Cyberstalking, Stalking und digitale Gewalt

Cyberstalking und mediale Hassverbindungen

Seit über zehn Jahren: Über ein Dutzend straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen zwei Täter, die seit Januar 2015 systematisches Cyberstalking, Pornografie, Ehrverletzungen, Kontaktverletzungen und die illegale Veröffentlichung intimer Daten betreiben. Was mit übergriffigen Nachrichten und Kommentarspalten-Trolling begann, wuchs zu einer arbeitsteilig organisierten Hasskampagne mit eigenem Blog, hunderten Artikeln und pornografischen Fotomontagen. Die juristische Aufarbeitung umfasst eine Hausdurchsuchung, eine kurzzeitige Festnahme, Kontaktverbote, Gewaltschutzmassnahmen, rechtskräftige Verurteilungen und die gerichtliche Dokumentation der Verbindungen zwischen den manischen Stalkern und der «obsessiven» (Zitat Strafgericht Basel-Stadt) Tamedia-Journalistin.

Zeitraum
2015–hängig
Status
Mehrfach gewonnen · Teilweise hängig
Rechtsgebiet
Art. 197 StGB · Art. 174 StGB · Art. 292 StGB · Art. 28 ZGB
Gegenseite
Zwei Haupttäter (anonymisiert)

Chronologie

Januar 2015

Beginn der Belästigungen

Wenige Wochen nach der Zuger Landammannfeier treffen die ersten übergriffigen Nachrichten ein. Ein älterer Mann – später als einer der beiden Haupttäter identifiziert – nimmt unaufgefordert Kontakt auf, gibt sich zunächst als Unterstützer aus und bietet seine angebliche juristische Expertise an. Was anfänglich als Anteilnahme erscheint, entpuppt sich als der Beginn einer über ein Jahrzehnt andauernden Verfolgungskampagne.

2015–2016

Eskalation: Fake-Accounts, Kommentarspalten und Anzeigenflut

Täter 1 wird zunehmend fordernd und aggressiv. Er dominiert unter wechselnden Pseudonymen und seinem Klarnamen die Kommentarspalten verschiedener Medien, gibt sich als Insider aus und verbreitet Halbwahrheiten. Er geht dabei nach einem Schema vor, das er bereits bei anderen Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, angewendet hat. Er belästigt und verleumdet Spiess-Hegglin mit anonymen Accounts und bietet sich gleichzeitig als ihr juristischer Ratgeber und Vertreter an. Täter 2 – ein deutlich jüngerer Mann – schliesst sich an und beginnt seinerseits mit haltlosen Anzeigen. Die Juristerei als fortgesetztes Stalking, gepaart mit anonymer Wichtigtuerei in den sozialen Medien. Die Nichtanhandnahmen und Einstellungsverfügungen häufen sich. Lange alles auf Staatskasse. Die beiden Stalker geben sich als mittellos aus.

2016–2017

Kommunikationsverbot und erste Verurteilung

Nach anhaltenden Belästigungen wird ein gerichtliches Kommunikationsverbot gegen den ersten Täter erlassen. Dies hindert ihn nicht: Er setzt seine Aktivitäten über Drittpersonen und anonyme Accounts fort und wird ab diesem Zeitpunkt regelmässig wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung (Art. 292 StGB) per Strafbefehl verurteilt. Er reicht parallel Anzeigen wegen Erpressung und Nötigung gegen Spiess-Hegglin ein; die Staatsanwaltschaft nimmt diese nicht an die Hand.

2018–2019

Professionalisierung und Strafanzeige

Die Belästigungen erreichen eine neue Stufe: Die beiden Täter lancieren unter dem Namen «Shameleaks» einen anonymen, monothematischen Denunzierungsblog mit über 200 hasserfüllten Artikeln, pornografischen Fotomontagen – Collagen mit dem Gesicht von Jolanda Spiess auf dem Körper von Pornodarstellerinnen – und systematischer Rufzerstörung. Zudem fälschen sie ein Interview mit ihrem Ehemann. Spiess-Hegglin erstattet Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft See-Oberland nimmt die Ermittlungen auf. Eine Hausdurchsuchung beim älteren Stalker und polizeiliche Einvernahmen folgen. Aus sichergestellten E-Mails zwischen den Tätern und den Logfiles aus dem Rechtshilfegesuch wird erstmals das Ausmass der Koordination dokumentiert.

