswanger, von Tamedia bereitgestelltes Presseporträt, aufgenommen 2019

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Amtliche Medienmitteilung · GG170064

Bezirksgericht Zürich · Artikel und Schuldspruch · 15.05.2017

Die amtliche Mitteilung nennt «Die fatalen Folgen eines Fehltritts», das Publikationsdatum 24.09.2015 und den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede. Für den späteren Rechtsstand ist das Obergerichtsurteil vom 18.06.2019 separat verlinkt. Die erstinstanzlichen Anordnungen zur Löschung und Urteilspublikation wurden in der Berufung aufgehoben und werden hier nicht als heutiger Stand übernommen. Die tatsächliche Urteilspublikation vom 02.07.2020 folgt einer späteren zivilrechtlichen Einigung und ist separat belegt.

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Originalabdruck · Weltwoche Nr. 27/2020

Urteilspublikation zugunsten von Jolanda Spiess · 02.07.2020 · S. 15

Vollständiger Kasten «Urteilspublikation zu Gunsten von Jolanda Spiess-Hegglin» aus Weltwoche Nr. 27/2020, S. 15. Der Text nennt den Schuldspruch vom 18.06.2019, den Artikel vom 24.09.2015 sowie den gescheiterten Wahrheits- und Gutglaubensbeweis. Der Abdruck ist eine Urteilspublikation, kein Faksimile des gesamten Gerichtsdispositivs. Der markierte erste Satz und die Bildpixel stammen unverändert aus der Originalausgabe; die Hervorhebung ist ergänzt.

«Mit Urteil vom 18. Juni 2019 hat das Obergericht des Kantons Zürich Philipp Gut wegen übler Nachrede zum Nachteil von Jolanda Spiess-Hegglin verurteilt.»

Abbildung: Die Weltwoche druckt den Schuldspruch gegen Philipp Gut und die zentralen gerichtlichen Feststellungen ab.

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Zeitgenössischer Bericht · Nau.ch

Weltwoche publiziert Urteil nach Einigung · 02.07.2020

Nau.ch berichtet am 02.07.2020 über die Einigung nach einer Zivilklage vor dem Zürcher Friedensrichteramt: Anerkennung einer Persönlichkeitsverletzung und Publikation des rechtskräftigen Strafurteils, mit Anriss auf der Titelseite. Der Bericht bestätigt die Veröffentlichung in der Ausgabe dieses Tages. Der ursprüngliche Vergleichstext und die Titelseite sind hier nicht als zusätzliche Originale beigefügt. Dieser spätere zivilrechtliche Schritt ist von den im Strafberufungsurteil 2019 abgewiesenen Löschungs- und Publikationsanträgen zu unterscheiden.

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Veröffentlichtes Urteil · ES.2022.230

Strafgericht Basel-Stadt · 24.05.2023 · Dispositiv · S. 18

Das Einzelgericht erklärt Michèle Binswanger wegen ihres Tweets vom 04.05.2020 der Verleumdung schuldig. S. 14: Kenntnis der Unwahrheit und Handeln wider besseres Wissen. S. 18: Schuldspruch und erstinstanzliche Sanktion. Die Zitate wurden am Scan visuell abgeglichen. Der Ausschnitt stammt aus der veröffentlichten Fassung; vorhandene Markierungen im Scan bleiben erhalten, gelbe Hervorhebungen sind ergänzt. Die erstinstanzlichen CHF 200 pro Tagessatz wurden im Berufungsverfahren auf CHF 190 geändert. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch 2026; dieser spätere Entscheid steht separat weiter unten.

«wird der Verleumdung schuldig erklärt»

Abbildung: Originalauszug aus dem Strafgerichtsurteil vom 24. Mai 2023: Dispositiv · S. 18

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Veröffentlichtes Urteil · ES.2022.230

Strafgericht Basel-Stadt · 24.05.2023 · Begründung · S. 14

Das Einzelgericht erklärt Michèle Binswanger wegen ihres Tweets vom 04.05.2020 der Verleumdung schuldig. S. 14: Kenntnis der Unwahrheit und Handeln wider besseres Wissen. S. 18: Schuldspruch und erstinstanzliche Sanktion. Die Zitate wurden am Scan visuell abgeglichen. Der Ausschnitt stammt aus der veröffentlichten Fassung; vorhandene Markierungen im Scan bleiben erhalten, gelbe Hervorhebungen sind ergänzt. Die erstinstanzlichen CHF 200 pro Tagessatz wurden im Berufungsverfahren auf CHF 190 geändert. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch 2026; dieser spätere Entscheid steht separat weiter unten.

«[…] der Unwahrheit und der Illegitimität ihrer Behauptung bewusst war und diesbezüglich wider besseres Wissen gehandelt hat.»

Abbildung: Originalauszug aus dem Strafgerichtsurteil vom 24. Mai 2023: Begründung · S. 14

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Veröffentlichtes Urteil · ES.2022.230 · Strafzumessung

Strafgericht Basel-Stadt · 24.05.2023 · Jahrelange Befassung & Folgen · S. 15

Wörtliche Passage aus der gerichtlichen Strafzumessung, visuell an S. 15 geprüft. Das Gericht beschreibt die jahrelange Befassung mit den Vorkommnissen und die wiederholten Veröffentlichungen gegen Jolanda Spiess. Es rechnet der Autorin unter anderem zu, dass die Affäre weiterhin öffentliches Gesprächsthema bleibt; der Satz beschreibt zugleich die negativen Auswirkungen der Affäre auf beide Betroffenen. Der Wortlaut behauptet keine alleinige Verantwortung für sämtliche Beeinträchtigungen. Die erste kurze Zitatanzeige kürzt innerhalb desselben Satzes mit […]; die zweite setzt an dessen zweitem Teilsatz ein. Der Originalausschnitt zeigt den vollständigen Zusammenhang. Bereits vorhandene Markierungen bleiben erhalten, gelbe Hervorhebungen sind ergänzt.

«Ihre jahrelange Befassung mit den in den Medien als "Landammann-Affäre" ausgeschlachteten Vorkommnissen, bei denen sie von Anfang an Stellung gegen die Privatklägerin bezogen und immer wieder Artikel und Tweets zu deren Ungunsten veröffentlicht hatte, erscheint obsessiv, und es ist unter anderem ihr anzulasten, dass diese Affäre, die das Leben sowohl Jolanda Spiess-Hegglins als auch Markus Hürlimanns seit Jahren negativ beeinflusst, noch immer Gesprächsthema in der Öffentlichkeit ist.»

Abbildung: Strafgericht Basel-Stadt, Seite 15: Die jahrelange Befassung erscheint obsessiv; der Autorin wird unter anderem angelastet, dass die das Leben beider Politiker negativ beeinflussende Affäre öffentliches Gesprächsthema bleibt.

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Anonymisierter Urteilsausschnitt · 16.05.2024 · S. 13

Obergericht Zug · Widersprüchliche Screenshots

Das Obergericht zitiert die Feststellung des Strafgerichts zu zwei nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren Screenshots. Die Auslassung im Zitat betrifft die Datierung der mutmasslichen Nachricht. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die dort vorgelegten Chatausschnitte, nicht pauschal auf alle HateLeaks-Veröffentlichungen. Eine Fälschung sämtlicher Auszüge wurde nicht gerichtlich festgestellt. Gezeigt wird ausschliesslich der anonymisierte Absatz.

«Sodann bestehen aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger […] zwei unterschiedliche, nicht ohne weiteres miteinander vereinbare 'Screenshots' eingereicht hat, Zweifel an deren Authentizität/Unverfälschtheit.»

Abbildung: Obergericht Zug · Widersprüchliche Screenshots

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Öffentlich anonymisiertes Urteil · S2 2024 1 · S. 16

Obergericht Zug · 16.05.2024 · Freispruch bestätigt

E. 3.4–3.6: unüberwindliche Zweifel; kein rechtsgenüglicher Nachweis der Täterschaft. Das Obergericht bestätigt den Freispruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Die Frage eines Beweisverwertungsverbots lässt es ausdrücklich offen.

«Es fehlt am rechtsgenüglichen Nachweis der Täterschaft.»

Abbildung: Obergericht Zug · 16.05.2024 · Freispruch bestätigt

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Auswertung amtlicher Verfügungen und Urteile · 08.09.2026

Anzeigen, Beschwerden und weitere Gegenverfahren

Jolanda Spiess wurde über 70-mal angezeigt. Die Ergebnisübersicht nennt bewusst Grössenordnungen: über 20 Nichtanhandnahmen und über 25 Einstellungen sind einzeln dokumentiert. Hinzu kommen ein bestätigter Freispruch, abgewiesene Beschwerden sowie gescheiterte Buchverbotsgesuche. Anzeigen, Nachträge, Rechtsmittel und Zivilklagen werden nicht zu einer künstlich exakten Gesamtbilanz addiert. Eine einzelne Anzeige kann mehrere Verfahren auslösen; mehrere Anzeigen können gemeinsam erledigt werden. Einstellungen beruhen teilweise auf Vergleichen oder Rückzügen. Dokumentiert ist auch eine Übertretung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit CHF 300 Busse. Weitere Verfahren laufen. Nicht alle weiteren Anzeiger sind als Umfeld der Stalker nachgewiesen; die Vertretung einzelner Anzeiger durch einen Stalker ist dokumentiert. SLAPP bezeichnet hier die redaktionelle Einordnung der Verfahrensflut, keine gerichtliche Gesamtfeststellung. Die geschützten Akten bleiben ausserhalb der Website.

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Öffentlicher Entscheid · anonymisierte Fassung · Originalausschnitt

Bundesgericht · 6B_747/2025 · 02.06.2026 · S. 8, E. 7.5

Ausschnitt aus der öffentlichen, anonymisierten Fassung des Bundesgerichtsurteils 6B_747/2025 vom 02.06.2026 (Beschwerdeführerin = Michèle Binswanger, Zuordnung öffentlich durch SRF am 10.07.2026). Originalpixel unverändert; die Hervorhebung liegt separat über dem Bild. Der Volltext ist über die Datenbank des Bundesgerichts abrufbar.

«In der Verurteilung wegen Verleumdung liegt schliesslich auch kein Verstoss gegen die Medien- oder Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführerin.»

Abbildung: Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025, S. 8, E. 7.5

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Öffentlicher Entscheid · anonymisierte Fassung · Originalausschnitt

Bundesgericht · 6B_747/2025 · 02.06.2026 · S. 5, E. 5.1.3

Ausschnitt aus der öffentlichen, anonymisierten Fassung des Bundesgerichtsurteils 6B_747/2025 vom 02.06.2026 (Beschwerdeführerin = Michèle Binswanger, Zuordnung öffentlich durch SRF am 10.07.2026). Originalpixel unverändert; die Hervorhebung liegt separat über dem Bild. Der Volltext ist über die Datenbank des Bundesgerichts abrufbar. Diese Erwägung gibt den Rechtsbegriff der Rechtsprechung wieder, nicht die Feststellung über die Beschwerdeführerin: die Vorinstanz durfte nach E. 7.4 willkürfrei davon ausgehen, dass sie um die Unwahrheit wusste und wider besseres Wissen handelte.

«‹Wider besseres Wissen› erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht.»

Abbildung: Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025, S. 5, E. 5.1.3

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Öffentlicher Entscheid · anonymisierte Fassung · Originalausschnitt

Bundesgericht · 6B_747/2025 · 02.06.2026 · S. 6, E. 7.1

Ausschnitt aus der öffentlichen, anonymisierten Fassung des Bundesgerichtsurteils 6B_747/2025 vom 02.06.2026 (Beschwerdeführerin = Michèle Binswanger, Zuordnung öffentlich durch SRF am 10.07.2026). Originalpixel unverändert; die Hervorhebung liegt separat über dem Bild. Der Volltext ist über die Datenbank des Bundesgerichts abrufbar.

«Es kann keine Rede davon sein, dass die Äusserung der Beschwerdeführerin in Verletzung der Medien- und Meinungsfreiheit nachträglich ‹auf dem Weg einer Überinterpretation kriminalisiert› würde.»

Abbildung: Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025, S. 6, E. 7.1

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Öffentlicher Entscheid · anonymisierte Fassung · Originalausschnitt

Bundesgericht · 6B_747/2025 · 02.06.2026 · S. 8, E. 7.6

Ausschnitt aus der öffentlichen, anonymisierten Fassung des Bundesgerichtsurteils 6B_747/2025 vom 02.06.2026 (Beschwerdeführerin = Michèle Binswanger, Zuordnung öffentlich durch SRF am 10.07.2026). Originalpixel unverändert; die Hervorhebung liegt separat über dem Bild. Der Volltext ist über die Datenbank des Bundesgerichts abrufbar.

«Der Schuldspruch wegen Verleumdung erweist sich als bundesrechtskonform.»

Abbildung: Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025, S. 8, E. 7.6

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Öffentlicher Entscheid · anonymisierte Fassung · Originalausschnitt

Bundesgericht · 6B_747/2025 · 02.06.2026 · S. 8, E. 7.4

Ausschnitt aus der öffentlichen, anonymisierten Fassung des Bundesgerichtsurteils 6B_747/2025 vom 02.06.2026 (Beschwerdeführerin = Michèle Binswanger, Zuordnung öffentlich durch SRF am 10.07.2026). Originalpixel unverändert; die Hervorhebung liegt separat über dem Bild. Der Volltext ist über die Datenbank des Bundesgerichts abrufbar.

«Die Vorinstanz konnte deshalb willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe um die (zumindest teilweise) Unwahrheit ihrer Tatsachenbehauptung gewusst und deshalb mit direktem Vorsatz bzw. wider besseres Wissen gehandelt.»

Abbildung: Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025, S. 8, E. 7.4

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Entscheid · ES 2024 1015 · geschwärzt

Kantonsgericht Zug · superprovisorischer Entscheid vom 05.12.2024

Das Gesuch, den Verkauf des Buchs superprovisorisch zu stoppen, wird abgewiesen. Das Gericht hält fest, dass es an der besonderen Dringlichkeit fehlt: Das Buch ist am 21. November 2024 erschienen, das Gesuch ging am 5. Dezember 2024 ein. Über die Kosten wird im Endentscheid befunden. Acht Seiten, Entscheid und Verfahrensverfügung; die Gesuchsseiten sind nicht publiziert. Geschwärzt sind Name und Privatadresse des Gesuchstellers sowie Geburtsdatum, Heimatort und Wohnadresse von Jolanda Spiess.

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Entscheid · ET240025-L/U · geschwärzt

Bezirksgericht Zürich · Urteil und Verfügung vom 06.12.2024

Dasselbe Gesuch, beim zweiten Gericht eingereicht. Das Einzelgericht Audienz erledigt es ohne Anhörung als offensichtlich unbegründet (Art. 253 ZPO): auf das eine Rechtsbegehren wird nicht eingetreten, die übrigen werden abgewiesen. Zur Begründung hält das Gericht unter anderem fest, der Gesuchsteller sei im Buch nicht genannt und seine Erkennbarkeit nicht glaubhaft gemacht; ausserdem stünden mildere Mittel offen und es fehle an der zeitlichen Dringlichkeit. Entscheidgebühr zulasten des Gesuchstellers, keine Parteientschädigung. Sieben Seiten; die Gesuchsseiten sind nicht publiziert.

