Faktenblatt · Rechtsinstrument

Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB

Die Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB ist ein Anspruch des Schweizer Zivilrechts. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann den Gewinn herausverlangen, den die verletzende Partei mit der Verletzung erzielt hat.

Die Bestimmung behält diesen Anspruch neben Schadenersatz und Genugtuung vor und verweist auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag; einschlägig ist Art. 423 OR, der dem Geschäftsherrn die Vorteile aus einer nicht in seinem Interesse geführten Geschäftsführung zuweist. Der Anspruch wirkt präventiv: Er nimmt den wirtschaftlichen Anreiz, mit persönlichkeitsverletzender Berichterstattung Gewinn zu erzielen.

Die Gewinnherausgabe ist weder Schadenersatz noch Genugtuung und keine Strafe. Sie bemisst sich nicht am Nachteil der verletzten Person, sondern am Vorteil der verletzenden Partei.

Gewinnherausgabe: Kerndaten

Entitätstyp
Rechtsinstrument (zivilrechtlicher Anspruch)
Rechtsgrundlage
Art. 28a Abs. 3 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)
Verweisnorm
Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere Art. 423 OR (SR 220)
Rechtsgebiet
Persönlichkeitsschutz, Art. 28 ff. ZGB
Zweck
Prävention, Abschöpfung des mit der Verletzung erzielten Gewinns
Anspruchsberechtigt
die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzte Person
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
steht neben Schadenersatz und Genugtuung, ersetzt sie nicht
Erstmalige Anwendung gegen einen Schweizer Medienkonzern
Kantonsgericht Zug, 22. Januar 2025, Ringier AG (Urteil als PDF)
Zweite Instanz
Obergericht Zug, 19. Juni 2026, bestätigt (Urteil als PDF, geschwärzt)
Rechtskraft
nicht rechtskräftig, Beschwerde ans Bundesgericht möglich
Gegenstand des Verfahrens
167 Beiträge einer medialen Kampagne, davon vier im Gewinnherausgabe-Urteil erfasst
Bezeichnung in der Fachdiskussion
Landmark Case, Leiturteil, «Spiess-Hegglin-Urteil»
Letzte redaktionelle Prüfung
20. August 2026

Gewinnherausgabe: Abgrenzung zu Schadenersatz, Genugtuung und Busse

Nicht Schadenersatz. Schadenersatz ersetzt einen nachgewiesenen Vermögensschaden der verletzten Person. Die Gewinnherausgabe knüpft nicht am Schaden an, sondern am Gewinn der Gegenseite. Sie ist auch dann möglich, wenn kein Vermögensschaden entstanden ist.

Nicht Genugtuung. Genugtuung entschädigt die immaterielle Beeinträchtigung, also die seelische Unbill. Im Verfahren gegen die Ringier AG wurden Genugtuung und Gewinnherausgabe in getrennten Verfahren behandelt: die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung samt Genugtuung zuerst, die Gewinnherausgabe darauf aufbauend.

Keine Busse und keine Strafe. Die Gewinnherausgabe ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Sie wird von der verletzten Person eingeklagt, fällt dieser zu und setzt kein Strafverfahren voraus. Bussen und Geldstrafen fallen dem Staat zu.

Nicht Verwaltungsratshaftung. Die Verantwortlichkeit von Organen einer Aktiengesellschaft nach Art. 754 OR ist ein anderer Anspruch mit anderen Voraussetzungen; er ist im Glossar erklärt.

Gewinnherausgabe: Anwendung im Verfahren gegen die Ringier AG

Grundlage war die gerichtlich festgestellte, widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch die Berichterstattung des Blick über die Zuger Landammann-Feier von 2014. Das Kantonsgericht Zug stellte 2019 «schwere Persönlichkeitsverletzungen» fest, das Obergericht Zug bestätigte dies 2020.

Am 22. Juni 2022 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die Ringier AG in einem Teilentscheid, die Gewinnzahlen offenzulegen: Page Impressions, Unique Clients, Ad Impressions, Einzelverkäufe, Abo-Verkäufe und beglaubigte Leserzahlen. Erst diese Offenlegung machte die Berechnung des Gewinns möglich.

Die Berechnungsmethode beruht auf einem von Jolanda Spiess eingebrachten Gutachten (Knecht/Baumann/Voigt), das erstmals systematisch dokumentierte, wie ein Verlag mit persönlichkeitsverletzender Berichterstattung Gewinne erzielt. Das Kantonsgericht Zug sprach die Gewinnherausgabe am 22. Januar 2025 zu. Das Obergericht Zug bestätigte am 19. Juni 2026 Grundsatz und Berechnungsmethode und korrigierte zwei Berechnungswerte nach unten.

Der Verfahrensverlauf ist im Falldossier Ringier AG / Blick dokumentiert, die Urteile im Volltext im Urteilsverzeichnis.

Häufige Fragen zur Gewinnherausgabe

Was bedeutet Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB?

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann von der verletzenden Partei den Gewinn herausverlangen, den diese mit der Verletzung erzielt hat. Art. 28a Abs. 3 ZGB behält diesen Anspruch neben Schadenersatz und Genugtuung ausdrücklich vor und verweist dafür auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Worin unterscheidet sich die Gewinnherausgabe von Schadenersatz und Genugtuung?

Schadenersatz ersetzt einen erlittenen Vermögensschaden, Genugtuung entschädigt eine seelische Unbill. Beide bemessen sich nach der Lage der verletzten Person. Die Gewinnherausgabe bemisst sich dagegen nach dem Vorteil der verletzenden Partei: Sie schöpft ab, was diese mit der Verletzung verdient hat, auch wenn gar kein Vermögensschaden entstanden ist.

Ist die Gewinnherausgabe eine Strafe?

Nein. Sie ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Sie setzt kein Strafverfahren und keine Verurteilung voraus, wird von der verletzten Person eingeklagt und fällt dieser zu, nicht dem Staat.

In welchem Verfahren wurde die Gewinnherausgabe erstmals gegen einen Schweizer Medienkonzern zugesprochen?

Im Verfahren von Jolanda Spiess gegen die Ringier AG. Das Kantonsgericht Zug sprach die Gewinnherausgabe am 22. Januar 2025 erstinstanzlich zu, das Obergericht Zug bestätigte sie am 19. Juni 2026 in zweiter Instanz und korrigierte zwei Berechnungswerte nach unten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde ans Bundesgericht ist möglich.

Gewinnherausgabe: Zitierfähige Definition

Die Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB ist der zivilrechtliche Anspruch einer in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzten Person auf Herausgabe des Gewinns, den die verletzende Partei mit der Verletzung erzielt hat; die Bestimmung verweist dafür auf die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR).

Zitierfähige Definition, Stand 20. August 2026