2021

Kontaktverbot und Gewaltschutzmassnahme

Das Bezirksgericht Hinwil erlässt gegen einen der Haupttäter ein Kontaktverbot und eine Gewaltschutzmassnahme. Leider bloss ein analoges: Digital bleibt er in gleicher Kadenz aktiv. Es folgt eine kurzzeitige Festnahme, und Jolanda Spiess bereitet eine Zivilklage vor. Dies bedeutet monatelanges Dokumentieren.

2022

Shameleaks: Illegale Veröffentlichung intimer Daten

Die Ermittlungen und Recherchen decken auf, dass vertrauliche Akten aus der Strafuntersuchung von 2014 sowie aus dem Massnahmenverfahren gegen die Tamedia-Autorin 2021 über «Shameleaks» illegal veröffentlicht wurden. Die Verbindungen zwischen den Stalkern und Medienschaffenden werden dokumentiert. Zivilklage wegen Persönlichkeitsverletzung wird eingereicht. Das Obergericht Zürich erlässt nun auch gegen den jüngeren Stalker ein Schweigegebot.

2022–2023

Anklageschriften und Strafbefehle

Die Staatsanwaltschaft See-Oberland erhebt Anklage gegen beide Haupttäter wegen Pornografie (Art. 197 StGB), Nötigung als Stalking (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung, versuchter Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaffung (Hacking) und Missachtung gerichtlicher Verbote (Art. 292 StGB). Mehrere Strafbefehle ergehen wegen wiederholter Kontaktverletzungen.

8. Juli 2024

Erstes Schweizer Cyberstalking-Urteil: Obergericht Zürich

Das Obergericht Zürich bestätigt in seinem Urteil NP230026-O/U das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 und schafft damit den ersten schweizerischen Präzedenzfall zum Cyberstalking. Das Gericht hält fest: Die systematische digitale Verfolgung über 24 Online-Kanäle über einen Zeitraum von sieben Jahren (2016–2023) mit insgesamt über 1'053 Beiträgen stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28b ZGB dar. Allein auf dem Haupt-Facebook-Konto des Täters wurden 452 Beiträge zwischen 2020 und 2022 dokumentiert; im September 2021 erschienen 165 Beiträge – bis zu 13 pro Tag.

Das Obergericht verwirft das Argument der Meinungsäusserungsfreiheit ausdrücklich: Das Recht auf freie Meinungsäusserung rechtfertigt keine systematische Belästigung und Verleumdung einer Einzelperson über Jahre hinweg. Der Täter hatte zudem versucht, das Facebook-Konto der Betroffenen zu hacken, und Organisationen sowie Medien kontaktiert, um sie zu diskreditieren.

Das Gericht bestätigt das sechsjährige Äusserungsverbot (Androhung von Art. 292 StGB) sowie eine Genugtuung von CHF 2'000 zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2021. Das Urteil ist wegweisend für die rechtliche Einordnung von Cyberstalking in der Schweiz und zeigt, dass koordinierte digitale Verfolgungskampagnen über mehrere Plattformen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.

28. November 2024

Verurteilungen Bezirksgericht Pfäffikon

Das Bezirksgericht Pfäffikon verurteilt beide Haupttäter: den einen wegen Pornografie (Art. 197 StGB), den anderen wegen Pornografie und Nötigung. Ausschlaggebend für die Pornografieverurteilungen waren pornografische Montagen – Collagen, die ohne Einwilligung von Spiess-Hegglin erstellt und von den Tätern über ihren Blog verbreitet wurden – ein Phänomen, das international als «non-consensual intimate imagery» diskutiert wird und für das viele Länder erst noch rechtliche Antworten suchen. Sämtliche Ehrverletzungsdelikte – Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung – werden eingestellt: Sie sind verjährt. Die Täter haben die Verfahren durch ständige Verschiebungen (abwechselndes Krankmelden) und prozessuale Manöver über Jahre in die Länge gezogen. Das Obergericht Zürich bestätigt das zivilrechtliche Urteil des einen Täters wegen Persönlichkeitsverletzung als rechtskräftig.