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Entscheid · ES 2024 1015 · geschwärzt

Kantonsgericht Zug · Endentscheid vom 21.01.2025

Auf das Zuger Gesuch wird nicht eingetreten, nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde. Die Gerichtskosten trägt der Gesuchsteller; eine Parteientschädigung wird keiner Seite zugesprochen. Drei Seiten.

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Verfügung · 1A 2025 426 · geschwärzt

Staatsanwaltschaft Zug · Nichtanhandnahme vom 25.03.2025

Nach den gescheiterten Gesuchen gegen das Buch folgte eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten gegen Jolanda Spiess. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nimmt das Verfahren am 25. März 2025 nicht an die Hand. Vier Seiten. Geschwärzt sind Name und Privatadresse des Anzeigeerstatters sowie Geburtsdatum, Heimatort und Wohnadresse von Jolanda Spiess.

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Rechtsschriften und Verfahrensakten11 Quellen

E-Mail · bereits geschwärzte Fassung

01 · Die Auftragsbestätigung · 14.03.2020

Edgar Schuler bestätigt die Recherche im Auftrag des Tages-Anzeigers und mit seiner ausdrücklichen Zustimmung. Das belegt den Rechercheauftrag; es bezeichnet Tamedia nicht als Buchverlag.

«Gerne bestätige ich, dass Michèle Binswanger diese Recherche im Auftrag des «Tages-Anzeigers» und mit meiner ausdrücklichen Zustimmung macht.»

Abbildung: Bereits geschwärzte E-Mail von Edgar Schuler vom 14. März 2020 mit Bestätigung des Rechercheauftrags.

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Private Korrespondenz · redaktionelle Zusammenfassung

Hinweise und Reaktionen · 2021–2025

Ausgewählte Hinweise an Konzernverantwortliche aus den Jahren 2021, 2023 und 2025. Die Zusammenfassung bezeichnet Vorwürfe als solche; sie ist kein gerichtlicher Befund.

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Originalnotiz · dokumentierter Kontakt

Staatsanwaltschaft Zug · Aktennotiz vom 08.01.2015 · S. 1

Aktennotiz vom 08.01.2015: Gespräch des von Medien beschuldigten SVP-Manns mit Philipp Gut am 28.12.2014 bestätigt. Die damalige Medienmitteilung des Anwalts bestreitet eine Weitergabe von Einvernahmeunterlagen; am 12.01.2015 hält die Staatsanwaltschaft einen beschränkten Aktenzugang wegen Presseauskünften fest. Lektüre der vierseitigen Zusammenstellung am 06.09.2026; gezeigt wird die erste Seite. Diese frühe Momentaufnahme schliesst spätere Gespräche oder eine spätere Weitergabe nicht aus.

Abbildung: Staatsanwaltschaft Zug · Aktennotiz vom 08.01.2015 · S. 1

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Originalbrief · Aufnahme nachgereichter Unterlagen

EGMR · 21416/22 · Schreiben vom 17.07.2026

Die Parteivertretung reichte am 16.07.2026 das Ringier-Gewinnurteil und das Bundesgerichtsurteil zum Binswanger-Tweet nach. Der EGMR bestätigt am 17.07.2026, dass er die nicht angeforderten Unterlagen zu den Akten nimmt und der Schweizer Regierung zur Information übermittelt. Gelesen: Nachtrag mit drei Seiten und Empfangsbrief mit einer Seite. Dies ist weder eine Zulässigkeitsentscheidung noch ein Urteil über eine Verletzung der EMRK.

Abbildung: EGMR · 21416/22 · Schreiben vom 17.07.2026

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Originalrechtsschrift von Binswangers Rechtsvertreter

Rechtsschrift vom 09.08.2021 · Z2 2020 41 · S. 6, Rz. 16–17

Rz. 16 bestätigt Gespräche während der Recherche. Rz. 17 behandelt zusätzliche Fragen des Mannes an Binswanger zum bekannt gewordenen Strafbefehl. Die Rechtsschrift bestreitet zugleich eine Zusammenarbeit bzw. Kooperation. Im Zitat wurde der Name ausgelassen. Original-PDF-Seite 7, gedruckte Seite 6. Im Bildausschnitt ist der Name an zwei Stellen geschwärzt (in die Bildpixel eingebrannt).

«Dass die Gesuchsgegnerin im Lauf ihrer Recherchen zum Thema mit Herrn […] sprach, ist auch nicht weiter überraschend, da er einst als rechtlicher Berater der Gesuchstellerin – zum Beispiel beim Strafantrag gegen Philipp Gut – tätig war.»

Abbildung: Ausschnitt der Rechtsschrift vom 9. August 2021, Rz. 16; der Name des Stalkers ist an zwei Stellen geschwärzt.

Öffentliche Berichterstattung zur Rechtsschrift ↗
Rechtsschrift der Beklagten · Kantonsgericht Zug · A1 2020 56

Ringier AG · Klageantwort vom 30.10.2020 · S. 48 · Rz 87

Klageantwort der Ringier AG im Gewinnherausgabeverfahren, verfasst von ihrem Rechtsvertreter, datiert 30.10.2020, Eingang beim Kantonsgericht Zug am 02.11.2020: gut zwei Monate nach der Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder auf der Blick-Frontseite vom 25.08.2020. Gezeigt wird der unveränderte Originalausschnitt der Seite; der Wortlaut wurde am Seitenbild geprüft. Parteivorbringen der Beklagten, keine gerichtliche Feststellung. Das Obergericht Zug hat den Gewinnherausgabeanspruch 2026 dem Grundsatz nach bestätigt.

«Die Klägerin ist kein Medienopfer, sondern hat sich – bisher recht erfolgreich – als solches inszeniert.»

Abbildung: Klageantwort der Ringier AG vom 30.10.2020, S. 48 · Rz 87

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Rechtsschrift der Beklagten · Kantonsgericht Zug · A1 2020 56

Ringier AG · Klageantwort vom 30.10.2020 · S. 14 · Rz 28

Klageantwort der Ringier AG im Gewinnherausgabeverfahren, verfasst von ihrem Rechtsvertreter, datiert 30.10.2020, Eingang beim Kantonsgericht Zug am 02.11.2020: gut zwei Monate nach der Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder auf der Blick-Frontseite vom 25.08.2020. Gezeigt wird der unveränderte Originalausschnitt der Seite; der Wortlaut wurde am Seitenbild geprüft. Parteivorbringen der Beklagten, keine gerichtliche Feststellung. Das Obergericht Zug hat den Gewinnherausgabeanspruch 2026 dem Grundsatz nach bestätigt.

«Dass es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen der Klägerin und [Name] kam, ist nun auch die sonnenklare Quintessenz aller Zeugenbefragungen, wie sie sich aus KAB 3 ergibt, und der strafrechtlichen Beurteilung des ganzen Geschehens.»

Abbildung: Klageantwort der Ringier AG vom 30.10.2020, S. 14 · Rz 28

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Rechtsschrift der Beklagten · Kantonsgericht Zug · A1 2020 56

Ringier AG · Klageantwort vom 30.10.2020 · S. 66 · Rz 128

Klageantwort der Ringier AG im Gewinnherausgabeverfahren, verfasst von ihrem Rechtsvertreter, datiert 30.10.2020, Eingang beim Kantonsgericht Zug am 02.11.2020: gut zwei Monate nach der Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder auf der Blick-Frontseite vom 25.08.2020. Gezeigt wird der unveränderte Originalausschnitt der Seite; der Wortlaut wurde am Seitenbild geprüft. Parteivorbringen der Beklagten, keine gerichtliche Feststellung. Das Obergericht Zug hat den Gewinnherausgabeanspruch 2026 dem Grundsatz nach bestätigt.

«[…] mit KAB 3 ist der Beweis geführt, dass die Klägerin ein absolut falsches Bild der Vorgänge zu verbreiten versucht und aufrechterhält. […] In den eingeklagten Artikeln ist nichts falsch, nichts diffamierend, nichts verletzend, sondern alles die schlichte, banale, einfache Wahrheit […]»

Abbildung: Klageantwort der Ringier AG vom 30.10.2020, S. 66 · Rz 128

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Rechtsschrift der Beklagten · Kantonsgericht Zug · A1 2020 56

Ringier AG · Klageantwort vom 30.10.2020 · S. 37 · Rz 65

Klageantwort der Ringier AG im Gewinnherausgabeverfahren, verfasst von ihrem Rechtsvertreter, datiert 30.10.2020, Eingang beim Kantonsgericht Zug am 02.11.2020: gut zwei Monate nach der Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder auf der Blick-Frontseite vom 25.08.2020. Gezeigt wird der unveränderte Originalausschnitt der Seite; der Wortlaut wurde am Seitenbild geprüft. Parteivorbringen der Beklagten, keine gerichtliche Feststellung. Das Obergericht Zug hat den Gewinnherausgabeanspruch 2026 dem Grundsatz nach bestätigt.

«DNA-Spuren von [Name] in Körperöffnungen und an Kleidungsstücken der Klägerin betreffen angesichts ihrer Zugaben […] nicht die Intimsphäre der Klägerin, sie kann sich diesbezüglich nicht länger auf Intimsphärenschutz berufen.»

Abbildung: Klageantwort der Ringier AG vom 30.10.2020, S. 37 · Rz 65

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Rechtsschrift der Beklagten · Kantonsgericht Zug · A1 2020 56

Ringier AG · Klageantwort vom 30.10.2020 · S. 46 · Rz 86

Klageantwort der Ringier AG im Gewinnherausgabeverfahren, verfasst von ihrem Rechtsvertreter, datiert 30.10.2020, Eingang beim Kantonsgericht Zug am 02.11.2020: gut zwei Monate nach der Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder auf der Blick-Frontseite vom 25.08.2020. Gezeigt wird der unveränderte Originalausschnitt der Seite; der Wortlaut wurde am Seitenbild geprüft. Parteivorbringen der Beklagten, keine gerichtliche Feststellung. Das Obergericht Zug hat den Gewinnherausgabeanspruch 2026 dem Grundsatz nach bestätigt.

«Und die K.o.-Tropfen haben nicht die Medien erfunden, sondern der Gedanke stammt vom Ehemann der Klägerin […] Den Gedächtnisverlust erfindet man, um sich nicht an Einzelheiten erinnern zu müssen […]»

Abbildung: Klageantwort der Ringier AG vom 30.10.2020, S. 46 · Rz 86

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Zugeständnis der Beklagten · Kantonsgericht Zug · A1 2020 56

Ringier AG · Klageantwort vom 30.10.2020 · Ziff. 18

Die Ringier AG hat im Gewinnherausgabeverfahren selbst festgehalten, bis zum 7. Juli 2017 genau 167 Beiträge zu Jolanda Spiess publiziert zu haben. Die Zahl stammt aus einer Abfrage der Beklagten in der Schweizerischen Mediendatenbank und wurde im ersten Ringier-Verfahren gerichtlich rezipiert. Sie ist die Untergrenze: die Sammlung der Klägerin reicht über den Stichtag hinaus. Die Rechtsschrift selbst ist nicht öffentlich; hier wird nur die Fundstelle benannt.

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Presserat und Medienethik2 Quellen

Primärquelle

Schweizer Presserat · Nr. 9/2016 · 19.05.2016

Stellungnahme zum identifizierenden Erstartikel; kein Gerichtsurteil.

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Primärquelle · medienethischer Entscheid

Schweizer Presserat · Jahresbericht 2022 · Stellungnahme 28/2022

S. 6: Beschwerde von Tamedia gegen CH Media wegen fehlender Anhörung bei schweren Vorwürfen gutgeheissen. Keine gerichtliche Feststellung über behauptete Falschaussagen.

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Veröffentlichungen der Medien31 Quellen

Medienbericht

SRF · Bundesgericht bestätigt Schuldspruch · 10.07.2026

Öffentliche Zuordnung des anonymisierten Bundesgerichtsurteils zu Michèle Binswanger.

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Primärquelle

Arthur Rutishauser im Interview · persönlich.com · September 2020

Interview auf persoenlich.com vom 6. September 2020: Die Frage nennt die übernommene Verteidigung. Rutishauser begründet sie mit dem Arbeitsverhältnis und der Betroffenheit der Redaktion. Er kündigt die Publikation von Aspekten aus dem Buch an und grenzt die Redaktion von einem Buchverlag ab.

«Weil sie eine Mitarbeiterin von uns ist und wir als Redaktion auch vom Publikationsverbot betroffen sind. Es kann doch nicht sein, dass uns ein Zuger Gericht vorschreibt, wer über welche Themen berichten darf.»

Abbildung: Ausschnitt aus dem Interview auf persoenlich.com vom 6. September 2020: Frage nach der übernommenen Verteidigung und Antwort von Arthur Rutishauser.

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Öffentlich dokumentierte Erklärung

Öffentliche Erklärung von Tamedia · persönlich.com · 22.07.2021

Tamedia kündigte nach dem Strafbefehl die Anfechtung an. Strafrechtlich beschuldigt war die Journalistin.

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Medienbericht

Lena Berger · zentralplus · 06.02.2023

Bericht über die Buchvernissage und journalistische Kritik; keine gerichtliche Feststellung.

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Primärquelle

Luzerner / Zuger Zeitung · Bericht und Entschuldigung · 15.05.2017

Entschuldigung im Schlussabsatz des Berichts vom 15.05.2017, gezeichnet mit pho. Pascal Hollenstein war damals publizistischer Leiter der Regionalzeitungen der NZZ-Mediengruppe. Der Artikel ist heute auch über CH-Media-Portale zugänglich; CH Media bestand 2017 noch nicht. Der vollständige Wortlaut wurde auf Schweiz heute und Luzerner Zeitung abgeglichen.

«Auch dieser Zeitung sind Fehler unterlaufen. Dafür möchten wir uns entschuldigen. Und die interne Qualitätskontrolle weiter verbessern.»
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Medienbericht

Republik · Aufarbeitung der Medienberichterstattung · 21.06.2019

Dokumentiert die Entschuldigung des publizistischen Leiters Pascal Hollenstein für Fehler der Zuger Zeitung vom 15.05.2017.

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Medienkritik

WOZ · Medientagebuch · 12.03.2015

Zeitgenössische Kritik an der Berichterstattung, unter anderem der Neuen Zuger Zeitung.

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Medienbericht · SRF

SRF Regionaljournal Zentralschweiz · Ida-Somazzi-Preis · März 2021

Radiobeitrag zur Verleihung des Ida-Somazzi-Preises 2021 an Jolanda Spiess. Link auf Wunsch von Jolanda Spiess (08.09.2026) anstelle der Laudatio auf sp-ps.ch.

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Medienbericht · zentralplus

zentralplus · FemBizSwiss-Award 2021 für das Dickpic-Tool

Bericht über den FemBizSwiss-Award 2021 (Kategorie Innovation gemäss Verlagsbiografie, Limmat Verlag). Link auf Wunsch von Jolanda Spiess (08.09.2026) anstelle der Award-Übersicht der Veranstalterin.

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Primärquelle

SRF Kultur · MEISTGEKLICKT · Transparenzhinweis November 2024

Dokumentierte Änderungen des eigenen Beitrags durch SRF; historische Rechtsstände im Bericht nicht als heutige übernehmen.