2025

Shameleaks-Zivilprozess gewonnen

Das Bezirksgericht Hinwil urteilt im Zivilprozess zur illegalen Veröffentlichung der Shameleaks-Daten zugunsten von Spiess-Hegglin. Es handle sich um eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne; unter den festgestellten Verletzungskategorien befinden sich ausdrücklich auch pornografische Montagen der Klägerin. Das Urteil ist damit einer der ersten zivilrechtlichen Entscheide in der Schweiz, der gefälschte sexualisierte Bildmaterialien ohne Einwilligung als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert – zu einem Zeitpunkt, in dem die internationale Gemeinschaft noch nach rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Fälle sucht. Gleichzeitig werden weitere Strafbefehle gegen einen der Täter rechtskräftig – darunter Verurteilungen wegen mehrfacher Verleumdung auf Twitter und Missachtung des Kommunikationsverbots.

März 2026

Superprovisorische Verfügung – und ihre sofortige Missachtung

Am 17. März 2026 erlässt das Kantonsgericht Zug auf Gesuch von Spiess-Hegglin eine superprovisorische Verfügung (ES 2026 248): Dem Stalker wird befohlen, zwei konkrete ehrverletzende Passagen aus seinem 345-seitigen Blogartikel zu löschen und nicht anderweitig zu verbreiten – unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Exakt eine Woche später, am 24. März 2026, postet der Stalker den gesamten Blogartikel mitsamt den verbotenen Passagen erneut – über seinen Zweit-Account auf X sowie über sein Facebook-Profil. Es handelt sich nicht um ein blosses Unterlassen der Löschung, sondern um die aktive, erneute Verbreitung gerichtlich verbotener Inhalte über mehrere Kanäle, in voller Kenntnis der superprovisorischen Verfügung.

7. April 2026

Zivilklage des Stalkers vollumfänglich abgewiesen

Das Kantonsgericht Zug weist die Zivilklage des verurteilten Cyberstalkers gegen Jolanda Spiess vollumfänglich ab (Entscheid EV 2025 5). Der Stalker hatte versucht, Spiess-Hegglin per Zivilklage mundtot zu machen: Er forderte ein umfassendes Äusserungsverbot, die Löschung sämtlicher Beiträge über ihn, ein Verbot des Podcasts «Drachentöten» sowie CHF 10'000 Genugtuung. Auf die Mehrheit der zehn Rechtsbegehren tritt das Gericht gar nicht erst ein – wegen mangelnder Bestimmtheit. Was materiell geprüft wird, wird abgewiesen: Das Gericht bestätigt, dass die Bezeichnung «Stalker» der Wahrheit entspricht, und anerkennt ausdrücklich Spiess-Hegglins Recht, als Stalking-Opfer die Öffentlichkeit über eine «behördlich bestätigte Gefährdungslage» zu informieren. Selbst dort, wo einzelne Äusserungen technisch als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert wurden, waren diese durch überwiegendes öffentliches und privates Interesse gerechtfertigt. Sämtliche Kosten – CHF 7'000 Gerichtskosten und rund CHF 16'000 Parteientschädigung (einschliesslich eines Depots, da der Kläger aus früheren Verurteilungen noch über CHF 20'000 schuldet) – gehen zu Lasten des Klägers. Besonders bezeichnend: Der Stalker hatte zunächst unentgeltliche Prozessführung erhalten – also das Recht, auf Kosten der Steuerzahler zu prozessieren. Erst als das Gericht auf seinen Immobilienbesitz hingewiesen wurde, entzog es ihm dieses Privileg. Was als Fortführung der Stalking-Obsession im juristischen Gewand begann, endete mit der vollständigen Abweisung und einer erheblichen Kostenfolge.