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Medienbericht mit eingesehenen Unterlagen

WOZ · Unter Druck · 06.01.2022

Abschnitte «Der Weg zu Netzcourage» und «Die ökonomische Dimension»: Umfang der Berichterstattung 2015, publizierter Beschwerdeauszug, Reaktion des Konzernjuristen und Recherchekontakt. Die angenommene Herkunft des Auszugs wird als Auffassung der Seite Jolanda Spiess referiert. Der Bericht benennt auch das gefälschte Interview mit dem Ehemann und Bildmontagen mit pornografischem Inhalt auf demselben Blog. Am 08.09.2026 erneut gelesen.

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Medienkritik

Republik · Die Zerstörungsmaschine · 06.08.2021

Analyse der Berichterstattung im Sommer 2021. Journalistische Einordnung, kein Gerichtsurteil.

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Gerichtsberichterstattung

Republik · Von Screenshots und anderen Unsittlichkeiten · 31.01.2024

Öffentliche Aufarbeitung des Chat- und Screenshot-Komplexes.

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Primärquelle · öffentliche Aussage

Schweizer Journalist · Interview Arthur Rutishauser · April 2021

S. 9: Rutishauser bezeichnet die Recherche ausdrücklich als Auftrag von Tamedia und begründet die Unterstützung über das Buch hinaus. Die Aussage belegt die institutionelle Unterstützung, keinen gemeinsamen strafrechtlichen Schuldspruch.

«Es geht über das Buch hinaus. Es geht um den freien Journalismus.»

Abbildung: Ausschnitt aus dem Schweizer Journalist, April 2021, S. 9: Antwort von Arthur Rutishauser auf die Frage nach der Verteidigung der Recherche.

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Zeitgenössischer Medienbericht

SDA / swissinfo · 24.12.2014

Der Bericht nennt die erste Meldung von zentralplus vom Dienstag, 23. Dezember 2014. Hier ausschliesslich als Beleg der Publikationsabfolge verwendet.

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Veröffentlichte Titelseite

Blick-Titelseite mit Entschuldigung · 25.08.2020

Vollständige Titelseite. Die Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder steht unten rechts. Das Bild zeigt die Korrektur von 2020, nicht den Erstartikel von 2014.

Abbildung: Vollständige Blick-Titelseite vom 25. August 2020 mit Entschuldigung unten rechts.

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Historische Veröffentlichung · Originalabbildung

Blick · Titelseite vom 24.12.2014

Identifizierender Erstartikel. Die Schlagzeile wird hier als Beleg der damaligen Veröffentlichung abgebildet, nicht als eigene Tatsachenbehauptung übernommen. Originalabbildung aus dem bestehenden Website-Bestand.

Abbildung: Blick-Titelseite vom 24. Dezember 2014.

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Original-Screenshot · Veröffentlichung dokumentiert

Beschwerdeauszug auf dem Blog · Sicherung vom 01.11.2021

Das Bild zeigt die Erklärung des Blogs, Einblick in die Beschwerde erhalten zu haben, sowie die eingescannte Randziffer 8. Die Ergänzungseingabe vom 12.11.2021 ordnet den Beitrag dem 30.10.2021 zu. Der abwertende Originaltext wird ausschliesslich als Gegenstand der Dokumentation gezeigt, nicht als eigene Aussage übernommen. Die Eingabe schreibt die Weitergabe Binswanger zu; diese Zuschreibung ist ein Parteivorbringen. Der Screenshot allein beweist den Übermittlungsweg nicht.

Abbildung: Beschwerdeauszug auf dem Blog · Sicherung vom 01.11.2021

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Archivierter Originalpost · Screenshot-Dossier

Binswanger · öffentliche Empfehlung · 31.08.2023

Binswanger empfiehlt öffentlich den Account des zweiten Stalkers und zitiert dessen Beitrag. Original im Dossier «Der Account Faktencheck Jolanda», Bild 11. Gezeigt wird der unveränderte Original-Screenshot mit dem Pseudonym-Account; der Klarname des Betreibers erscheint nicht. Original-Screenshot am 08.09.2026 erneut visuell gelesen; die Empfehlung bezieht sich ausdrücklich auf den «Faktencheck»-Account. Die historische Reichweite von rund 23’000 Followern beruht auf Jolanda Spiess’ ergänzender Angabe vom 08.09.2026; sie wurde nicht aus dem einzelnen Postbild abgeleitet.

«Endlich mal ein Faktencheck, der sich lohnt! Es folge, wer sich für die Wahrheit in dieser Sache.»

Abbildung: Post von Michèle Binswanger vom 31.08.2023: «Endlich mal ein Faktencheck, der sich lohnt! Es folge, wer sich für die Wahrheit in dieser Sache.» Darunter der zitierte Post des Faktencheck-Accounts.

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Archivierter Originalpost · Screenshot-Dossier

Binswanger · öffentlicher Dank · 13.09.2023

Binswanger bedankt sich öffentlich für die Arbeit desselben Accounts, zitiert seinen Beitrag und verweist ihr Publikum darauf. Der Account antwortet «Bitte». Original im Dossier «Der Account Faktencheck Jolanda», Bild 17. Gezeigt wird der unveränderte Original-Screenshot mit dem Pseudonym-Account; der Klarname des Betreibers erscheint nicht. Original-Screenshot am 08.09.2026 erneut visuell gelesen; der zitierte Post verlinkt ein Video. Die zusätzliche Blogempfehlung wird nicht diesem konkreten Post zugeschrieben.

«Danke für diese Arbeit, […]»

Abbildung: Post von Michèle Binswanger vom 13.09.2023: «Danke für diese Arbeit» an den Faktencheck-Account, mit der Frage, wer Jolanda Spiess finanziere, und dem zitierten Post des Accounts.

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Medienbericht mit Bestätigung des Verlags

SRF · Ringier bestätigt Weiterzug · 04.09.2026

SRF berichtet am 04.09.2026 um 17:32, Ringier habe Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, und nennt eine Bestätigung des Verlags. Kein Bundesgerichtsentscheid und keine gerichtliche Eingangsbestätigung in dieser Quelle. Abgerufen am 07.09.2026.

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Medienbericht auf Grundlage von Ermittlungsakten

CH Media / Aargauer Zeitung · Pascal Hollenstein · 15.06.2019

Abschnitt Bestand eine Absprache?: teilweise identische Formulierungen in Strafanzeige und Artikel; Schluss auf höchstwahrscheinlich enge Absprache. Anzeigezeit 15.06.2019, 05:00; technische Metadaten nennen 14.06.2019. Abgerufen am 07.09.2026.

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Fernsehbild · TeleBasel

TeleBasel · Begleitung bei Gericht · Screenshot 2025

TeleBasel-Screenshot aus dem Basler Gerichtsverfahren, Aufnahmedatei vom 18.06.2025. Das Bild zeigt einen Gerichtstermin. Die Angabe zur Begleitung an sämtlichen Verhandlungen beruht auf eigenen Beobachtungen; aus einem einzelnen Bild lässt sich diese Vollständigkeit nicht ableiten.

Abbildung: Gerichtsauftritt mit Begleitung; TeleBasel-Screenshot aus dem Jahr 2025

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Originalartikel · Zentralschweiz am Sonntag · Nr. 52

«Es funkte schon früher» · 28.12.2014 · S. 28

Der Originalartikel behauptet eine frühere Annäherung an der Kantonsratspräsidentenfeier in Walchwil am 18.12.2014 und beruft sich auf nicht namentlich genannte Kantonsräte. Druckkopf: Zentralschweiz am Sonntag, Nr. 52, S. 28; im Buch der Berichterstattung der Zuger Zeitung zugeordnet. Gelb hervorgehoben ist die zitierte Aussage samt Quellenzuschreibung. Die Hervorhebung liegt über dem unveränderten Artikelausschnitt. Der Artikel belegt, was veröffentlicht wurde, nicht die Wahrheit der Behauptung.

««Sie sind sich dort schon sehr nahe gekommen», berichten andere Kantonsräte, die anwesend waren.»

Abbildung: Originalartikel «Es funkte schon früher» vom 28. Dezember 2014; dokumentierte Falschbehauptung über eine Annäherung in Walchwil.

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Originalartikel · Weltwoche Nr. 13/2015 · Kürzel «gut»

«Personenkontrolle» · 26.03.2015 · S. 16

Weltwoche, Nr. 13/2015, S. 16. Gezeigt werden Rubrikkopf und vollständiger Eintrag mit dem Kürzel «gut». Der Text beruft sich auf Erzählungen unter Zuger Politikern und behauptet auch, Reto habe einem Getrenntleben auf Anfrage nicht widersprochen. Retos späterer öffentlicher Widerspruch ist separat belegt. Der Artikel belegt die Veröffentlichung dieser Behauptungen, nicht deren Wahrheit. Der Schuldspruch zum Artikel vom 24.09.2015 wird dieser Personenkontrolle nicht zugeordnet. Die gelben Markierungen sind ergänzte Hervorhebungen über unveränderten Bildpixeln.

«Unter Zuger Politikern erzählt man sich, dass Reto Spiess, der Ehemann der alternativ-grünen Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.»

Abbildung: Original der Personenkontrolle vom 26. März 2015: Weltwoche behauptet, Reto Spiess sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.

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Publiziertes Interview · im Buch abgedruckt

MEISTGEKLICKT · S. 67 · Reto widerspricht der Trennungsbehauptung

MEISTGEKLICKT, S. 67: im Buch abgedrucktes Watson-Interview mit Reto Spiess von 2017. Im Zusammenhang mit der Walchwil-Geschichte widerspricht er ausdrücklich auch der späteren Trennungsbehauptung. Dokumentiert ist seine publizierte Gegenrede; sie ist kein Gerichtsurteil über die Personenkontrolle. Gezeigt wird die unveränderte Buchseite.

«Der Zeitungsbericht fusste auf einer blanken Lüge. Genau wie die spätere Behauptung, wir hätten uns getrennt.»

Abbildung: MEISTGEKLICKT, Seite 67: Reto Spiess bezeichnet auch die spätere Behauptung einer Trennung als Lüge.

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Originalartikel · Weltwoche Nr. 39/2015 · Philipp Gut

«Die fatalen Folgen eines Fehltritts» · 24.09.2015 · S. 38–41

Der vollständige vierseitige Artikel wurde im Printoriginal gelesen. Auf dem Zettel erscheint der Titel mit Vorspann und Autorenzeile von S. 38; hier der Absatz von S. 41 mit der Unterstellung, Jolanda Spiess habe ihren «Fauxpas» vor ihrem Ehemann vertuschen wollen. Beide Ausschnitte stammen aus demselben Artikel. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede betrifft diese Veröffentlichung vom 24.09.2015. Die gelben Markierungen sind ergänzte Hervorhebungen; die Vergrösserung zeigt den unveränderten Ausschnitt ohne Markierung.

«Aus dem verzeihlichen Motiv, ihren Fauxpas vor dem Ehegatten zu vertuschen, griff sie zum unverzeihlichen Mittel, ihren SVP-Sexpartner mit falschen Anschuldigungen zu belasten.»

Abbildung: Originalabsatz auf Seite 41: Weltwoche unterstellt die Vertuschung eines Seitensprungs durch falsche Anschuldigungen.

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Originalkommentar · Tages-Anzeiger · Michèle Binswanger

«Keine klaren Grenzen» · 06.01.2015 · S. 9

Der vollständige Kommentar «Keine klaren Grenzen» von Tamedia-Autorin Binswanger erschien am 06.01.2015 auf Seite 9 des Tages-Anzeigers. Markiert ist der Satz vom gemeinsamen Bechern bis zum Quickie. Der genaue Wortlaut wurde erneut am Printoriginal und am vorhandenen Bild geprüft. Die Begriffe Techtelmechtel und Gläser zu viel stehen in diesem Kommentar nicht wörtlich. Die Veröffentlichung belegt diese frühe Deutung der Autorin, nicht den tatsächlichen Hergang des ungeklärten Vorfalls. Der spätere Schuldspruch betrifft den Tweet von 2020, nicht diesen Kommentar.

«Eine Grüne und ein SVPler bechern auf einer politischen Feier so lange zusammen, bis es in den späten Abendstunden im Nebenzimmer zum Quickie kommt.»

Abbildung: Originalkommentar «Keine klaren Grenzen» von Michèle Binswanger.

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Originalartikel · Tages-Anzeiger · Michèle Binswanger

«Wenn ein Vorwurf k. o. geht» · 03.03.2015 · S. 9

Original-Zeitungslayout des Tages-Anzeigers, Dienstag, 03.03.2015, S. 9. Vollständiger Artikelausschnitt mit Foto, Vorspann, Titel, Autorenzeile und drei Textspalten. Der Dateiname nennt den Vortag; massgeblich ist der Druckkopf. Ersetzt die bisherige SMD-Archivdarstellung. Markiert sind die beiden angebotenen Erklärungen für den Filmriss. Die Gegenüberstellung Er lügt oder sie lügt ist die redaktionelle Einordnung des Framings, kein wörtliches Zitat dieses Artikels. Originalpixel unverändert; Hervorhebungen separat.

«Es bleiben zwei denkbare Möglichkeiten: Entweder war sie so betrunken, dass sie sich tatsächlich an nichts mehr erinnert. […] Oder sie kann sich sehr wohl an die Ereignisse erinnern. Dann würde die Rede vom Filmriss nicht stimmen.»

Abbildung: Tages-Anzeiger vom 3. März 2015 mit der Aussage, Jolanda Spiess schade den Frauen, in deren Namen sie spreche.

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Originalkommentar · Tages-Anzeiger · Jean-Martin Büttner

«Das Klageweib» · 13.10.2015 · S. 11

Vollständiger Kommentar von Tages-Anzeiger-Autor Jean-Martin Büttner aus der rechten Spalte der Printseite vom 13.10.2015, S. 11. Gezeigt und markiert wird der Originaltitel «Das Klageweib». Der Titel ist eine Bezeichnung des Autors und wird als Gegenstand der Dokumentation zitiert. Der spätere Tweet-Schuldspruch gegen Michèle Binswanger betrifft nicht diesen Kommentar.

«Das Klageweib»

Abbildung: Originalkommentar «Das Klageweib» von Jean-Martin Büttner.

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Bücher und Verlagsangaben16 Quellen

Verlagsinformation

Limmat Verlag · MEISTGEKLICKT · 2024

Klappentext, bibliografische Angaben und Kurzbiografie.

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Originalfoto der Danksagung · Buch 2023

04 · Die Danksagung · Buch 2023

Foto der Danksagung aus dem Buch von 2023, ohne sichtbare Seitenzahl. Der Dank für den persönlichen Einsatz gilt Arthur Rutishauser. In der Abschrift stehen Auslassungen als […]. Im Foto ist eine Zeile geschwärzt: der Dank an Familie, Kinder und eine Privatperson. Sie gehört nicht zur Sache.

«Dank auch an Tamedia, […] vom Rechtsdienst und Arthur Rutishauser, der sich mit grossem persönlichen Einsatz für diese Recherche und die Pressefreiheit einsetzte […]»

Abbildung: Fotografierte Danksagung: Dank an Tamedia, den Rechtsdienst und Arthur Rutishauser

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Originalcover · Abbildung des Verlags

Michèle Binswanger · Buchcover · 2023

Cover des Buchs Die Zuger Landammann-Affäre. Eine Recherche, ISBN 978-3-033-09660-8. Unveränderte Coverabbildung aus den öffentlichen Produktangaben des Verlags. Die Wiedergabe dokumentiert das Buch; Aussagen des Buchs werden damit nicht übernommen.