Hängig

Laufende und neue Verfahren

Zwei Berufungsverfahren sind am Obergericht hängig. Im Frühjahr 2026 reicht Spiess-Hegglin eine weitere Strafanzeige ein – erstmals auch gestützt auf den neuen Stalking-Tatbestand (Art. 181b StGB, in Kraft seit 1. Januar 2026), neben Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Ehrverletzungen. Zum Zeitpunkt der Anzeige missachtet der Stalker mindestens drei gerichtliche Anordnungen gleichzeitig. Die Website shameleaks.com ist weiterhin vollständig online; keiner der 101 gerichtlich als persönlichkeitsverletzend festgestellten Beiträge wurde gelöscht. Die juristische Aufarbeitung dauert an.

Bedeutung

Über zehn Jahre: Anatomie einer koordinierten Hasskampagne

Was im Januar 2015 mit scheinbar harmlosen Nachrichten eines Rentners begann, entpuppte sich als der Auftakt zu einer über ein Jahrzehnt andauernden, arbeitsteilig organisierten Verfolgungskampagne. Zwei Haupttäter – der eine lieferte juristische Scheinargumentation, der andere technische Umsetzung und Verbreitung – betrieben gemeinsam die Plattform «Shameleaks», auf der sie über 200 persönlichkeitsverletzende Artikel veröffentlichten, darunter pornografische Fotomontagen, fingierte Interviews und systematische Rufzerstörung. Mit unzähligen Identitäten kommentierten sie ihre selbstgeschriebenen Blogartikel gleich selbst und empfahlen die Pamphlete jeweils unter Klarnamen auf Social Media – und gaben «Shameleaks» stets als seriöse Quelle an. Ein selbstkonstruiertes Info-Karussell. Parallel unterhielten sie ein Netzwerk von Fake-Accounts auf Twitter und Facebook, die regelmässig umbenannt wurden, aber anhand der unveränderlichen Twitter-ID als identisch nachgewiesen werden konnten. Bereits Jahre vor dem Blog hatten die Täter in Kommentarspalten, auf Social Media und über Drittpersonen ein Klima der permanenten Belästigung geschaffen. Ein Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass es sich um «Internet-Stalking» handelt. Die Tatsache, dass diese Kampagne trotz Kommunikationsverboten, Kontaktverboten, einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme und rechtskräftigen Verurteilungen bis heute andauert, macht den Fall zu einem der am besten dokumentierten Fälle von organisiertem Cyberstalking in der Schweiz.

Wie sich der Hass digital vereint

Warum sind diese Cyberstalker überhaupt relevant – zwei obsessive Männer, die seit über zehn Jahren eine einzelne Frau verfolgen? Weil ihr Fall exemplarisch zeigt, wie sich digitaler Hass organisiert. Was auf den ersten Blick wie das isolierte Treiben zweier gestörter Einzeltäter wirkt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Knotenpunkt eines Netzwerks, in dem sich unterschiedlichste Akteure im Hass finden und gegenseitig verstärken.

Die Ermittlungen und Verfahrensakten dokumentieren eine direkte Verbindung zwischen den verurteilten Stalkern und der im Tamedia-Komplex verurteilten Journalistin Michele Binswanger. Vertrauliche Gerichtsdokumente aus den laufenden Binswanger-Verfahren tauchten auf dem von den Stalkern betriebenen Blog auf. Die Journalistin ihrerseits zog für ihr Buch einen der verurteilten Stalker als Quelle heran und veröffentlichte auf ihrem Blog Material, das über Personen zu ihr gelangte, die sowohl zu ihr als auch zu den Stalkern engen Kontakt pflegen. So entstand ein Kreislauf, in dem sich jeder Akteur auf den anderen beruft: Die Boulevardmedien lieferten mit ihrer Berichterstattung das Ausgangsmaterial und die öffentliche Legitimation. Die Stalker griffen dieses Material auf, reicherten es mit Erfundenem und Intimem an und verbreiteten es über ihren Blog und dutzende Fake-Accounts. Die Journalistin wiederum stützte sich auf Material der Stalker, gab ihm den Anstrich journalistischer Seriosität und speiste es zurück in die mediale Öffentlichkeit. Eine Frau, die sich zuvor aktiv das Vertrauen von Spiess-Hegglin erschlichen hatte, lieferte Internas, die den Kreislauf weiter befeuerten. Ein scheinbares Gesellschaftsspiel, in dem sich Menschen fanden, die nichts verband ausser dem gemeinsamen Hassobjekt. Dabei wurden der Aufschaukelungskreis zwischen anonymen Social-Media-Posts und medialer Verstärkung systematisch gespielt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Frau, die sich zunächst das Vertrauen von Spiess-Hegglin als vermeintliche Freundin erschlich, seit Jahren engste Verbindungen zu den Entscheidungsträgern in den grössten Medienhäusern der Schweiz hat.