Abbildung: Originalcover des Binswanger-Buchs von 2023.

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Originalbuch · Anfrage und Äusserungsverbot

Binswanger · Buch 2023 · Original-PDF S. 123–124

Einführung des älteren Stalkers als früherer Berater, Sportjournalist und Jurist. Wiedergabe seiner Behauptungen und eines Blick-Zitats. Das Buch nennt auch das Äusserungsverbot und eine verweigerte Bestätigung auf Anfrage. Die Seitenangaben beziehen sich auf die Original-PDF-Fassung mit 161 Seiten, nicht auf die neu umbrochene Arbeitsfassung.

«ehemaliger Sportjournalist und Jurist»
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Publiziertes Buch · Limmat Verlag 2024

MEISTGEKLICKT · Jolanda Spiess · S. 68–75

Jolanda Spiess beschreibt, wie ihre Reaktionen auf falsche Berichte zum Gegenstand weiterer Kommentare werden. Auf S. 72–73 behandelt sie Binswangers Kommentar «Das Klageweib» im Tages-Anzeiger von 2015. Die juristische Gegenwehr bedeutete keine nachträgliche Zustimmung zur Verletzung ihrer Privatsphäre; diese Abgrenzung ist auch im Ringier-Urteil von 2020 dokumentiert.

Abbildung: Originalcover von MEISTGEKLICKT, Limmat Verlag 2024

Buch beim Limmat Verlag ↗
Publiziertes Buch · Limmat Verlag 2024

MEISTGEKLICKT · Jolanda Spiess · S. 30–35, 128–130

Jolanda Spiess schildert Erinnerungslücken, den Spitalbesuch zur Abklärung und die erste Befragung vom 22.12.2014. Name und Bild erscheinen danach ohne ihre Zustimmung auf der Blick-Titelseite. Ihre Rückschau ist von den gerichtlichen Feststellungen zu unterscheiden; der Hergang der Nacht bleibt ungeklärt.

Abbildung: Originalcover von MEISTGEKLICKT, Limmat Verlag 2024

Buch beim Limmat Verlag ↗
Publiziertes Buch · Limmat Verlag 2024

MEISTGEKLICKT · S. 61–63 & 67 · Walchwil und die Folgen

S. 61: Jolanda Spiess schildert ihre Nichtanwesenheit, das gemeinsame Kochen mit Reto und ihr Dementi. S. 62: kaum sichtbares Dementi, Übernahme durch Blick und die zentrale Bedeutung der Desinformation für die öffentliche Deutung. S. 63: spätere Auskunft über einen politischen Informanten, hier nicht als unabhängig ermittelte Identität dargestellt. S. 67: Retos Bestätigung des gemeinsamen Kochens im abgedruckten Watson-Interview von 2017. Gezeigt wird die unveränderte Buchseite 61. Die Nichtanwesenheit, das Dementi und die Blick-Übernahme sind hier anhand der publizierten Buchdarstellung dokumentiert.

Abbildung: MEISTGEKLICKT, Seite 61: die behauptete Walchwil-Vorgeschichte und Jolanda Spiess’ Schilderung, dass sie an jenem Abend mit Reto zu Hause kochte.

Buch beim Limmat Verlag ↗
Publiziertes Buch · Limmat Verlag 2024

MEISTGEKLICKT · Hansi Voigt · S. 177–185

Hansi Voigt beschreibt den Druck auf Klickzahlen, den Rücklauf aus sozialen Medien in die Berichterstattung und die umgekehrte Rechnung im Gewinnherausgabeverfahren. Seine Einordnung erklärt das Geschäftsmodell; sie beweist keinen gemeinsamen Plan der beteiligten Medien. Er schildert auch die bewusste Entscheidung seiner damaligen Watson-Redaktion, sich nicht an dieser Berichterstattung zu beteiligen. Die gerichtlichen Beträge stammen aus dem Urteil von 2026, nicht aus dem Buch von 2024.

Abbildung: Originalcover von MEISTGEKLICKT, Limmat Verlag 2024

Buch beim Limmat Verlag ↗
Publizierte Dokumentation · Limmat Verlag 2024

MEISTGEKLICKT · S. 156–160

Beschreibt die frühe digitale Verfolgung und den Weg von Posts über Medienkritikblogs und Gastbeiträge zu Zeitungsartikeln: unter anderem Weltwoche, 20 Minuten und SonntagsZeitung. «Internet-Randexistenzen» steht auf S. 159. Die Bezeichnung Internet-Randexistenzen wird in der Übersicht für die beiden Stalker verwendet. Die Zuordnung einzelner Accounts ergibt sich aus den jeweiligen Belegen.

Abbildung: Originalcover von MEISTGEKLICKT

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Publizierte Buchdarstellung · 2024

MEISTGEKLICKT · S. 71–72 & 193 · persönliche NZZ-Entschuldigung

S. 71–72 beschreibt den NZZ-Kommentar «Ein Kanton übt sich im Fremdschämen» und die spätere persönliche Entschuldigung des Redaktors bei Jolanda Spiess und Reto. S. 193 ordnet die Entschuldigung der Gerichtsverhandlung gegen Ringier im Jahr 2019 zu. Gezeigt wird die unveränderte Buchseite 193. Die Darstellung belegt eine persönliche Entschuldigung des Journalisten, keine offizielle Erklärung des NZZ-Verlags.

Abbildung: MEISTGEKLICKT, Seite 193: Ein NZZ-Journalist entschuldigt sich 2019 bei der Familie Jolanda Spiess.

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Publiziertes Buch · Limmat Verlag 2024

MEISTGEKLICKT · S. 65 & 191–193 · Aktenweitergabe und politische Instrumentalisierung

S. 65 beschreibt Dokumente vom SVP-Politiker und die Unterstellung eines Plans zur politischen Ausschaltung. S. 191 nennt ausdrücklich die wiederholte Weitergabe vertraulicher Untersuchungsakten durch den SVP-Politiker an die Weltwoche sowie die politische Instrumentalisierung. S. 192–193 behandeln die Strafanzeige und den CH-Media-Bericht zur mutmasslichen Absprache. Gezeigt wird die unveränderte Seite 191. Dies ist die publizierte Darstellung der Betroffenen. Die genaue Datierung des verurteilten Artikels folgt dem separat geprüften Printoriginal vom 24.09.2015; die Buchchronologie ordnet ihn gröber unter August ein.

Abbildung: MEISTGEKLICKT, Seite 191: wiederholte Weitergabe von Untersuchungsakten an die Weltwoche und die politische Links-rechts-Deutung.

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Publizierte Buchdarstellung · Jolanda Spiess · 2024

MEISTGEKLICKT · S. 115 · Die dritte Möglichkeit

Der Ausschnitt gibt den Schluss der Buchseite 115 unverändert wieder. Jolanda Spiess beschreibt die Möglichkeit, dass beiden Politikern unwissentlich Drogen verabreicht worden sein könnten. Im Gespräch vom 08.09.2026 präzisiert sie ihre Kritik am Entweder-oder-Framing als Er lügt oder sie lügt. Nach ihrer ergänzenden Angabe vom 08.09.2026 ist dies nach heutigem Erkenntnisstand, Gutachten und Ermittlungsergebnissen mit Abstand die wahrscheinlichste Variante. Diese Gewichtung wird auf der Karte als ihre Auswertung kenntlich gemacht. Die hier hinterlegte Buchstelle nennt die Möglichkeit; sie enthält keine eigene vergleichende forensische Wahrscheinlichkeitsbewertung. Der Vorfall blieb juristisch ungeklärt. Die erste angeschnittene Zeile setzt den vorangehenden Absatz fort. Hervorhebungen liegen getrennt über dem Originalbild.

«Dass sowohl ich als auch der SVP-Politiker unwissentlich Drogen verabreicht bekommen haben könnten.»

Abbildung: MEISTGEKLICKT, Seite 115: Möglichkeit einer unbemerkten Drogenverabreichung an beide Politiker.

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Publizierte Buchdarstellung · 2024

MEISTGEKLICKT · S. 99–100 · Anzeigen der beiden Stalker

S. 99 beschreibt über dreissig Anzeigen des älteren Stalkers und weitere Anzeigen Dritter, die er vertritt. S. 100 beschreibt fast zehn Verfahren des jüngeren Stalkers. Die Buchangaben werden nicht zu einer späteren Verfahrensbilanz addiert.

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Publizierte Buchdarstellung · 2024

MEISTGEKLICKT · S. 122 · Tamedia übernimmt die Kosten

Der letzte Absatz setzt auf S. 123 fort. Jolanda Spiess berichtet von der Bestätigung durch einen Vorgesetzten der Autorin im Jahr 2022, in Gegenwart mehrerer Zeuginnen und Zeugen. Es handelt sich um ihre publizierte Schilderung der Kostenübernahme, nicht um eine veröffentlichte Kostenabrechnung.

Abbildung: MEISTGEKLICKT · S. 122 · Tamedia übernimmt die Kosten

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Publizierte Buchdarstellung · 2024

MEISTGEKLICKT · S. 123 · Buchverfahren und privater Tweet

Fortsetzung von S. 122: Tamedia übernimmt laut der publizierten Schilderung sämtliche juristischen Kosten, sowohl im Zusammenhang mit dem Buch als auch für die Strafverteidigung zum privat verfassten Tweet. Die öffentlichen Erklärungen von Tamedia zur Verteidigung und Unterstützung sind daneben gesondert belegt.

Abbildung: MEISTGEKLICKT · S. 123 · Buchverfahren und privater Tweet

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Publiziertes Buch · Limmat Verlag 2024

MEISTGEKLICKT · S. 58–65 · Die Berichterstattung der Zuger Zeitung

S. 58: Die Zuger Zeitung hat im Kanton eine Monopolstellung; in der ersten gedruckten Ausgabe nach der Landammannfeier stehen Schuldzuweisungen, bevor die Staatsanwaltschaft sich einen Überblick verschaffen konnte. S. 60: der ganzseitige Beitrag des damaligen Chefreporters vom 27.12.2014, ein Erlebnisbericht ohne Quellenangaben, bebildert mit eigenen Aufnahmen vom Fest, mit den zitierten Passagen. S. 61–62: die Walchwil-Meldung, das Dementi im Nebensatz, die Übernahme durch den Blick, die Richtigstellungen durch zentralplus. S. 63–64: die täglichen Leserbriefe und ihr Ton. Das Buch belegt, was veröffentlicht wurde, und gibt die Darstellung von Jolanda Spiess wieder.

Buch beim Limmat Verlag ↗

Person, Arbeit und Auszeichnungen4 Quellen

Primärquelle · öffentliches Profil

We.Publish · AI Agent Engineer

KI-Agenten und Prototypen für kleine Redaktionen, Gemeindenachrichten und Fundraising; redaktionelle Verantwortung beim Menschen.

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Öffentliches Selbstporträt

Faktor D · Profil Jolanda Spiess · aktualisiert 17.08.2026

Prototypen für unabhängige Redaktionen bei We.Publish; Werkzeuge bei Winkelried & Töchter.

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Primärquelle

#NetzCourage · Bilanz 2016–2026

Öffentliche Mitteilung zur Auflösung; keine neuen Unterstützungsanfragen. Abgeschlossen gemäss Auftrag der Gründerin.

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Eigene Dokumentation und Beweisablage10 Quellen

Eigene öffentliche Dokumentation

Öffentliches Falldossier Tamedia / Binswanger

Für hängige Verfahren und die dokumentierte Buchquelle: Darstellung der Klägerin, keine rechtskräftige Feststellung zur gesamten Publikation.

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Eigene öffentliche Dokumentation

Öffentliches Falldossier Cyberstalking

Mehrere selbständige Zivil- und Strafverfahren. Rechtskraft ist pro Entscheid zu lesen. Ergänzende Angabe vom 08.09.2026: Der Chat gelangte an Tamedia-Journalistin Binswanger. Der Übermittlungsweg und die Echtheit sämtlicher Auszüge sind nicht gerichtlich festgestellt.

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Eigene Darstellung

Ausgangspunkt · Spitalbesuch und Veröffentlichung

Der Spitalbesuch wird im Sachverhalt des Presseratsentscheids 9/2016 dokumentiert. Der Anlass des Besuchs und die fehlende Zustimmung werden zusätzlich nach der Darstellung von Jolanda Spiess wiedergegeben. Die Quellen werden in der Belegmappe unterschieden.

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Dokumentarische Zusammenstellung historischer Veröffentlichungen

Blick-Schlagzeilen · bis zur Entschuldigung 2020

Frontseiten und Innenseiten aus der Blick-Berichterstattung, bis zur Entschuldigung vom 25. August 2020. Bestehende öffentlich verwendete Videozusammenstellung, unverändert übernommen. Die abgebildeten Schlagzeilen sind Gegenstand der Dokumentation, keine eigenen Tatsachenbehauptungen.

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Eigene Archivangabe · 06.09.2026

Umfang der Berichterstattung · Arbeitsangabe von Jolanda Spiess

Jolanda Spiess nennt jeweils Hunderte Artikel der Zuger Zeitung, der Tamedia-Zeitungen und von 20 Minuten. Diese Grössenordnungen sind in dieser Arbeitsfassung noch nicht mit einem titelweise bereinigten Artikelregister abgeglichen. Mehrfachveröffentlichungen desselben Texts in verschiedenen Titeln sind von eigenständigen Texten zu unterscheiden. Die 167 Blick-Artikel sind separat erfasst. Aus dem Umfang folgt keine gerichtliche Feststellung über jeden einzelnen Artikel.

Dokumentation und Beziehungen ↗
Eigene Beweisablage · forensisch dokumentiert

Beweissicherung der Kampagne · Stand 2026

Grundlage sind die archivierten Originalquelltexte der Artikelseiten (Web-Archiv, Rohansicht), nicht gerenderte Bildschirmfotos: nur der Quelltext trägt die Werbeplätze. Auswertung portalgetrennt. Befund blick.ch: median fünf Werbeplätze je Artikelseite (vier Plätze eines Werbenetzes und ein Rechteck 300x250), in 99 Prozent der gesicherten Seiten mindestens fünf, höchstens zehn; Blick am Abend median vier. Die Werbelast stieg über die Jahre. Die vier gerichtlich beurteilten Artikel liegen bei fünf. Ausdrücklicher Vorbehalt: gesichert ist die Zahl der Werbeplätze pro Seitenaufruf, nicht die Zahl der ausgelieferten Einblendungen und nicht die Auslastung; diese Werte liegen bei der Ringier AG und sind über das Editionsverfahren zu erheben. Die Werbemotive selbst sind im Archiv nicht erhalten. Jede Kanalfassung ist als einzelne Belegkarte mit Zeitstempel und Prüfsumme abgelegt; die Ablage wird im Verfahren offengelegt, nicht hier. Technisch: WARC-Container je Seite, Auswertung des Original-Quelltexts in der Rohansicht statt gerenderter Seiten-PDFs, Adserver-Antworten separat gesichert, SHA-256-Gesamtmanifest, Verankerung des Manifests per OpenTimestamps in der Bitcoin-Blockchain (Block 956337), beigelegte Prüfbefehle für die unabhängige Nachrechnung. Bei 74 Beiträgen ist zusätzlich ein Video-Werbeplatz des eigenen Players belegt, bei 52 die Frontplatzierung im Startseiten-Anriss. 38 Beiträge hat die Ringier AG in ihrer eigenen gedruckten Tagesrangliste «BLICK.CH TOP 5» selbst als meistgelesene des Tages ausgewiesen; an vier Tagen standen zwei Beiträge über Jolanda Spiess gleichzeitig darin (09.01.2015 Rang 2 und 4, 21.01.2015 Rang 2 und 3, 30.01.2015 Rang 1 und 3, 04.03.2015 Rang 1 und 4).

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Eigene Beweisablage · Arbeitsfassung, Ausschnitt

Beweisgalerie der Kampagne · Registerausschnitt

Ausschnitt aus der eigenen Beweisgalerie zur Blick-Kampagne (Ringier-Belegarchiv, Arbeitsfassung vom 08.09.2026, nicht die eingereichte Fassung). Gezeigt sind die ersten drei von 198 Belegkarten, DOS-001 bis DOS-003 vom 24. und 25. Dezember 2014, darunter der Anfang der nächsten Reihe: je Vorschaubild der Publikation, Datum, Titel, die Knöpfe «Printwerbung · Belege» und «5 Werbeplätze · Belege» sowie die Zeile «Quelltextnachweis» mit Datum und UTC-Zeit; die Kennungen PR-KB38 und ON verweisen auf Print- und Onlinefassung. Die Vorschaubilder sind Ausschnitte der Blick-Publikationen; die Bildrechte daran liegen bei der Ringier AG, ein Nutzungsrecht ist nicht festgestellt. Auf der Frontseite vom 24.12.2014 sind Name und Bild beider Betroffener abgedruckt; der SVP-Kantonalpräsident ist auf dieser Website durchgängig namentlich genannt. Belegt ist damit die Systematik der Sicherung, nicht die Richtigkeit der abgebildeten Berichterstattung.

Abbildung: Drei Registerkarten der Beweisgalerie mit Werbeplatz- und Quelltextnachweis

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Bildquellen4 Quellen

Bildquelle · Tages-Anzeiger · Keystone/Walter Bieri

Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut vor dem Bezirksgericht Zürich

Foto: Keystone/Walter Bieri/Archiv. Verwendet im Tages-Anzeiger-Artikel «Affäre Spiess-Hegglin: «Weltwoche»-Autor anerkennt Urteil», aktualisiert am 15.10.2019 um 16:32. Die Bildlegende ordnet die Archivaufnahme dem Bezirksgericht Zürich zu; sie entstand laut Artikel rund zweieinhalb Jahre vor dessen Veröffentlichung. Die dort verknüpfte Bilddatei wurde unverändert übernommen. Der Schuldspruch ist separat belegt.

Abbildung: Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut vor dem Bezirksgericht Zürich; Archivfoto von Keystone/Walter Bieri

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Bildquelle · EGMR / Wikimedia Commons

EGMR · Zeichen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Originaldatei von Wikimedia Commons. Dort als Urheber European Court of Human Right und als Herkunft europewatchdog.info/en/court/ angegeben; dortige Lizenzangabe CC BY-SA 4.0: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/. Unverändert verwendet, keine Unterstützung dieser Dokumentation durch das Gericht behauptet.

Abbildung: Zeichen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit stilisiertem Gerichtsgebäude

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Pressefoto · 20 Minuten

20 Minuten · 25.05.2023 · Foto Manuela Humbel

Foto zum Bericht über die angekündigte Berufung nach dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.05.2023. Bildcredit laut Artikel: 20 Minuten/Manuela Humbel. Die Zuordnung der Person links als Leiter der Tamedia-Rechtsabteilung beruht auf der Angabe von Jolanda Spiess. Nutzungsrecht vor einer Veröffentlichung einholen.

Abbildung: Michèle Binswanger auf dem Weg zum Strafgericht Basel-Stadt im Mai 2023, begleitet von zwei Männern

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Bildquelle · Keystone, über nau.ch

Tamedia-Autorin Binswanger · Archivbild

Im Bericht von nau.ch als Archivbild mit dem Nachweis Keystone geführt. Die Aufnahme zeigt die Preisverleihung «Journalist des Jahres 2010» des Schweizer Journalist; auf der Urkunde stehen Michèle Binswanger und Nicole Althaus. Datei unverändert übernommen und ohne Metadaten gespeichert; keine freie Lizenz festgestellt.

Abbildung: Michèle Binswanger mit der Auszeichnung «Journalist des Jahres 2010» des Schweizer Journalist

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Dokumentierte Verbindungen

Jeder Faden verbindet die hier erklärten Vorgänge. Mehrere Aussagen zwischen denselben Zetteln teilen sich einen Faden; ihre Belege bleiben getrennt. Die Position im Bild ist kein zusätzlicher Beweis.

Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch → Tamedia-Autorin Michèle Binswanger / trägt die Verteidigung

Dokumentiert

Tamedia übernimmt die juristischen Kosten der Autorin beim Buchverfahren und bei der Strafverteidigung zum privaten Tweet. Die öffentliche Erklärung von 2021 kündigt die Anfechtung des Strafbefehls an.

Die Kostenübernahme ist in MEISTGEKLICKT S. 122–123 als Bestätigung eines Vorgesetzten vor mehreren Zeuginnen und Zeugen geschildert. Öffentliche Erklärungen belegen die institutionelle Rückendeckung. Kein strafrechtlicher Schuldspruch gegen den Konzern behauptet.

Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch → Tamedia-Rechtsdienst und Verteidigung / Konzernrechtsdienst

Dokumentiert

Der Konzernanwalt unterstützt Tamedia-Autorin Binswanger in seiner Funktion für Tamedia. Für den Tweet wird die Autorin persönlich strafrechtlich verurteilt.

Tamedia-Rechtsdienst und Verteidigung → Tamedia-Autorin Michèle Binswanger / begleitet vor Gericht

Dokumentiert

Der Leiter der Tamedia-Rechtsabteilung begleitet Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger zu sämtlichen Gerichtsverhandlungen, auch zu den Verleumdungsverhandlungen wegen ihrer privaten Tweets.

Die Begleitung an sämtlichen Verhandlungen ist eine Angabe aus eigenen Beobachtungen. Das TeleBasel-Bild zeigt einen einzelnen Termin. Die Begleitung macht den Juristen nicht zum Beschuldigten.

Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch → Zuger Zeitung / beschwert sich beim Presserat

Dokumentiert

CH Media berichtete über widersprüchliche Angaben zum Stand des Buchmanuskripts. Der Presserat hiess die Beschwerde gegen die fehlende Anhörung bei schweren Vorwürfen gut (28/2022). Dieser Vorgang zeigt eine eigenständige, teils gegenläufige Publikationsspur.

Die Rüge betrifft die Anhörung. Sie beweist nicht, dass Tamedia oder Michèle Binswanger vor Gericht die Unwahrheit gesagt hätten.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → Vorsorglicher Schutz vor dem Buch / Partei im Buchverfahren

Dokumentiert

Tamedia-Journalistin Binswanger und Jolanda Spiess stehen sich im Verfahren um die geplante Publikation gegenüber. Zu den Rechtsschriften gehört die Bundesgerichtsbeschwerde von Jolanda Spiess.

Diese Linie bezeichnet die Verfahrensbeteiligung, keine Weitergabe von Akten.

Vorsorglicher Schutz vor dem Buch → Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog / Beschwerdeauszug auf dem Blog

Dokumentiert

Erst Pornomontagen und das erfundene Interview, dann ein Auszug aus Jolanda Spiess’ nicht öffentlicher Bundesgerichtsbeschwerde: Am 30. Oktober 2021 schalten die beiden Stalker auf ihrem Blog mit den Pornomontagen Unterlagen aus dem Rechtsstreit mit Tamedia-Autorin Binswanger online. Die Akten waren nicht öffentlich zugänglich.

Der Screenshot belegt die Publikation des nicht öffentlichen Beschwerdeauszugs. Die Zuordnung der Weitergabe zur Tamedia-Seite ist Jolanda Spiess’ im Verfahren vorgebrachte Schlussfolgerung nach Ausschluss anderer Zugangsberechtigter; keine hier nachgewiesene gerichtliche Feststellung des Übergabewegs.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog / Aktenherkunft von der Tamedia-Seite vorgebracht

In einem hängigen Verfahren vorgebracht

Jolanda Spiess bringt vor, der Stalker habe die nicht öffentliche Beschwerde nur von Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger erhalten können. Die WOZ berichtet über dieses Vorbringen und die Reaktion des Tamedia-Konzernjuristen auf die Beschwerde ihrer Anwältin.

Hängiges Vorbringen der Klägerin. Hier wird keine gerichtlich festgestellte Weitergabe durch Michèle Binswanger behauptet.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Tamedia-Autorin Michèle Binswanger / Recherchekontakt bestätigt

Dokumentiert

Der Tamedia-Anwalt bestätigt in der Rechtsschrift vom 09.08.2021, S. 6, Rz. 16, Tamedia-Journalistin Binswangers Gespräche mit dem älteren Stalker während der Recherche.

Die Rechtsschrift bestätigt Gespräche, bestreitet eine Kooperation. Keine Verurteilung wegen der Recherchegespräche.

Vorsorglicher Schutz vor dem Buch → Tamedia-Rechtsdienst und Verteidigung / Beschwerde über die Publikation

Dokumentiert

Laut WOZ verlangte Jolanda Spiess’ Anwältin nach dem Auftauchen des Beschwerdeauszugs Massnahmen. Der Konzernjurist verwies in seiner Antwort auf Informationen aus dem Rechtsstreit, die Jolanda Spiess über CH Media verbreitet habe.

Die WOZ berichtet über Korrespondenz. Aus einem unterbliebenen Dementi allein folgt kein Nachweis der Urheberschaft.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → Buch von 2023 / veröffentlicht 2023

Dokumentiert

2023 erscheint das Buch der Tamedia-Autorin Binswanger über die damaligen Geschehnisse. Es greift in die Intimsphäre beider Politiker ein und erscheint ohne Einverständnis von Jolanda Spiess. Die Klage gegen knapp 200 Passagen ist separat dokumentiert und hängig.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Buch von 2023 / Einbindung als Buchquelle

Dokumentiert

Das Buch führt einen der Stalker als ehemaligen Berater, Sportjournalisten und Juristen ein und gibt seine Behauptungen ausführlich wieder (Original-PDF S. 123–124).

Das Buch erwähnt auch das Äusserungsverbot und schildert eine verweigerte Bestätigung auf eine Anfrage. «Seriöse Quelle» ist kein wörtliches Zitat aus dem Buch.

Privater Chat & Weitergabe → «HateLeaks» / Auszüge werden publiziert

Dokumentiert

Der private Chat gelangt an Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger. Sie veröffentlicht im Mai 2023 die Blogserie «HateLeaks». Das Strafgericht zur Echtheit der vorgelegten Chatausschnitte, zitiert im Obergerichtsurteil: «Sodann bestehen aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger […] zwei unterschiedliche, nicht ohne weiteres miteinander vereinbare 'Screenshots' eingereicht hat, Zweifel an deren Authentizität/Unverfälschtheit.» (16.05.2024, S. 13).

Die Weitergabe an die Autorin ist eigene Angabe von Jolanda Spiess. Die gerichtliche Prüfung betrifft die dort vorgelegten Chatausschnitte, nicht pauschal alle HateLeaks-Veröffentlichungen. Eine Fälschung sämtlicher Auszüge wurde nicht gerichtlich festgestellt.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → «HateLeaks» / veröffentlicht auf ihrem Blog

Dokumentiert

Michèle Binswanger veröffentlicht die Blogserie im Mai 2023, kurz vor dem erstinstanzlichen Verleumdungsurteil zum Tweet.

Die zeitliche Reihenfolge belegt für sich allein kein Motiv.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → Tweet vom 4. Mai 2020 / verfasst den Tweet

Gerichtlich festgestellt

Gegenstand des Urteils 6B_747/2025 ist Tamedia-Journalistin Binswangers Tweet vom 4. Mai 2020. Die Verurteilung betrifft diese konkrete Äusserung.

Tweet vom 4. Mai 2020 → Verleumdung / Verleumdung rechtskräftig

Gerichtlich festgestellt

Das Bundesgericht bestätigt mit Urteil 6B_747/2025 vom 02.06.2026 die Verurteilung wegen Verleumdung zum Tweet vom 04.05.2020. E. 7.4 hält die vorinstanzliche Beurteilung für zulässig: Kenntnis der Einstellungsverfügungen und der zumindest teilweisen Unwahrheit; direkter Vorsatz bzw. Handeln wider besseres Wissen.

Das Urteil betrifft die konkrete Tatsachenbehauptung im Tweet. Kein pauschales Urteil über das gesamte Buch oder über Tamedia; die Buchklage ist ein separates Zivilverfahren.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → Getrennte Urteile / Verleumdung rechtskräftig

Gerichtlich festgestellt

Die Verurteilung Tamedia-Autorin Binswangers wegen Verleumdung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_747/2025 am 2. Juni 2026 bestätigt.

Rechtskräftiger Strafentscheid zum Tweet; die Zivilklage zum Buch bleibt hängig.

Einstellungen 2018 → Tweet vom 4. Mai 2020 / Vorwurf trotz Einstellungen

Gerichtlich festgestellt

Das Bundesgericht berücksichtigt die rechtskräftigen Einstellungen von 2018. Dass Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger deren Inhalt kannte, war wesentlich für die Feststellung des Handelns wider besseres Wissen (E. 7.2.2 und 7.4).

Getrennte Urteile → Verleumdung / früheren Entscheid berücksichtigt

Gerichtlich festgestellt

Das Bundesgericht prüft in E. 7.2.2 die Würdigung früherer Entscheide, darunter die Verurteilung vom 18. Juni 2019. Die Fälle bleiben rechtlich selbständig.

Weltwoche · «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» → Getrennte Urteile / Üble Nachrede rechtskräftig

Gerichtlich festgestellt

Das Obergericht Zürich bestätigt am 18. Juni 2019 den Schuldspruch gegen Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut wegen «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» vom 24. September 2015. Üble Nachrede und rechtskräftig. Die frühere «Personenkontrolle» ist ein anderer Artikel.

Der rechtskräftige Schuldspruch betrifft «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» vom 24.09.2015. Der früheren Personenkontrolle vom 26.03.2015 wird damit kein Schuldspruch zugeordnet. Die erstinstanzlichen Löschungs- und Publikationsanordnungen wurden im Berufungsurteil aufgehoben. Eine separate zivilrechtliche Einigung führt 2020 zur Urteilspublikation in der Weltwoche; dieser Schritt ist eigens verbunden.

167 Blick-Artikel → Getrennte Urteile / Gewinnherausgabe · zweite Instanz

Gerichtlich festgestellt

Das Obergericht Zug bestätigte den Anspruch gegen Ringier am 19. Juni 2026. Dieser Streit betrifft vier Artikel und ist vom abgeschlossenen Verfahren zum Erstartikel zu unterscheiden.

Rechtskraft des Gewinnherausgabeentscheids im ausgewerteten Bestand nicht bestätigt.