Digitale Gewalt wirkt nicht, weil einzelne Täter besonders mächtig sind. Sie wirkt, weil das Internet eine Infrastruktur bietet, in der sich Hass mühelos bündeln lässt – über soziale Schichten, politische Lager und Motivationen hinweg. Mediale Kampagnen und anonyme Hetze greifen ineinander, legitimieren und verstärken sich gegenseitig und können zur Ausschaltung und der Zersetzung von einzelnen Personen eingesetzt werden.

«Hateleaks»: Infiltration und Instrumentalisierung eines privaten Chats

Im Jahr 2020 bestand eine private Facebook-Chatgruppe von Frauen, die sich untereinander über die laufenden Verfahren und die Medienberichterstattung austauschten. Eine Teilnehmerin erschlich das Vertrauen von Spiess-Hegglin und gab Teile des Chats weiter – an die Stalker, an die im Tamedia-Komplex verurteilte Journalistin, oder an beide. Spiess-Hegglin bestreitet die Echtheit der ihr zugeschriebenen Passagen.

Im Mai 2023 – wenige Tage vor ihrer eigenen Verurteilung wegen Verleumdung am Strafgericht Basel-Stadt – veröffentlichte die Journalistin Michele Binswanger Teile dieses Chats unter dem Titel «Hateleaks» auf ihrem eigens dafür ins Leben gerufenen Blog. Die Veröffentlichung diente der Umkehr des Narrativs: Spiess-Hegglin sollte als Drahtzieherin einer Hetzkampagne dargestellt werden, die wegen vorsätzlichen Lügens und wissentlicher Falschbehauptung verurteilte Tagi-Journalistin als Opfer. Dieses Framing wurde von verschiedenen Medien – auch vom eigenen Tamedia-Konzern – übernommen.

Die Fakten erzählen eine andere Geschichte. Die einzigen, wirklich hetzerischen Äusserungen im Chat, der keineswegs als Hassgruppe gegen die Tamedia-Journalistin konzipiert war, stammten nicht von Spiess-Hegglin, sondern von zwei Frauen, die sich später als enge Vertraute der Journalistin herausstellten – sie waren bei deren Appellationsverhandlung in Basel als Begleitpersonen anwesend. Dieselben Frauen mussten zuvor wegen Handlungen gegen den Vereinszweck aus dem Verein #NetzCourage ausgeschlossen werden. Sie stehen und standen auch im Austausch zu den verurteilten Stalkern. Ob hier gezielt von innen provoziert wurde, um verwertbares Material gegen Spiess-Hegglin zu erzeugen, kann nicht abschliessend bewiesen werden – das Muster legt es nahe.

Präzedenzfall: Cyberstalking über digitale Kanäle als Persönlichkeitsverletzung

Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2024 (NP230026-O/U) ist ein wegweisendes Präzedenzurteil zum Thema Cyberstalking: Das Gericht bestätigte rechtskräftig, dass die systematische Verfolgung einer Person über ein Netzwerk von über 20 digitalen Kanälen – darunter Facebook-Profile, Twitter-Accounts, YouTube-Kanäle und Blogs, betrieben unter wechselnden Pseudonymen – eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellt. Der Täter hatte die Klägerin über Jahre hinweg über digitale Kommunikationskanäle nachgestellt, ihr psychische und soziale Gewalt angetan und sie wiederholt öffentlich als Lügnerin bezeichnet. Das Gericht wies die Schutzbehauptung des Beklagten, die Klägerin sei als öffentliche Person zur Duldung solcher Äusserungen verpflichtet, ausdrücklich zurück: Die schiere Masse, Kadenz und Obsessivität der Beiträge übersteigt jedes Mass zulässiger Kritik.