167 Blick-Artikel → Gewinnherausgabe / Ertrag aus vier Artikeln

Gerichtlich festgestellt

Obergericht Zug, 19.06.2026: CHF 139’228 Gewinnherausgabe aus vier Artikeln, zuzüglich Zinsen. Durchschnitt: CHF 34’807, gerundet rund CHF 35’000 pro beurteilter Artikel. Zweitinstanzlich zugesprochen; von Ringier ans Bundesgericht weitergezogen (Bestätigung gegenüber SRF, 04.09.2026). Kein rechtskräftiger Abschluss dokumentiert.

167 erfasste Artikel sind der Umfang der Berichterstattung 2015. Die Gewinnberechnung beruht auf vier beurteilten Artikeln, nicht auf allen 167.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Getrennte Urteile / Persönlichkeitsschutz

Gerichtlich festgestellt

Ein Zivilentscheid gegen einen Täter ist rechtskräftig. Die Pornografie- und Drohungsverfahren sowie weitere Zivilverfahren haben jeweils eigene Rechtsstände. Die Belege unterscheiden ausserdem die Zuordnung von 24 Kanälen, das arbeitsteilige Vorgehen der beiden Betreiber und ein konkretes Gegenanzeigen-Beispiel.

Keine pauschale Rechtskraft für sämtliche Täter und sämtliche Verfahren.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Persönlichkeitsverletzung / Zivilentscheid rechtskräftig

Gerichtlich festgestellt

Das Urteil NP230026-O/U vom 8. Juli 2024 betrifft die systematische Persönlichkeitsverletzung. Strafrechtliche Ergebnisse sind separat zu lesen.

Zivilrechtlich rechtskräftig.

Vorsorglicher Schutz vor dem Buch → EGMR · Schutz der Privatsphäre / Schutzfrage in Strassburg

In einem hängigen Verfahren vorgebracht

Ein Verfahren gegen die Schweiz: Beschwerde 21416/22 zum vorsorglichen Schutz vor der Buchveröffentlichung und zum Zugang zum Gericht. Die Beschwerde ist der Schweizer Regierung kommuniziert; das Verfahren ist hängig.

Kein Endentscheid im ausgewerteten Bestand.

Privater Chat & Weitergabe → Chat-Teilnehmerinnen / Teilnahme am privaten Chat

Dokumentiert

Zwei Frauen nehmen an der privaten Chatgruppe teil. Sie stehen auch mit den Stalkern in Kontakt und treten später als Begleiterinnen der Tamedia-Journalistin Binswanger auf.

Eigene öffentliche Dokumentation. Aus der Teilnahme allein folgt keine bewiesene Weitergabe oder gezielte Provokation.

Chat-Teilnehmerinnen → Tamedia-Autorin Michèle Binswanger / Begleitung vor Gericht

Dokumentiert

Zwei frühere Chat-Teilnehmerinnen begleiten Tamedia-Journalistin Binswanger an ihre Appellationsverhandlung in Basel.

Eigene öffentliche Dokumentation von Jolanda Spiess. Die Personen bleiben anonymisiert.

Chat-Teilnehmerinnen → Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog / Austausch mit den Betreibern

Dokumentiert

Dieselben Frauen tauschen sich mit den Stalkern aus. Sie verbinden damit personell den privaten Chat, die Journalistin und die Blogs.

Eigene öffentliche Dokumentation. Der konkrete Weg einzelner Chat-Auszüge und deren Echtheit sind damit nicht abschliessend nachgewiesen.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → Verleumdung / Verleumdung rechtskräftig

Gerichtlich festgestellt

Die Verurteilung Tamedia-Autorin Binswangers wegen Verleumdung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_747/2025 am 2. Juni 2026 bestätigt.

Rechtskräftiger Strafentscheid zum Tweet; die Zivilklage zum Buch bleibt hängig.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Der erste Bericht / 23.12. · erster Bericht

Dokumentiert

Nach dem Spitalbesuch wird über den Vorfall berichtet. Die SDA nennt zentralplus als erste Publikation vom 23. Dezember 2014.

Die Linie zeigt die zeitliche Abfolge. Sie behauptet keinen nachgewiesenen Weg medizinischer Informationen zur Redaktion.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → 167 Blick-Artikel / 24.12. · Name und Bild

Dokumentiert

Am 24. Dezember 2014 veröffentlichte Blick Name und Bild. Die Veröffentlichung erfolgte ohne Einwilligung. Der Presserat beanstandete den Eingriff in Privat- und Intimsphäre; die Persönlichkeitsverletzung wurde später gerichtlich festgestellt.

Diese Verbindung zeigt Veröffentlichung und Abfolge. Sie ist kein Beleg dafür, wer eine Redaktion zuerst informierte.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Zuger Zeitung / Zuger Zeitung berichtet seit 2014

Dokumentiert

Am 28.12.2014 erscheint «Es funkte schon früher». Anonyme Kantonsräte sollen Jolanda Spiess und den von Medien beschuldigten SVP-Mann bereits am 18.12.2014 in Walchwil bei einer Annäherung gesehen haben. Jolanda Spiess war nicht an dieser Feier; sie kochte mit Reto zu Hause. Diese erfundene Vorgeschichte macht aus dem ungeklärten Missbrauchsverdacht die Fortsetzung einer angeblich laufenden Affäre. Blick übernimmt sie. 2017 entschuldigt sich die Zeitung allgemein für Fehler; eine Korrektur gerade dieser Walchwil-Behauptung ist damit nicht belegt.

Der Originalartikel belegt die veröffentlichte Behauptung. Nichtanwesenheit, Dementi und Übernahme durch Blick werden in MEISTGEKLICKT auf S. 61–63 und 67 beschrieben. Die Bedeutung für das Affären-Narrativ ist eine Einordnung anhand dieser Texte, keine gerichtliche Feststellung über eine gemeinsame Steuerung.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch / 2015 · Kommentar

Dokumentiert

Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger schreibt am 06.01.2015 in «Keine klaren Grenzen» von gemeinsamem Bechern und einem Quickie. Es folgen ihr Kommentar «Wenn ein Vorwurf k. o. geht» vom 03.03.2015 und «Das Klageweib» von Tages-Anzeiger-Autor Jean-Martin Büttner am 13.10.2015. Tamedia erteilt Binswanger 2020 den Rechercheauftrag zum Buch.

Die drei Originale dokumentieren unterschiedliche Autoren und Veröffentlichungen. Der spätere Schuldspruch gegen Michèle Binswanger betrifft den Tweet vom 04.05.2020, nicht diese Kommentare. Die frühe NZZ-Berichterstattung und die persönliche Entschuldigung ihres Redaktors sind eine eigene Beziehung.

Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch → Tamedia-Autorin Michèle Binswanger / erteilt den Rechercheauftrag

Dokumentiert

Schon am 06.01.2015 deutet Tamedia-Journalistin Binswanger den ungeklärten Vorfall als Quickie nach gemeinsamem Bechern. Am 14.03.2020 bestätigt der Tages-Anzeiger den Rechercheauftrag an dieselbe Autorin. Im April 2021 wird der Auftrag von Tamedia nochmals ausdrücklich bestätigt.

Die Bezeichnung befangen ist die redaktionelle Bewertung dieser bereits 2015 vertretenen Deutung. Sie bezeichnet keine gerichtliche Feststellung einer Befangenheit. Die Dokumente belegen die frühe Veröffentlichung und den späteren Rechercheauftrag.

Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch → Buch von 2023 / Auftrag → Recherche → Buch

Dokumentiert

Auftragsbestätigung, öffentliche Interviews und Danksagung dokumentieren aufeinanderfolgende Aspekte der Unterstützung. Im September 2020 kündigt Rutishauser die Veröffentlichung von Aspekten aus dem Buch an; zugleich erklärt er, dass die Redaktion keine Bücher verlegt.

Rechercheauftrag und Unterstützung werden belegt. Die vier Quellen sind kein Urteil über die Haftung für das gesamte Buch.

Buch von 2023 → Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch / Dank an Tamedia, Rechtsdienst und Rutishauser

Dokumentiert

In der Danksagung nennt Tamedia-Autorin Binswanger Tamedia, den Rechtsdienst und Arthur Rutishauser. Das Originalfoto zeigt den Wortlaut. Rutishauser wird für seinen persönlichen Einsatz für die Recherche und die Pressefreiheit gedankt.

Die Danksagung belegt die ausdrücklich verdankte Unterstützung; sie ersetzt keinen Entscheid über die Haftung für den Buchinhalt.

Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch → Getrennte Urteile / Hinweise und Reaktionen

Dokumentiert

Die ausgewählten Schreiben vom 12.11.2021, 30.05.2023 und 06.02.2025 dokumentieren Hinweise und Vorwürfe an Konzernverantwortliche.

Dokumentierte Interventionen, keine gerichtliche Feststellung einer Konzernhaftung.

167 Blick-Artikel → Getrennte Urteile / Persönlichkeitsverletzung · 2020

Gerichtlich festgestellt

Das Obergericht Zug bestätigt 2020 die Persönlichkeitsverletzung durch den Erstartikel. Ringier-Chef Marc Walder entschuldigt sich im Blick. Das Gewinnverfahren bleibt davon getrennt.

Rechtskräftig. Der spätere Gewinnherausgabeentscheid von 2026 hat einen eigenen Rechtsstand.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Über 600 Folgeartikel / 2015 · Berichterstattung

Dokumentiert

Nach der identifizierenden Veröffentlichung vom Dezember 2014 erschienen laut WOZ im folgenden Jahr mehr als 600 Folgeartikel in Schweizer Medien.

Journalistisch berichtete Grössenordnung. Die Zahl betrifft mehrere Medien und ist nicht mit der Zahl gerichtlich beurteilter Persönlichkeitsverletzungen gleichzusetzen.

Von den Medien beschuldigter SVP-Politiker → Weltwoche · «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» / Aktenweitergabe an die Weltwoche

Dokumentiert

Der von den Medien beschuldigte SVP-Politiker gibt der Weltwoche Untersuchungsakten weiter. Die Weltwoche verwertet jedes Detail gegen Jolanda Spiess: intime Angaben, Zeugenaussagen und ihre Ehe. Aus einem möglichen Sexualdelikt wird ein politischer Angriff auf die grüne Frau. Die wiederholte Weitergabe ist in MEISTGEKLICKT beschrieben. Ein frühes Gespräch mit Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut ist aktenkundig. CH Media berichtet anhand von Ermittlungsakten über teilweise identische Formulierungen in Strafanzeige und Artikel und eine höchstwahrscheinlich enge Absprache.

Die direkte Benennung der wiederholten Aktenweitergabe stützt sich auf die publizierte Buchdarstellung, S. 65 und 191. Das Obergericht behandelt die der Weltwoche vorliegenden Ermittlungsakten, stellt in den hier geprüften Erwägungen aber keinen konkreten Übergabeweg fest. Die Einschätzung einer höchstwahrscheinlich engen Absprache stammt von CH Media. «Jedes Detail gegen Jolanda» fasst die Richtung der Berichterstattung zusammen; gemeint ist keine überprüfte Vollständigkeit sämtlicher Akteninhalte. Die frühe Aktennotiz ist kein Gegenbeweis zu späteren Weitergaben.

Weltwoche · «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» → «Falschbeschuldigung» / Vorwurf im Artikel 2015

Dokumentiert

Der Weltwoche-Artikel erhob den Vorwurf einer erfundenen Beschuldigung. Die Verurteilung des Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut wegen übler Nachrede ist rechtskräftig.

«Falschbeschuldigung» → Verleumdung / Tweet 2020 → Urteil 2026

Gerichtlich festgestellt

Der spätere Tweet Tages-Anzeiger-Journalistin Binswangers wurde eigenständig beurteilt. Das Bundesgericht bestätigte am 2. Juni 2026 die Verurteilung wegen Verleumdung.

Das Urteil betrifft den Tweet, nicht die gesamte Buchpublikation.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Weltwoche · «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» / Berichterstattung 2015

Dokumentiert

In «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» unterstellt Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut, Jolanda Spiess habe einen Seitensprung vor ihrem Mann vertuschen wollen und dafür falsche Anschuldigungen erhoben. Wegen dieses Artikels vom 24. September 2015 wird er wegen übler Nachrede verurteilt.

Der Artikel dokumentiert die veröffentlichte Unterstellung. Die Verurteilung betrifft diese Veröffentlichung, nicht die frühere Personenkontrolle.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Persönlichkeitsverletzung / 24 Kanäle, einem Betreiber zugeordnet

Gerichtlich festgestellt

Das Obergericht ordnet dem Beklagten die gesammelten Beiträge auf 24 Online-Kanälen zu und beschreibt den angestrebten Eindruck verschiedener unabhängiger Quellen.

Rechtskräftige zivilrechtliche Beurteilung; keine 24 unabhängigen Täter.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Getrennte Urteile / Angriffe auf das berufliche Umfeld

Gerichtlich festgestellt

Sie schreiben Organisationen und Preisverantwortliche an, verbreiten Falschbehauptungen und rufen dazu auf, Jolanda Spiess nicht mehr einzuladen oder #NetzCourage nicht mehr zu unterstützen. Die Angriffe zielen auch auf ihre Arbeit und ihre wirtschaftliche Existenz.

Das Obergericht beurteilt das Vorgehen als soziale und wirtschaftliche Schädigung. Das Zivilurteil zum gemeinsamen Blog behandelt persönlichkeitsverletzende Boykottaufrufe. Die Überschrift verwendet verleumden beschreibend; sie behauptet keinen einzelnen strafrechtlichen Schuldspruch für jede E-Mail.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Getrennte Urteile / Zwei Betreiber, gemeinsame Publikation

Gerichtlich festgestellt

Das Bezirksgericht Hinwil hält arbeitsteiliges Vorgehen und ausführliche Absprachen zwischen den beiden Betreibern fest.

Die Berufungsverfahren und Teilrechtskraft sind getrennt zu lesen; keine Übertragung auf andere Akteure.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Getrennte Urteile / Stalker-Anzeigen & weitere Gegenverfahren

Dokumentiert

Jolanda Spiess wurde über 70-mal angezeigt (Stand 08.09.2026, vorläufige Zählung). Über 30 Anzeigen stammen allein von den beiden Stalkern. Dazu kommen Anzeigen weiterer Personen, teilweise von einem Stalker beraten oder vertreten. Die Angriffe treffen ihre öffentliche Gegenrede, ihre Arbeit und ihr Buch. Zahlreiche Anzeigen werden gar nicht erst an die Hand genommen oder später eingestellt. Ein Freispruch wird vom Obergericht bestätigt. Auch Beschwerden gegen die Erledigungen werden abgewiesen. Daneben scheitern Versuche, das Buch MEISTGEKLICKT gerichtlich zu stoppen.

Anzeigen, Nachträge und Verfahrensinstanzen sind verschiedene Zähleinheiten. Deshalb werden die Ergebnisse als Grössenordnungen beschrieben. Nicht jede Einstellung ist eine gerichtliche Feststellung einer wissentlich falschen Anzeige. Neben den Nichtanhandnahmen, Einstellungen und dem bestätigten Freispruch sind eine Übertretung mit CHF 300 Busse und weitere laufende Verfahren dokumentiert.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Verleumdung / Der Vorwurf und die Einstellung

Dokumentiert

Das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wird am 07.05.2018 eingestellt. Die Behörde hält die subjektive Überzeugung Jolanda Spiess’ bei der Anzeigeerstattung fest. Der Vorwurf einer bewusst falschen Beschuldigung wird später erneut Gegenstand gerichtlicher Beurteilung.