Dieses Urteil ist für die Schweizer Rechtspraxis von erheblicher Tragweite. Es klärt erstmals auf Ebene eines kantonalen Obergerichts, dass Cyberstalking – das systematische Nachstellen über digitale Kanäle – zivilrechtlich als Persönlichkeitsverletzung greifbar ist, auch wenn einzelne Äusserungen für sich allein betrachtet noch im Bereich der Meinungsäusserungsfreiheit lägen. Massgebend ist die Gesamtheit des Verhaltens: Intensität, Dauer und die gezielte Ausrichtung auf eine einzelne Person. Das Urteil schafft damit eine direkt anwendbare Grundlage für Betroffene von Cyberstalking, die zivilrechtlichen Schutz suchen.

Juristische Pionierarbeit gegen digitale Gewalt

Die Verfahren erforderten juristische Werkzeuge, die es in dieser Kombination zuvor kaum gab: Deanonymisierung über IP-Adressen und Plattformauskünfte, Hausdurchsuchung mit Sicherstellung digitaler Beweismittel, polizeiliche Festnahme, Kontaktverbot, gerichtliche Äusserungsverbote nach Art. 28a ZGB, strafbewehrte Kommunikationsverbote und schliesslich Verurteilungen wegen Pornografie (Art. 197 StGB), Nötigung als Stalking (Art. 181 StGB) und systematischer Missachtung gerichtlicher Verbote (Art. 292 StGB). Dass im Shameleaks-Fall sämtliche Ehrverletzungsdelikte – Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung – trotz Anklage verjährten, weil die Täter das Verfahren durch prozessuale Manöver und abwechselnde Krankmeldungen immer wieder verzögerten, gehört zur bitteren Bilanz. Dass dennoch innerhalb eines Jahres drei Urteile gegen dieselben Täter ergingen – straf- und zivilrechtlich –, zeigt, dass koordiniertes Cyberstalking heute juristisch greifbar ist, auch wenn das System den Tätern zu viele Möglichkeiten bietet, die Verjährung zu erzwingen.

Wiederholungstäterschaft trotz Verurteilungen

Bezeichnend für diesen Komplex ist die Hartnäckigkeit der Täter. Trotz polizeilicher Kontaktverbote, strafbewehrter Äusserungsverbote und erster Verurteilungen setzten beide ihre Aktivitäten fort – unter neuen Pseudonymen, auf neuen Plattformen, mit unverminderter Intensität. Einer der Täter wurde allein wegen Missachtung gerichtlicher Anordnungen nach Art. 292 StGB mehrfach verurteilt. Im März 2026 erreichte dieses Muster eine neue Stufe: Am 17. März 2026 erliess das Kantonsgericht Zug eine superprovisorische Verfügung, die dem Stalker die sofortige Löschung zweier konkreter ehrverletzender Passagen befahl. Exakt eine Woche später, am 24. März 2026, verbreitete er den gesamten Blogartikel mitsamt den gerichtlich verbotenen Passagen erneut – über seinen Zweit-Account auf X und über Facebook. Nicht ein blosses Unterlassen der Löschung, sondern eine aktive, demonstrative Neuverbreitung gerichtlich verbotener Inhalte. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 10. April 2026 missachtete er mindestens drei gerichtliche Anordnungen gleichzeitig. Diese Wiederholungstäterschaft belegt, dass digitale Gewalt nicht durch Einzelsanktionen zu stoppen ist, sondern nur durch konsequente, langfristige juristische Verfolgung auf mehreren Rechtsebenen gleichzeitig.

Instrumentalisierung der Justiz: Verfahrensflut gegen Spiess-Hegglin

Parallel zu ihren Stalking-Aktivitäten instrumentalisierten die beiden Haupttäter systematisch die Strafjustiz gegen Spiess-Hegglin selbst. Im Zeitraum von 2015 bis 2026 wurden insgesamt 72 Strafverfahren gegen Jolanda Spiess-Hegglin eröffnet – aus verschiedenen Quellen, doch den grössten Anteil verantworten die beiden Stalker: Allein Täter B lancierte über 23 Anzeigen direkt, Täter A über 10. Zusätzlich trat Täter B als Vertreter für mindestens acht weitere Personen auf, die alle am selben Tag identische Anzeigen einreichten. Die Tatvorwürfe reichten von Erpressung und Nötigung über falsche Anschuldigung bis zu ungetreuer Geschäftsbesorgung – und waren fast ausnahmslos haltlos.

Das Ergebnis spricht für sich: Von 72 Verfahren endeten über 20 mit einer Nichtanhandnahme (die Staatsanwaltschaft nahm die Anzeige gar nicht erst auf), über 25 mit einer Einstellung, 7 Beschwerden dagegen wurden abgewiesen, und in den zwei Fällen, in denen es überhaupt zu einer Verhandlung kam, folgte ein Freispruch. Das einzige Ergebnis zulasten von Spiess-Hegglin in 72 Verfahren: eine Übertretung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung – Busse CHF 300. Diese Verfahrensflut ist kein Zufall und kein Nebenaspekt der Hasskampagne. Sie ist ein eigenständiges Instrument der Schikane: Jede Anzeige erzwingt eine Reaktion, bindet Ressourcen, erzeugt psychischen Druck und verursacht Kosten – und zwar unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht. Dass Täter A ab 2022 für einzelne Anzeigen mehrere prominente, SVP-nahe Rechtsvertreter beizog, zeigt den Professionalisierungsgrad dieser Strategie und die Politisierung des Narrativs. Die verurteilten Persönlichkeitsverletzer und Stalker beriefen sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit. Dass ihre Anzeigen scheiterten, ändert nichts an ihrer Wirkung als Waffe.

Täter-Opfer-Umkehr: Wenn der Stalker klagt

Am 7. April 2026 wies das Kantonsgericht Zug die Zivilklage des verurteilten Cyberstalkers gegen Jolanda Spiess vollumfänglich ab (Entscheid EV 2025 5). Der Stalker – derselbe, der vom Obergericht Zürich bereits rechtskräftig wegen systematischer Persönlichkeitsverletzung über 24 digitale Kanäle verurteilt worden war – versuchte nun seinerseits, Spiess-Hegglin per Zivilklage zum Schweigen zu bringen. Er forderte ein umfassendes Äusserungsverbot, die Löschung sämtlicher Beiträge, die ihn betreffen, ein Verbot des Podcasts «Drachentöten» sowie CHF 10'000 Genugtuung.

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Erstens bestätigt das Gericht, dass die Bezeichnung «Stalker» der Wahrheit entspricht – gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts Zürich, das die systematische digitale Verfolgung über sieben Jahre mit 452 Facebook-Posts auf dem Hauptkonto, insgesamt über 1'053 Beiträgen und bis zu 13 Posts pro Tag dokumentiert hatte. Zweitens erkennt es ausdrücklich an, dass Spiess-Hegglin als Stalking-Opfer ein Recht hat, die Öffentlichkeit über eine «behördlich bestätigte Gefährdungslage» zu informieren – auch in pointierter Form. Drittens stellt es fest, dass selbst dort, wo einzelne Äusserungen technisch als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden, das überwiegende öffentliche und private Interesse an der Aufklärung über Cyberstalking die Äusserungen rechtfertigt. Und viertens wird der Genugtuungsanspruch des Klägers abgewiesen, weil die beanstandeten Äusserungen nicht die «objektive Schwere» erreichen, die für eine Entschädigung erforderlich wäre.

Der Fall illustriert ein Muster, das weit über den Einzelfall hinausreicht: Täter-Opfer-Umkehr durch Zivilklage. Ein verurteilter Stalker versucht, sein Opfer über die Justiz zum Schweigen zu bringen – und nutzt dafür genau das Rechtssystem, das ursprünglich dem Opferschutz dient. Besonders bezeichnend: Der Kläger hatte zunächst unentgeltliche Prozessführung erhalten – also das Recht, auf Staatskosten zu prozessieren. Erst als Spiess-Hegglins Anwalt das Gericht auf den Immobilienbesitz des Klägers hinwies, wurde ihm dieses Privileg wieder entzogen. Was als Fortführung der Stalking-Obsession im juristischen Gewand begann – finanziert durch Steuergelder –, endete mit der vollständigen Abweisung und einer erheblichen Kostenfolge: CHF 7'000 Gerichtskosten und rund CHF 16'000 Parteientschädigung, einschliesslich eines gerichtlich angeordneten Depots, da der Kläger aus früheren Verurteilungen noch über CHF 20'000 schuldet.