Die Einstellung klärt nicht den Hergang der Nacht. Der Bundesgerichtsentscheid zum Tweet bezieht sich auf einen bestimmten publizierten Vorwurf.

Vorsorglicher Schutz vor dem Buch → EGMR · Schutz der Privatsphäre / Nachtrag zur Beschwerde 21416/22

Dokumentiert

Im Juli 2026 werden das Ringier-Gewinnurteil und das Urteil zum Tweet der Tamedia-Journalistin Binswanger im bestehenden EGMR-Verfahren nachgereicht. Der EGMR nimmt sie zu den Akten.

Ein Verfahren. Die Aufnahme von Unterlagen ist kein Entscheid über Zulässigkeit oder Begründetheit.

Zuger Zeitung → 167 Blick-Artikel / Bericht über Walchwil übernommen

Dokumentiert

Die Walchwil-Lüge macht aus dem ungeklärten Missbrauchsverdacht eine angeblich laufende Affäre. Blick trägt die Geschichte weiter und Jolanda Spiess’ Dementi geht unter. Dazu kommt die politische Instrumentalisierung eines möglichen Sexualdelikts: Die Weltwoche erzählt von der linken Frau, die den rechten Mann planmässig falsch beschuldige. Plötzlich geht es um links gegen rechts und Jolanda Spiess soll sich rechtfertigen.

Die Artikel belegen die veröffentlichten Behauptungen. Nichtanwesenheit in Walchwil, Dementi, Blick-Übernahme und die politische Wirkung werden in MEISTGEKLICKT beschrieben. Die politische Instrumentalisierung ist eine Einordnung anhand dieser Texte; eine gemeinsame Steuerung sämtlicher Medien wird damit nicht behauptet.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog / Digitale Verfolgung seit 2015

Dokumentiert

Seit 2015 verfolgen zwei Stalker Jolanda Spiess. Auf ihrem gemeinsamen Blog veröffentlichen sie Pornomontagen mit ihrem Gesicht und ein erfundenes Interview mit ihrem Mann. Fake-Accounts verbreiten die Angriffe weiter. Auf genau diesem Blog tauchen 2021 auch nicht öffentliche Unterlagen aus dem Rechtsstreit mit Tamedia-Journalistin Binswanger auf.

Die zeitliche Abfolge ist dokumentiert. Daraus folgt keine gemeinsame Planung sämtlicher Akteure.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Medienblogs & rechte Onlinemedien greifen es auf / Posts werden zu Medienbeiträgen

Dokumentiert

Beiträge aus Stalker-Blogs finden den Weg in Medienblogs und rechte Onlinemedien.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Tamedia-Autorin Michèle Binswanger / Recherchegespräche und öffentliche Empfehlungen

Dokumentiert

Recherchegespräche mit einem Stalker sind in der Rechtsschrift vom 09.08.2021 bestätigt. Den Account des zweiten empfiehlt Tamedia-Autorin Binswanger am 31.08.2023 öffentlich; am 13.09.2023 bedankt sie sich für seine Arbeit und verbreitet seinen Beitrag weiter. Die Verwendung als Buchquelle hat einen eigenen Faden.

«Kooperationen» bezeichnet hier diese konkreten Formen der Einbindung und Unterstützung. Der Tamedia-Anwalt bestätigt schriftlich Recherchegespräche mit einem Stalker; seine Rechtsschrift bestreitet die Bezeichnung Kooperation. Sie bestätigt nicht sämtliche hier dokumentierten Vorgänge. Keine Verurteilung wegen der Recherchegespräche.

Buch von 2023 → Zivilklage gegen Buchpassagen / Buchpassagen Gegenstand der Zivilklage

In einem hängigen Verfahren vorgebracht

Nach der Veröffentlichung 2023 werden knapp 200 Passagen des Buches im Zivilverfahren angegriffen. Die Klage ist hängig.

Die Klage ist kein rechtskräftiger Entscheid über diese Passagen.

Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog → Weltwoche · «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» / Beiträge aus dem digitalen Umfeld in der Weltwoche

Dokumentiert

Posts werden von Medienkritikblogs aufgegriffen und gelangen über Gastbeiträge unter anderem in die Weltwoche.

Belegt ist die im Buch beschriebene Weiterverbreitung. Daraus folgt keine gemeinsame Steuerung aller Veröffentlichungen.

Tamedia-Autorin Michèle Binswanger → Zwei Stalker & ihr gemeinsamer Blog / 23’000 Follower · Empfehlung auf Twitter

Dokumentiert

Auf Twitter empfiehlt Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger den als «Faktencheck» auftretenden Account eines verurteilten Stalkers. Später bedankt sie sich öffentlich für seine Arbeit und verbreitet seine Beiträge weiter. Die rund 23’000 Follower sind die von Jolanda Spiess angegebene damalige Reichweite.

Die beiden archivierten Posts belegen die Accountempfehlung sowie Dank und Weiterverbreitung. Die ergänzende Angabe zur Blogempfehlung stammt von Jolanda Spiess (08.09.2026). Die Bezeichnung Verleumdungs-«Faktencheck» ist ihre Einordnung des Accounts; kein hier belegter Schuldspruch über jeden einzelnen Beitrag. Die Betreiberzuordnung und die einzelnen Verurteilungen bleiben getrennt zu lesen.

167 Blick-Artikel → Presseratsrüge zum Blick-Erstartikel / Presserat rügt den Erstartikel

Dokumentiert

Der Presserat stellt am 19.05.2016 einen Verstoss gegen Ziffer 7 des Journalistenkodex fest: Schutz der Privat- und Intimsphäre, Identifizierung und Berichterstattung über Sexualdelikte.

Medienethische Stellungnahme, kein Gerichtsurteil. Sie betrifft den Erstartikel vom 24.12.2014.

Zuger Zeitung → Entschuldigung der Zuger Zeitung / Zuger Zeitung entschuldigt sich

Dokumentiert

Nach dem Urteil gegen Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut räumt die Zeitung auch eigene Fehler ein. Der damalige publizistische Leiter Pascal Hollenstein entschuldigt sich im Schlussabsatz des Berichts vom 15.05.2017. Welche Fehler gemeint sind, steht nicht da; eine Richtigstellung einzelner Beiträge folgte nicht.

Die Erklärung ist eine öffentliche Entschuldigung. Sie ist kein Urteil über sämtliche Artikel oder über die spätere Konzernzugehörigkeit.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Weltwoche · behaupteter Auszug von Reto Spiess / Weltwoche behauptet einen Auszug

Dokumentiert

Weltwoche-Vize-CR Philipp Gut schreibt, Reto sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und das Paar lebe getrennt. Als Quelle dienen Erzählungen unter Zuger Politikern. Reto bezeichnet die Trennungsbehauptung 2017 öffentlich als Lüge.

Originalveröffentlichung und späterer publizierter Widerspruch sind getrennt belegt. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede betrifft den anderen Artikel vom 24.09.2015.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → NZZ · frühe Kommentare & persönliche Entschuldigung / NZZ kommentiert & der Redaktor entschuldigt sich später

Dokumentiert

Auch die NZZ greift die Geschichte in Kommentaren auf. Der zuständige Redaktor entschuldigt sich 2019 persönlich bei Jolanda Spiess und Reto für seine Artikel. Seine Entschuldigung ist in MEISTGEKLICKT beschrieben.

Die persönliche Entschuldigung ist durch die publizierte Buchdarstellung dokumentiert. Sie ist keine offizielle Entschuldigung des NZZ-Verlags. NZZ und Tamedia sind getrennte Medienhäuser.

Getrennte Urteile → Weltwoche · Urteilspublikation am 02.07.2020 / Schuldspruch & späterer Abdruck

Dokumentiert

Nach einer zivilrechtlichen Einigung muss die Weltwoche den rechtskräftigen Schuldspruch gegen ihren früheren Vize-CR Philipp Gut publizieren. Der Abdruck erscheint am 2. Juli 2020 auf Seite 15.

Originalabdruck vorhanden; die Grundlage in der zivilrechtlichen Einigung ist durch den zeitgenössischen Bericht dokumentiert. Die 2019 im Strafverfahren abgewiesenen Publikationsanträge stehen diesem späteren Schritt nicht entgegen. Kein neuer Schuldspruch und kein Urteil zur Personenkontrolle.

Landammannfeier 2014: Verdacht auf Missbrauch unter K.o.-Tropfen → Einstellungen 2018 / Abklärung gesucht & niemanden eines Sexualdelikts beschuldigt

Gerichtlich festgestellt

Jolanda Spiess erhob keine konkrete Beschuldigung, der SVP-Politiker habe sie betäubt oder gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung an ihr vollzogen. Sie wollte den Vorfall klären lassen. Das gegen sie angestrengte Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung wird im März und Mai 2018 in sämtlichen Punkten rechtskräftig eingestellt. Das Bundesgericht greift dies im späteren Tweeturteil auf.

Keine konkrete Beschuldigung einer Betäubung oder sexuellen Handlung gegen ihren Willen: BGer E. 3.4.1. Die rechtskräftigen Einstellungen von 2018 erledigen die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Hergang der Landammannfeier bleibt ungeklärt.

Tamedia · Artikel, Rechercheauftrag und Buch → Tamedia-Chefredaktor Arthur Rutishauser / Der Chefredaktor gibt öffentlich Rückendeckung

Dokumentiert

Im September 2020 begründet Arthur Rutishauser die übernommene Verteidigung mit dem Arbeitsverhältnis und dem Publikationsverbot. Im April 2021 bestätigt er den Rechercheauftrag von Tamedia und verteidigt die Recherche im Namen des freien Journalismus.

Die Interviews betreffen die Buchrecherche und den damaligen Streit um ihre Veröffentlichung. Sie sind von der späteren Verurteilung wegen des privaten Tweets zu unterscheiden.

167 Blick-Artikel → Ringier · Klageantwort vom 30.10.2020 / Nach der Entschuldigung: die Klageantwort

Dokumentiert

Am 25.08.2020 entschuldigt sich Ringier-CEO Marc Walder auf der Blick-Frontseite. In der Klageantwort vom 30.10.2020 schreibt die Ringier AG, die Klägerin sei «kein Medienopfer», sondern habe sich «als solches inszeniert», sie verbreite «ein absolut falsches Bild der Vorgänge», es habe «einvernehmliche sexuelle Handlungen» gegeben, und sie könne sich «nicht länger auf Intimsphärenschutz berufen».

Rechtsschrift der Beklagten im hängigen Gewinnherausgabeverfahren, verfasst von ihrem Rechtsvertreter; Parteivorbringen, keine gerichtliche Feststellung. Das Kantonsgericht Zug (22.01.2025) und das Obergericht Zug (19.06.2026) haben den Gewinnherausgabeanspruch dem Grundsatz nach bestätigt; Ringier hat den Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen.

167 Blick-Artikel → Kampagnenklage · 163 nicht beurteilte Beiträge / Die ganze Kampagne, gesichert und bereit

In einem hängigen Verfahren vorgebracht

Vier Artikel sind beurteilt, 163 nicht. Das Obergericht Zug hat am 19.06.2026 den Gewinn aus vier Blick-Artikeln zugesprochen und dabei die Berechnung eines einzelnen Beitrags vorgezeichnet. Die übrigen Beiträge sind einzeln gesichert: 198 Belegkarten aus den archivierten Originalquelltexten, je Kanalfassung eine, mit Zeitstempel und Prüfsumme. Auf blick.ch trug eine Artikelseite median fünf Werbeplätze. Das Editionsgesuch für Ringiers eigene Zahlen ist einreichfertig, die Verjährung ist durch Betreibungen 2024 und 2025 unterbrochen.

Die Kampagnenklage ist vorbereitet und noch nicht eingereicht; über die 163 Beiträge ist nichts entschieden. Gesichert ist die Zahl der Werbeplätze pro Seitenaufruf, nicht die Zahl der ausgelieferten Einblendungen: Auslastung und Preis liegen bei der Ringier AG. Die Zahl 167 ist das Zugeständnis der Beklagten und damit eine Untergrenze, 163 der Streitgegenstand, 198 die Zahl der Belegkarten, nicht der Artikel.

Alle Stationen zum Nachlesen

Die Karten und ihre Verbindungen in Textform.

24.12.2014 / Name und Bild im Blick

Veröffentlichung; später rechtlich beurteilt · Dokumentiert

Blick publizierte Namen und Porträt. Der Presserat dokumentiert die Veröffentlichung und beanstandete 2016 den Eingriff in die Privat- und Intimsphäre. Das spätere Zivilverfahren ist separat aufgeführt.

Verbindungen

19.05.2016 / Der Presserat beanstandet

Stellungnahme Nr. 9/2016 · Dokumentiert

Der Schweizer Presserat stellte Verstösse gegen den Journalistenkodex fest. Seine Stellungnahme Nr. 9/2016 ist ein medienethischer Entscheid und kein Gerichtsurteil.

Verbindungen

18.08.2020 / Persönlichkeitsverletzung

Rechtskräftig · Gerichtlich festgestellt

Das Obergericht Zug bestätigte die Persönlichkeitsverletzung. Ringier akzeptierte diesen Entscheid und entschuldigte sich öffentlich. Dieser Verfahrensabschluss ist vom späteren Streit um die Gewinnherausgabe zu unterscheiden.

Verbindungen

25.08.2020 / Ringier entschuldigt sich

Öffentliche Entschuldigung · Dokumentiert

Nach dem Urteil zum Erstartikel veröffentlichte der damalige Ringier-CEO eine Entschuldigung. Diese Publikation ist ein eigener dokumentierter Vorgang. Sie beendet nicht sämtliche Verfahren gegen Ringier.

Verbindungen

2014–2015 / Klage 2020 / Vier Artikel. Ihr Ertrag.

Gesondertes Zivilverfahren · Dokumentiert

Im zweiten Ringier-Verfahren geht es um den Ertrag aus vier Artikeln. Weitere Veröffentlichungen gehören zum Gesamtkontext, sind durch diesen Entscheid aber nicht pauschal beurteilt.

Verbindungen

19.06.2026 / Gewinn herausgeben

Gewinnverfahren von Ringier ans Bundesgericht weitergezogen · Gerichtlich festgestellt

Obergericht Zug, 19.06.2026: CHF 139’228 Gewinnherausgabe aus vier Artikeln, zuzüglich Zinsen. Durchschnitt: CHF 34’807, gerundet rund CHF 35’000 pro beurteilter Artikel. Zweitinstanzlich zugesprochen; von Ringier ans Bundesgericht weitergezogen (Bestätigung gegenüber SRF, 04.09.2026). Kein rechtskräftiger Abschluss dokumentiert.

Verbindungen

2015 / Der Tages-Anzeiger kommentiert

Öffentliche Berichterstattung und Kritik · Dokumentiert

Die Republik ordnet 2019 einen früheren Kommentar Binswangers kritisch ein. Diese Bewertung ist journalistische Medienkritik. Sie wird hier nicht als gerichtliches Urteil über den Artikel ausgegeben.

Verbindungen

04.05.2020 / Ein Vorwurf wird wiederholt

Tweet Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung · Gerichtlich festgestellt

Der Tweet warf Jolanda Spiess vor, seit Jahren einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen. Der Vorwurf wurde im Verleumdungsverfahren als unwahr und wider besseres Wissen verbreitet beurteilt. Die Falschbehauptung wird hier ausschliesslich als Gegenstand des Urteils benannt.

Verbindungen

02.06.2026 / Verleumdung. Rechtskräftig.

Rechtskräftig · 6B_747/2025 · Gerichtlich festgestellt

Die Beschwerde gegen den Basler Schuldspruch wird abgewiesen. Gegenstand ist der Tweet vom 4. Mai 2020. Verurteilt wurde Michèle Binswanger persönlich. Daraus folgt kein strafrechtlicher Schuldspruch gegen Tamedia und kein Urteil über das gesamte Buch.

Verbindungen

September 2020 / Tamedia bestätigt die Unterstützung

Öffentliche Erklärung des Chefredaktors · Dokumentiert

Chefredaktor Arthur Rutishauser erläuterte öffentlich, dass aus einer Recherche für die Tamedia-Zeitungen ein Buch in Eigeninitiative entstehe. Tamedia habe die Verteidigung im Publikationsstreit übernommen. Er unterschied ausdrücklich zwischen Zeitungspublikation und Buchverlag.

Verbindungen

22.07.2021 / Tamedia kündigt Anfechtung an

Historische Erklärung · heutiger Endentscheid separat · Dokumentiert

Die Kommunikationsleiterin kündigte nach dem Strafbefehl an, Tamedia werde diesen anfechten und Beweismittel einreichen. Belegt ist damit die öffentlich erklärte Unterstützung. Beschuldigte und später Verurteilte war die Journalistin.

Verbindungen

2023 / Die Buchpublikation

Publiziert · zivilrechtlich angefochten · Dokumentiert

Die Veröffentlichung und die Vernissage sind öffentlich dokumentiert. Die journalistische Kritik am Buch und die hängige Zivilklage sind zwei verschiedene Ebenen.

Verbindungen

Hängig / Die Buchklage

Zivilklage hängig · In einem hängigen Verfahren vorgebracht

Die Klägerin verlangt Persönlichkeitsschutz und Gewinnherausgabe. Dass die beanstandeten Passagen persönlichkeitsverletzend seien, ist in diesem Verfahren ihr Vorbringen; es wird hier nicht als rechtskräftiges Ergebnis bezeichnet.

Verbindungen

  • Passagen beanstandet → Die Buchpublikation

    Vorbringen der Klägerin in der hängigen Zivilklage; noch kein Endentscheid über die beanstandeten Passagen.

27.12.2014 – 2015 / Eine Zeitung, eine Version

Historische Publikation · Medienkritik · Dokumentiert

Die Zuger Zeitung hat im Kanton eine Monopolstellung, und sie gibt den Ton vor. Am 27. Dezember 2014 füllt der damalige Chefreporter eine ganze Seite mit einem Erlebnisbericht ohne Quellenangaben, bebildert mit eigenen Aufnahmen vom Fest: «Die beiden klebten den halben Abend aneinander wie zwei frisch Verliebte.» Über Monate folgen Leserbriefe, Tag für Tag. Richtigstellungen kommen in dieser Zeit von zentralplus, nicht von der Zeitung selbst. Das WOZ-Medientagebuch kritisiert die Berichterstattung im März 2015.

Verbindungen

15.05.2017 / Die Entschuldigung, und dann nichts

Öffentliche Entschuldigung · ohne Richtigstellung · Dokumentiert

Im Bericht über das erstinstanzliche Urteil gegen den Vizechefredaktor der Weltwoche schreibt die Zeitung im Schlussabsatz: «Auch dieser Zeitung sind Fehler unterlaufen. Dafür möchten wir uns entschuldigen. Und die interne Qualitätskontrolle weiter verbessern.» Erzwungen hatte das niemand: Die Zeitung war in keinem dieser Verfahren Partei, verurteilt wurde die Weltwoche. Ringier entschuldigte sich erst drei Jahre später, nach zwei Instanzen. Was in den drei Sätzen fehlt, ist alles Übrige. Welche Fehler gemeint sind, steht nicht da. Kein Beitrag wurde zurückgezogen, keine Behauptung richtiggestellt. Die Walchwil-Meldung von 2014 steht unverändert.

Verbindungen

21.06.2019 / Aufgearbeitet wird anderswo

Medienbericht · Dokumentiert

Unter dem Titel «Das Zögern und Zaudern um eine Medienaffäre» ordnet die Republik die Entschuldigung in die Aufarbeitung des Falls ein und beschreibt die unterschiedlichen Haltungen innerhalb der Branche. Die Einordnung leistet damit ein anderes Medium. Der Bericht ist eine journalistische Darstellung, kein Nachweis einer gemeinsamen Steuerung.

Verbindungen

2015 / Der Weltwoche-Artikel

Artikel Gegenstand eines abgeschlossenen Verfahrens · Gerichtlich festgestellt

Philipp Guts Weltwoche-Artikel war Gegenstand eines eigenständigen Strafverfahrens. Die Verurteilung wegen übler Nachrede wurde 2019 zweitinstanzlich bestätigt.

Verbindungen

2015 / dokumentiert später / Untersuchungsakten in der Publikation

Öffentliche Dossierdarstellung · Dokumentiert

Die Website-Dokumentation beschreibt zugespielte Untersuchungsakten und teilweise identische Formulierungen in Artikel und Anzeige. Diese Kurzfassung referiert die veröffentlichte Darstellung. Sie behauptet keine darüber hinausgehende gemeinsame Steuerung anderer Medien.

Verbindungen

  • Akten verwendet → Der Weltwoche-Artikel

    Öffentliches Dossier beschreibt den Aktenweg. Kein Beleg für konzernübergreifende Steuerung.

18.06.2019 / Üble Nachrede. Rechtskräftig.

Rechtskräftig · Verfahren abgeschlossen · Gerichtlich festgestellt

Das Strafverfahren zum Weltwoche-Artikel ist abgeschlossen. Es betrifft üble Nachrede und ist vom späteren Verleumdungsverfahren gegen Michèle Binswanger getrennt.

Verbindungen

Über mehrere Jahre / Blogs und digitale Weiterverbreitung

Mehrere Vorgänge und Verfahren · Dokumentiert

Die veröffentlichten Falldossiers dokumentieren Blogs, wiederholte Veröffentlichungen und digitale Angriffe. Einzelne Personen, Beiträge und Verfahren sind getrennt zu beurteilen. Namen anonymisierter Täter und intime Inhalte werden hier nicht reproduziert.

Verbindungen

  • als Quelle dokumentiert → Eine Anfrage im Buch

    Auf PDF-S. 124 schildert das Buch eine Anfrage beim früheren Berater. Es erwähnt zugleich das bestehende Äusserungsverbot und seine Antwort, nichts dazu sagen zu dürfen. Frühere Äusserungen werden verwendet; diese Passage belegt keine neue Auskunft auf die geschilderte Anfrage.

  • Verbreitung beschrieben → Fake-Accounts und Wiederholung

    Das Dossier beschreibt beide Erscheinungsformen. Der Faden bedeutet keine gesicherte gemeinsame Urheberschaft aller Accounts.

  • zivilrechtlich beurteilt → Persönlichkeitsverletzung festgestellt

    Ein Teil der publizierten Persönlichkeitsverletzungen wird in diesem Zivilverfahren beurteilt.

  • separat strafrechtlich beurteilt → Weitere Strafverfahren

    Das öffentliche Dossier weist weitere Strafverfahren aus; die Zuordnung gilt nur für deren jeweiligen Gegenstand.

Über mehrere Jahre / Fake-Accounts und Wiederholung

Öffentliche Dossierdarstellung · Dokumentiert

Die öffentliche Dokumentation beschreibt wiederkehrende Angriffe und anonyme Accounts. Eine gemeinsame Urheberschaft sämtlicher Konten wird in dieser Darstellung nicht behauptet.

Verbindungen

  • Verbreitung beschrieben → Blogs und digitale Weiterverbreitung

    Das Dossier beschreibt beide Erscheinungsformen. Der Faden bedeutet keine gesicherte gemeinsame Urheberschaft aller Accounts.

Buch 2023 / Eine Anfrage im Buch

Originalbuch geprüft · PDF-S. 123–124 · Dokumentiert

Auf PDF-S. 124 schildert das Buch eine Anfrage beim früheren Berater. Es erwähnt zugleich das bestehende Äusserungsverbot und seine Antwort, nichts dazu sagen zu dürfen. Frühere Äusserungen werden verwendet; diese Passage belegt keine neue Auskunft auf die geschilderte Anfrage.

Verbindungen

  • Buchquelle beschrieben → Die Buchpublikation

    Auf PDF-S. 124 schildert das Buch eine Anfrage beim früheren Berater. Es erwähnt zugleich das bestehende Äusserungsverbot und seine Antwort, nichts dazu sagen zu dürfen. Frühere Äusserungen werden verwendet; diese Passage belegt keine neue Auskunft auf die geschilderte Anfrage.

  • als Quelle dokumentiert → Blogs und digitale Weiterverbreitung

    Auf PDF-S. 124 schildert das Buch eine Anfrage beim früheren Berater. Es erwähnt zugleich das bestehende Äusserungsverbot und seine Antwort, nichts dazu sagen zu dürfen. Frühere Äusserungen werden verwendet; diese Passage belegt keine neue Auskunft auf die geschilderte Anfrage.

08.07.2024 / Persönlichkeitsverletzung festgestellt

Zivilrechtlich rechtskräftig · Gerichtlich festgestellt

Das Urteil NP230026-O/U behandelt Persönlichkeitsverletzungen. Der rechtskräftige Zivilentscheid gegen diesen Täter wird nicht auf andere Personen oder auf offene Strafverfahren übertragen.

Verbindungen

09.06.2026 / Weitere Strafverfahren

Zweitinstanzlich · laut Dossier nicht rechtskräftig · Gerichtlich festgestellt

Das öffentliche Falldossier führt das Strafurteil vom 9. Juni 2026 als noch nicht rechtskräftig. Die Ergebnisse betreffen unterschiedliche Täter und dürfen nicht als ein einheitlicher Schuldspruch zusammengezogen werden.

Verbindungen

  • separat strafrechtlich beurteilt → Blogs und digitale Weiterverbreitung

    Das öffentliche Dossier weist weitere Strafverfahren aus; die Zuordnung gilt nur für deren jeweiligen Gegenstand.

März / Mai 2018 / Vorwürfe gegen Spiess eingestellt

Rechtskräftige Einstellungen · im Bundesgerichtsurteil belegt · Gerichtlich festgestellt

Das Bundesgericht hält in 6B_747/2025, E. 7.2.2, fest, dass das gegen Jolanda Spiess veranlasste Strafverfahren 2018 bezüglich sämtlicher Vorwürfe rechtskräftig eingestellt wurde. Diese früheren Entscheide sind für die Beurteilung der späteren Falschbehauptung wesentlich.

Verbindungen

  • Unwahrheit des Vorwurfs belegt → Verleumdung. Rechtskräftig.

    E. 7.2.2 und 7.4: Die früheren Einstellungen und die Kenntnis davon sind wesentlich für Unwahrheit und Handeln wider besseres Wissen.

25.01.2022 / Bundesgericht tritt nicht ein

Prozessuales Nichteintreten · Gerichtlich festgestellt

Das Urteil 5A_824/2021 ist ein prozessuales Nichteintreten. Es entscheidet nicht materiell darüber, ob die später publizierten Buchpassagen die Persönlichkeit verletzen.

Verbindungen

Beschwerde seit 2022 / Die Frage in Strassburg

EGMR-Beschwerde hängig · 21416/22 · In einem hängigen Verfahren vorgebracht

Die Beschwerde Nr. 21416/22 gegen die Schweiz ist laut öffentlichem Falldossier hängig und wurde der Regierung kommuniziert. Eine Kommunikation bedeutet noch keine Gutheissung.

Verbindungen

November 2024 / Korrekturen sichtbar halten

Öffentlicher Transparenzhinweis · Dokumentiert

Im Transparenzhinweis legt SRF offen, welche Stellen des Buchbeitrags geändert oder entfernt wurden. So lässt sich die Veränderung der Berichterstattung nachvollziehen. Historische Angaben zum Verfahrensstand werden nicht als heutiger Stand verwendet.

Verbindungen

November 2024 / MEISTGEKLICKT

Veröffentlicht · eigene Perspektive · Dokumentiert

Das Buch erschien 2024 im Limmat Verlag und enthält einen Beitrag von Hansi Voigt. Es verbindet die eigene Erfahrung mit der Auseinandersetzung um Medienberichterstattung und Persönlichkeitsschutz.

Verbindungen

28.12.2014 / Die Vorgeschichte, die es nie gab

Nie richtiggestellt · Dokumentiert

Unter dem Titel «Es funkte schon früher» berichtet die Zeitung am 28. Dezember 2014 von einer Annäherung zwei Tage vor der Landammannfeier, an der Kantonsratspräsidentenfeier in Walchwil. Als Quelle dienen Kantonsräte, die anonym bleiben wollen. Jolanda Spiess war an jenem Abend nicht dort. Sie kochte zu Hause mit ihrem Mann die Vorspeise für das Weihnachtsmenü. Ihr Dementi stand am Folgetag als Nebensatz in derselben Zeitung, richtiggestellt wurde nichts. Der Blick übernahm die Darstellung auf der Titelseite. Ein Anruf bei den Organisatoren der Feier hätte genügt. Die Meldung ist bis heute nicht korrigiert.

Verbindungen

  • Keine belegte Verbindung eingetragen.
Dezember 2024 / Januar 2025 / Zehn Jahre später: zwei Gesuche gegen das Buch

Erledigt · Kosten zulasten des Gesuchstellers · Gerichtlich festgestellt

Am 21. November 2024 erscheint MEISTGEKLICKT. Zwei Wochen später versucht der damalige Chefreporter, den Verkauf zu stoppen, und reicht dasselbe Gesuch bei zwei Gerichten gleichzeitig ein. Das Bezirksgericht Zürich weist es am 6. Dezember 2024 ohne Anhörung als offensichtlich unbegründet ab, unter anderem weil er im Buch gar nicht genannt ist. Das Kantonsgericht Zug lehnt den superprovisorischen Antrag am 5. Dezember 2024 ab und tritt am 21. Januar 2025 nicht auf das Gesuch ein, weil der Kostenvorschuss ausbleibt. Die Kosten beider Verfahren trägt er selbst. Er handelt dabei für sich, nicht für die Zeitung.

Verbindungen

  • Keine belegte Verbindung eingetragen.
25.03.2025 / Und eine Anzeige, die nicht an die Hand genommen wird

Nicht an die Hand genommen · Gerichtlich festgestellt

Danach folgt eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten gegen Jolanda Spiess. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nimmt das Verfahren am 25. März 2025 nicht an die Hand. Drei Anläufe, drei Mal ohne Ergebnis. Richtiggestellt ist bis heute keine einzige Meldung von damals.

Verbindungen

  • Keine belegte Verbindung eingetragen.
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