Das Muster der Täter-Opfer-Umkehr beschränkt sich nicht auf den verurteilten Stalker. Auch die wegen Verleumdung verurteilte Tamedia-Journalistin Michele Binswanger bedient sich derselben Strategie: In einem öffentlichen Spendenaufruf stellt sie sich als Opfer einer «gezielten Kampagne» dar, die sie «als Journalistin fertig machen» solle – und blendet dabei vollständig aus, dass sie selbst in zwei Instanzen wegen wissentlicher Lügen und vorsätzlicher Falschbehauptungen verurteilt wurde. Sie rahmt die Verfahren als Angriff auf die Pressefreiheit, obwohl es um den Schutz vor Verleumdung geht. Die Umkehr ist strukturell identisch: Der Täter klagt, das Opfer soll schweigen.

Für Betroffene von Stalking und digitaler Gewalt schafft das Zuger Urteil eine wichtige Grundlage: Ein Gericht hat klargestellt, dass Opfer nicht zum Schweigen verpflichtet werden können, wenn sie über dokumentierte Gewalt berichten. Die öffentliche Dokumentation von Stalking ist kein Persönlichkeitsangriff auf den Täter, sondern ein berechtigtes Mittel des Selbstschutzes und der Prävention.

Modellfall für den Schutz vor digitaler Gewalt

Das Bezirksgericht Hinwil stellte im Shameleaks-Zivilurteil vom Mai 2025 fest, dass die 101 eingeklagten Blog-Beiträge in ihrer Gesamtheit eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne darstellen – unabhängig davon, ob einzelne Beiträge für sich allein betrachtet noch als zulässig gelten könnten. Das Gericht kategorisierte die Verletzungen in sieben Fallgruppen: falsche Unterstellung psychischer Krankheit und Sucht, obsessive Lügenvorwürfe, Vorwurf der Mediengeilheit, Manipulation von Dritten, allgemeine Hasstiraden («kein IQ vorhanden», «linke Oberzicke», «Märchen- und Lügentante»), Hetze-Unterstellungen sowie wirtschaftliche Boykottaufrufe verbunden mit ehrverletzenden Behauptungen. Dazu kamen – sowohl straf- als auch zivilrechtlich geahndet – pornografische Fotomontagen, bei denen das Gesicht der Klägerin auf den Körper von Pornodarstellerinnen gesetzt wurde, sowie ein gefälschtes Interview mit ihrem Ehemann. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass für die Beurteilung der Medienkampagne nicht die Widerrechtlichkeit jedes einzelnen Beitrags entscheidend ist: Die Gesamtheit aus Masse, Kadenz und obsessivem Fokus auf eine einzelne Person begründet die Persönlichkeitsverletzung.

Über zehn Jahre juristische Auseinandersetzung – von den ersten Belästigungen im Januar 2015 über die Deanonymisierung bis zu den rechtskräftigen Verurteilungen – dokumentieren erstmals in der Schweiz lückenlos, wie organisiertes Cyberstalking juristisch aufgearbeitet werden kann. Das Shameleaks-Zivilurteil etabliert zudem, dass die Betreiber anonymer Hetzplattformen persönlich und solidarisch haften – auch wenn die Rollen arbeitsteilig verteilt sind. Die Verfahren schaffen damit eine praktische Blaupause für Betroffene, Anwaltskanzleien und Strafverfolgungsbehörden. Der Fall zeigt gleichzeitig, welcher zeitliche, finanzielle und emotionale Aufwand von den Betroffenen verlangt wird – über ein Jahrzehnt Kampf auf mehreren Rechtsebenen gleichzeitig – und wie dringend strukturelle Verbesserungen im Opferschutz bei digitaler Gewalt nötig sind.